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Pflegefachfrau/Pflegefachmann

Ein Pfleger hilft einer alten Frau beim Aufstehen

Pflegefachfrau/Pflegefachmann

Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (PflBRefG), das im Juli 2017 verkündet wurde, wurde der Grundstein für eine zukunftsfähige und qualitativ hochwertige Pflegeausbildung gelegt.

Die bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wurden im Pflegeberufegesetz (PflBG) zusammengeführt. Dieses ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können wählen, ob sie – statt die generalistische Ausbildung fortzusetzen – einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erwerben wollen.

Die Ausbildungsdauer beträgt generell in Vollzeit drei Jahre (2.100 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht / 2.500 Stunden praktische Ausbildung). Die Ausbildung findet an den Pflegeschulen und in Krankenhäusern, Einrichtungen der stationären Altenhilfe sowie der ambulanten Versorgung statt. Hierzu werden Ausbildungsverträge geschlossen. Die Auszubildenden erhalten während der Ausbildung eine Ausbildungsvergütung.

Nach zwei Dritteln der Ausbildung wird eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eingeführt. Die am Abschluss der Ausbildung stehende staatliche Prüfung besteht aus einem praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil.

Der Zugang zur bundeseinheiltich geregelten dreijährigen generalistischen Pflegeausbildung ist - im Sinne der europäischen Vergleichbarkeit der  Pflegeausbildungen - ohne Schulabschluss nicht möglich.
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann sind gemäß § 11 Pflegeberufegesetz:

der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder

  1. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Schulabschluss, zusammen mit dem Nachweis
    a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.
    b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung von mindestens einjähriger Dauer
    oder
  2. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.

Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung kann ein Pflegestudium absolviert werden.

Weitere Informationen

Qualifikation der Lehrenden

Zulassung in bestimmten Fällen auch ohne Masterabschluss möglich

Um die Ausbildung landesweit für möglichst viele motivierte und interessierte Bewerberinnen und Bewerber sicher zu stellen, ist es sehr wichtig, kurzfristig geeignete Lehrkräfte zu gewinnen. Hierzu wurden die Bezirksregierungen angewiesen, Anpassungen bei der Zulassung von hauptberuflichen Lehrkräften vorzunehmen.

Somit konnten bis zum 31. Dezember 2019 auch Absolventinnen und Absolventen mit einem hochschulischen Bachelorabschluss auch ohne Masterabschluss als hauptberufliche Lehrkräfte zugelassen werden.

Wichtig war dabei, dass die Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen ein Studium der Pflegepädagogik oder ein anderes berufsspezifisches Studium an einer Hochschule mit einer hochschulisch erworbenen pädagogischen Zusatzqualifikation im Umfang von 400 Stunden absolviert haben. Für diese Lehrkräfte gilt der Bestandsschutz des § 65 Absatz 4 Nr. 2 und Nr. 3 des Pflegeberufegesetz (PflBG). Sie müssen demnach formal nicht nachqualifiziert werden.

Für die Anerkennung dieser Lehrkräfte sind die jeweiligen Bezirksregierungen zuständig:
 

Regelung der Zulassung hauptberuflicher Lehrkräfte an Pflegeschulen ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2025:

Ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2025 können Lehrkräfte nach § 3 Landesausführungsgesetz Pflegeberufe (LAGPflB) mit einem hochschulischen Bachelorabschluss der pflegepädagogischen oder einer anderen berufsspezifischen Ausrichtung den theoretischen Unterricht durchführen. Diese Lehrkräfte müssen sich bis zum 31. Dezember 2025 mit einem insbesondere pflegepädagogischen Masterabschluss nachqualifizieren. Für sie besteht demnach kein Bestandsschutz.

Der Anteil an zulässigen Bachelorabsolventinnen und Absolventen als Lehrkraft richtet sich nach der Größe der Schule. Dies wird in folgender Tabelle ersichtlich:

Anzahl an Schülerinnen und Schülern der Pflegeschule Zulässige Anzahl der Lehrkräfte auf Bachelorniveau in Vollzeit
120 1
240 2
über 240 bis 4


Die Verordnung zur Regelung der Qualifikation der Lehrkräfte zur Durchführung des theoretischen Unterrichtes an Pflegeschulen vom 31. März 2021 passt die Übergangsregelung des § 3 LAGPflB hinsichtlich des Lehrkräfteanteils an. Danach können Lehrkräfte mit einem Bachelorabschluss der pflegepädagogischen oder einer anderen berufsspezifischen Ausrichtung unabhängig von der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der jeweiligen Pflegeschule unterrichten, sofern der ordnungsgemäße Schulbetrieb anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2025.


In der nachfolgenden Abbildung werden die Regelungen zur Qualifikation der Lehrerinnen und Lehrer ersichtlich.

Grafik: Regelungen zur Qualifikation der Lehrerinnen und Lehrer

Relation von Lehrkräften zu Ausbildungsplätzen

In § 9 des Pflegeberufegesetz (PflBG) ist festgehalten, dass ein Verhältnis von einer hauptberuflichen Lehrkraft (in Vollzeit) zu 20 Ausbildungsplätzen zu bestehen hat. Diese Regelung kann, befristet bis zum 31. Dezember 2029, durch landesrechtliche Vorgaben angepasst werden.

In NRW ist in § 2 der Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz (DVO-PflBG NRW) das Verhältnis zunächst auf 1:25 (eine Vollzeit Lehrkraft auf 25 Ausbildungsplätze) angepasst. Es ist jedoch jederzeit möglich, mehr Lehrkräfte einzustellen. Ab dem 1. Januar 2030 tritt dann § 9 PflBG mit der Regelung 1:20 in Kraft.

Pädagogische Zusatzqualifikation von 400 Stunden zur Anerkennung als Lehrkraft an Pflegeschulen in Nordrhein-Westfalen

Zahlreiche anerkannte hauptamtlich Lehrende der Gesundheits- und Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege bringen ihre fachliche Expertise beispielsweise im Rahmen eines abgeschlossenen Studiums der Pflegewissenschaft, des Pflegemanagements oder anderer relevanter Bildungsgänge in die Pflegeausbildung mit. Im pädagogischen Team der Pflegeschule bringen sie ihre Kompetenzen ein und wirken an einem gewinnbringenden Skills-Mix in der Lehre mit.

Ihnen haben in der Regel Kompetenzen für den pädagogischen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit gefehlt. Um diese wichtigen Kenntnisse der Pflegepädagogik erlangen zu können, hat das Land Nordrhein-Westfalen bereits vor Jahren durch die Katholische Hochschule NRW ein Konzept für eine pflegepädagogische Zusatzqualifikation von 400 Stunden entwickeln und testen lassen. Dieses Bildungsangebot wird seit dem an verschiedenen hochschulischen Standorten in Nordrhein-Westfalen erfolgreich angeboten. Lehrende erhalten so ein pädagogisches Theorie- und Anwendungswissen, welches für die Lehrtätigkeit sehr unterstützend wirkt.

Im Rahmen der Umsetzung des Pflegeberufegesetzes wird weiterhin an dem Konzept festgehalten, dass neben den geforderten Pflegepädagogen nach § 9 PflBG auch Lehrende an Pflegeschulen tätig sein sollen, die über ein anderes berufsspezifisches Studium verfügen und mit Ableistung der hochschulischen, pädagogischen Zusatzqualifikation von 400 Stunden eine Anerkennung als Lehrkraft durch die zuständige Bezirksregierung erhalten. So können die guten Erfahrungen, die mit dem Einbringen unterschiedlicher pflegerelevanter Qualifikationen bisher gemacht wurden, auch weiterhin zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen Pflegeausbildung beitragen.

Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter

Nach Pflegeberufegesetz und Pflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung

Eine der wesentlichen neuen Regelungen des Pflegeberufegesetzes und der hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung stellt die Praxisanleitung dar. Erstmalig wird die konkret zu leistende Anleitungszeit definiert. Ebenso wird neben den Angaben zu den Voraussetzungen zur Befähigung als Praxisanleitung auch eine Fortbildungsverpflichtung normiert. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 3 Absatz 5 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten. Im Prüfungsausschuss für die staatliche Prüfung ist mindestens eine Praxisanleitung des Trägers der praktischen Ausbildung Mitglied, die zum Zeitpunkt der Prüfung die gesetzlichen Voraussetzungen als praxisanleitende Personen erfüllt und als solche in der Einrichtung tätig ist, in der der Vertiefungseinsatz durchgeführt wurde.

In § 6 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) ist geregelt, dass die „zu gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens zehn Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit“ beträgt. Die Praxisanleitung bestätigt die von ihr verantwortete Praxisanleitung im Ausbildungsnachweis.

In NRW wurde den Bezirksregierungen die Aufsicht für eine rechtskonforme Ausbildung übertragen. Die Aufgaben der Bezirksregierungen in Bezug auf die Praxisanleitung nach dem Pflegeberufegesetz werden durch die folgenden Erlasse ausgefüllt:
 

Mit den Erlassen vom 02. November 2022 und vom 01. Dezember 2022 werden Nachfolgeregelungen zur Anerkennung von digitalen Lernformen (Webinar, E-Learning, Online-Training u.a.), welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, für das Land NRW ausgestaltet.

Unter anderem wird in den Erlassen geregelt, dass ab dem 01. April 2023 für die Durchführung der Pflichtfortbildungen der Praxisanleitung nach § 4 PflAPrV digitale Lernformen (Webinar, E-Learning, Online-Training u. a.), welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, mit einem Umfang von bis zu 50 Prozent (oder 12 Stunden pro Nachweisjahr) berücksichtigt werden können. Für die berufspädagogische Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung nach § 4 PflAPrV sind digitale Lernformen (Webinar, E-Learning, Online-Training u.a.), welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, mit einem Umfang von bis zu 25 Prozent möglich.

Die Weiterbildungs- und Fortbildungszertifikate müssen die Information enthalten, in welchem Umfang analoge oder digitale Lernformen eingesetzt wurden.

 

Weiterbildung für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter

§ 4 Abs. 3 Satz 1 der PflAPrV gibt an: „Die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter ist durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen."
Eine Anrechnung von Selbstlernzeit ist auf den Umfang der 300 Stunden der berufspädagogischen Zusatzqualifikation oder der 24 Stunden des Stundenumfangs der Pflichtfortbildung für Praxisanleitungen nicht vorgesehen.
 

Die Kosten für die Praxisanleitung werden mit den Pauschalbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildung gedeckt, die bei den Trägern der theoretischen und praktischen Ausbildung anfallen. Hierin sind unter anderem die Kosten für die Weiterbildung und laufende Fortbildung der Praxisanleitungen enthalten.
Die aktuellen Pauschalbeträge in Nordrhein-Westfalen sind auf dieser Website unter der Kategorie Finanzierung dargestellt.

Für Nordrhein-Westfalen wird zum Inhalt der berufspädagogischen Zusatzqualifikation empfohlen, eine erste Orientierung an bereits bestehenden  Weiterbildungsordnungen vorzunehmen. Dabei kann die empfehlende Standard–Praxisanleitung des Landes NRW als Grundlage dienen und auf den geforderten Umfang von 300 Stunden fortgeschrieben werden. Auch andere bestehende Curricula für die Weiterbildung Praxisanleitung können für die curriculare Ausgestaltung eines Weiterbildungsangebotes herangezogen werden.

Auf die berufspädagogische Zusatzqualifikation kann das Modul „Personalführung und –anleitung“ der staatlich geregelten Weiterbildungen in der Pflege angerechnet werden. Näheres dazu regelt der Erlass „Anteilige Anrechnung staatlich geregelter Weiterbildungsinhalte auf die Weiterbildung zur Praxisanleitung nach dem Pflegeberufegesetz“ vom 03. Mai 2021. Den Erlass finden Sie hier.

Zuständige Behörde für den Nachweis der Weiterbildung Praxisanleitung und für die Nachweise von mindestens 24 Stunden Fortbildung pro Jahr ist die jeweils zuständige Bezirksregierung. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, bei der die Praxisanleitung tätig ist oder tätig sein möchte.

Weitergebildete Praxisanleiterinnen und -anleiter, die ihre Anerkennung vor dem 31. Dezember 2019 erhalten haben, sind gleichgestellt und können diese Aufgabe auch mit Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes wahrnehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 PflAPrV).

Ein Curriculum zur berufspädagogischen Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung wird im Rahmen des Projekts „INTRO NW“ entwickelt. Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen soll, sobald sie ihre Arbeit aufgenommen hat, die Zuständigkeit zur Weiterbildung zur Praxisanleiterin bzw. zum Praxisanleiter nach dem Pflegeberufegesetz übernehmen.
 
 

Ausbildungsfonds refinanziert Kosten für Ausbildungen in der Pflege

Die Finanzierung der Pflegeausbildung wurde neu geregelt. Sie erfolgt einheitlich über einen sogenannten Ausbildungsfonds und ermöglicht damit eine zukunftsfähige und qualitativ hochwertige Ausbildung.

Über den Ausbildungsfonds werden die Kosten für die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Ausbildungsvergütung refinanziert. Durch ein Umlageverfahren werden ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen gleichermaßen zur Finanzierung herangezogen. Gemäß § 33 PflBG wird der Finanzierungsbedarf nach folgenden Anteilen aufgebracht (gerundet):

  • 57 Prozent  Krankenhäuser
  • 30 Prozent  ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen
  • 9    Prozent  Land
  • 3,6 Prozent soziale Pflegeversicherung (davon 10 Prozent private Pflegeversicherung)

Mittel aus dem Ausbildungsfonds erhalten die Bildungs- und Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegekräfte theoretisch und praktisch ausgebildet werden.
 

Budgetverhandlungen gemäß § 30 Abs. 1 PflBG in Nordrhein-Westfalen

Zur Finanzierung der bei den Trägern der theoretischen und praktischen Ausbildung anfallenden Kosten der Ausbildung werden regelhaft Pauschalbudgets vereinbart. Hierfür sind für die Pflegeschulen und die Träger der praktischen Ausbildung getrennte (landesweit geltende) Pauschalen zu vereinbaren, die die jeweiligen Ausbildungskosten pro Kopf berücksichtigen. Nicht pauschalierungsfähig sind die Kosten der Ausbildungsvergütung.

Die Budgetverhandlungen zur Vereinbarung der Pauschalbeträge in Nordrhein-Westfalen sind abgeschlossen. Die gesetzlich normierten Parteien der Verhandlung verständigten sich auf die in der nachstehenden Tabelle ausgewiesenen Jahresbeträge (exklusiv der Ausbildungsvergütung – diese wird aufwandsbezogen refinanziert):

Budget pro Pflegeschüler/in 2023 2024 2025
Pauschalen für die Pflegeschulen 7.935 Euro / Jahr 8.450 Euro / Jahr 8.750 Euro / Jahr
Pauschalen für die Träger der praktischen Ausbildung 8.637 Euro / Jahr 9.500 Euro / Jahr 9.800 Euro / Jahr
Gesamt 16.572 Euro / Jahr 17.950 Euro / Jahr 18.550 Euro / Jahr

 


Die fondsverwaltende Stelle ist bei der Bezirksregierung Münster eingerichtet. Nachfolgende Aufgabenschwerpunkte der fondsverwaltenden Stelle sind:

  • Verwaltung des Ausgleichsfonds
  • Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
  • Erhebung der Umlagebeträge
  • Auszahlung von (monatlichen) Ausgleichszuweisungen an die ausbildenden Einrichtungen zur Finanzierung der Ausbildungskosten

 

Wie bisher werden bei Umschulungen Lehrgangskosten durch die Arbeitsagenturen und Jobcenter übernommen; dabei wird die Möglichkeit zur dreijährigen Umschulungsförderung dauerhaft verankert. Auszubildende werden auch dafür nicht mit Kosten belastet.
 

Förderrichtlinie über die pauschale Förderung von Investitionen an Pflegeschulen (InvestPS)

Neue Förderrichtlinie hebt die seit Jahren bestehende Ungleichbehandlung der Pflegeschulen in unterschiedlicher Trägerschaft auf

Jährlich stehen 7 Millionen Euro Landesmittel zur Verfügung

Pflegeschulen, die nicht an ein Krankenhaus angeschlossen sind, können nun eine jährliche Pauschale von 189 Euro pro belegtem Ausbildungsplatz erhalten. Im ersten Jahr liegt der Pauschalbetrag bei 567 Euro pro belegten Platz. Förderfähig sind auch die Ausbildungsplätze für die Altenpflegehilfeausbildung bzw. der generalistischen Pflegefachassistenzausbildung.
Das Geld soll für Investitionen zur Errichtung von Pflegeschulen, Mieten und Anlagegüter verwendet werden. Die Förderung schafft den Ausbildungsträger eine solide Basis, um eine zukunftsorientierte Ausrichtung sicherzustellen.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster. Ihre Fragen können Sie gerne an folgende E-Mail-Adresse richten:
Investitionsfoerderung-Pflegeschulen [at] bezreg-muenster.nrw.de (Investitionsfoerderung-Pflegeschulen[at]bezreg-muenster[dot]nrw[dot]de).
 

 

Die hochschulische Pflegeausbildung wird durch das Pflegeberufegesetz (§ 37 PflBG) erstmalig regelhaft gesetzlich verankert. Bisher wurde der Pflegestudiengang lediglich ausbildungsbegleitend oder ausbildungsintegriert in Modellstudiengängen angeboten.

Um komplexe pflegerische Anforderungen zu erfüllen, leistet das Pflegestudium einen wichtigen Beitrag. Des Weiteren eröffnet es neue Karrieremöglichkeiten und macht die Ausbildung für verschiedene Zielgruppen interessant. Dies bestätigen auch die Erfahrungen aus den Modellstudiengängen „Pflege“, die seit dem Jahr 2010 in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.

Die hochschulische Pflegeausbildung hat einen Umfang von mindestens drei Jahren und schließt mit der Verleihung des akademischen Bachelor-Grades ab. An der Hochschule wird stets generalistisch ausgebildet. Das bedeutet, dass die Studierenden den Abschluss der Pflegefachfrau, des Pflegefachmannes mit akademischen Grad erreichen und es keinen gesonderten Abschluss zur Altenpflegerin, Altenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit akademischen Grad gibt.

Das Studium umfasst theoretische sowie praktische Lehrveranstaltungen, welche die Studierenden befähigen sollen, erworbenes Wissen in der pflegerischen Versorgung anzuwenden.

Die hochschulische Pflegeausbildung kann in Nordrhein-Westfalen an den folgenden drei Hochschulen absolviert werden:

  • Fachhochschule Bielefeld Link.
  • Hochschule für Gesundheit in Bochum Link.
  • Fliedner Fachhochschule Düsseldorf Link.

Hier sind insbesondere die in Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannten Fachweiterbildungen zu nennen, die per Verordnung geregelt sind:
 

Gesetze, Verordnungen und Materialien
Übersicht über die Regelungen auf Bundes- und Landesebene

Wer einen Blick in die Gesetzes- und Verordnungstexte rund um das Pflegeberufegesetz werfen möchte, findet hier die Fundstellen. 

Bundesebene:

 

 

Landesebene:

 

 

Materialien:

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat im Rahmen der Umsetzung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) neue Aufgaben bekommen. Hierfür wurde die Geschäftsstelle nach dem Pflegeberufegesetz im BIBB eingerichtet. Diese unterstützt die Arbeit der Fachkommission u.a. bei der Erarbeitung bundeseinheitlicher Rahmenpläne.
Nach der Veröffentlichung der Rahmenpläne werden nun auch die Empfehlungen zur Gestaltung von Kooperationsverträgen veröffentlicht und stehen als Download zur Verfügung. Die vorliegende Ausgabe wurde überarbeitet, um aktuelle Erkenntnisse zu Kooperationsverträgen aufzunehmen. Aufgenommen wurden Erläuterungen zur Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen von Kooperationsmodellen, zur umsatzsteuerbefreiten Leistungsbeziehung in Kooperationsverträgen und zur Rechtsform von Ausbildungsverbünden.
Informationen finden Sie unter: http://www.bibb.de/pflegeberufe.

Kooperationsverträge Pflegeausbildung


Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.pflegeausbildung.net.
 

Erstellung schulinterner Curricula

Nach Pflegeberufegesetz und Pflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung

Die Pflegeschulen sind verpflichtet, schulinterne Curricula zu erstellen. Auf dieser Seite sind unterschiedliche Materialien und Vorgaben aufgeführt, die Pflegeschulen bei der Erstellung schulinterner Curricula nach § 6 Abs. 2 PflBG sowie nach den Vorgaben der Pflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung nutzen können.

Rahmenlehrpläne und Rahmenausbildungspläne

Die Rahmenpläne der Fachkommission haben gemäß § 53 Pflegeberufegesetz (PflBG) einen empfehlenden Charakter. In NRW werden die Rahmenpläne den Pflegeschulen zur Erstellung schulinterner Curricula empfohlen.

Grundlage der Rahmenpläne sind die Kompetenzen, welche nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) mit der Ausbildung erworben werden sollen. Die Ergebnisse sollen „kontinuierlich, mindestens alle fünf Jahre“ überprüft und ggf. angepasst werden. Dieses soll ebenfalls durch die Fachkommission geschehen.
 
Die Mitglieder dieser Kommission setzen sich aus pflegefachlichen, pflegewissenschaftlichen und pflegepädagogischen Expertinnen und Experten zusammen. Diese wurden auf Vorschlag der einzelnen Länder und der Fachverbände ausgewählt. Dabei wurde darauf geachtet, dass Fachpersonen aus der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege gleichermaßen beteiligt sind.
 
Aus Nordrhein-Westfalen waren folgende Personen in der Fachkommission zur Erarbeitung der Rahmenlehrpläne und Rahmenausbildungspläne vertreten:

  • Frau Brigitte von Germeten-Ortmann (Leiterin der Abteilung Gesundheits- und Altenhilfe beim Caritasverband für das Erzbistum Paderborn, Diplom-Pflegepädagogin)
  • Frau Prof. Gertrud Hundenborn (Leiterin Pflegebildungsforschung, Mitglied des geschäftsführenden Vorstands des DIP e.V. Köln)
  • Frau Prof. Dr. Barbara Knigge-Demal (Professorin an der Fachhochschule Bielefeld)
  • Herr Uwe Machleit (Leiter der evangelischen Stiftung Augusta, Fachseminar für Altenpflege, Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.)

Als Vertreter der Arbeits- und Sozialministerkonferenz nahm aus NRW Herr Prof. Dr. Thomas Evers aus dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales an den Sitzungen der Fachkommission teil.

Die Rahmenpläne für die neuen Pflegeausbildungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung

 

Qualitätsbeurteilung schulinterner Curricula

Kriterien für eine Makroevaluation schulinterner Curricula wurden durch die Autorinnen Prof. Gertrud Hundenborn, Prof. Dr. Barbara Knigge-Demal und Prof. Dr. Patrizia Raschper im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) im Rahmen des Projektes SchulBerEit erstellt. Die „Qualitätsbeurteilung schulinterner Curricula auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung" kann in den Pflegeschulen genutzt werden, um ihre curricularen Ausarbeitungen mit dieser Qualitätsbeurteilung abzugleichen.

Die „Qualitätsbeurteilung schulinterner Curricula auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung" finden Sie hier.
 

Prüfung schulinterner Curricula

Nach § 6 Abs. 2 PflBG erstellen die Pflegeschulen schulinterne Curricula auf Grundlage der Empfehlungen der Rahmenlehrpläne nach § 53 Absatz 1 und 2 PflBG und aufgrund der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

Eine Prüfung der schulinternen Curricula findet durch die jeweils zuständige Bezirksregierung statt.
Den Bezirksregierungen des Landes NRW liegt eine „Checkliste zur Prüfung von Schulcurricula nach PflBG und PflAPrV“ zur Prüfung schulinterner Curricula vor. Die Checkliste können Sie hier einsehen.


 

Ombudsstelle in Nordrhein-Westfalen: Zahl der Beratungen und Schlichtungen steigt im dritten Jahr kontinuierlich.

Zur Verbesserung der Qualität in der Ausbildung hat das Land Nordrhein-Westfalen zum 1. Juli 2020 eine Ombudsstelle mit einer Geschäftsstelle bei der Bezirksregierung Münster eingerichtet.


Als außergerichtliche Stelle soll sie helfen, eine einvernehmliche Lösung bei entstehenden oder entstandenen Konflikten zwischen Auszubildenden und den Trägern der praktischen Ausbildung in der Pflegeausbildung zu finden.

Als Ombudspersonen wurden Brigitte von Germeten-Ortmann und Prof. Dr. Barbara Knigge-Demal durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestellt. Die Ombudsstelle für die Pflegeausbildung in Nordrhein-Westfalen ist mittlerweile seit drei Jahren aktiv.

Jahresberichte

Der Jahresbericht 2022/2023 wurde von den Ombudsfrauen in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle erstellt und kann zusammen mit der Auswertung der Beratungskontakte unter folgenden Link eingesehen werden:

Die Jahresberichte 2020/2021 und 2021/2022 können Sie zudem unter folgenden Links abrufen:

Weitere Informationen zur Arbeit der Ombudsstelle erhalten Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster

INTRO NW

Nordrhein-Westfalen weitet die Unterstützung für die neue Pflegeausbildung aus

Mit dem im September 2021 gestarteten Projekt „INTRO NW - Implementierung des Pflegeberufegesetzes in Nordrhein-Westfalen qualitativ hochwertig und zukunftssicher gestalten“ unterstützt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW Pflegeschulen, Träger der praktischen Ausbildung und Hochschulen bei der Umsetzung der neuen Pflegeausbildung in den nächsten drei Jahren.
Ziel des Projekts „INTRO NW“ ist es, die fachliche Weiterentwicklung der Mitarbeitenden von Pflegeschulen, Trägern der praktischen Ausbildung und Hochschulen zu fördern, die Qualität und Attraktivität des Berufsbildes zu steigern und gleichzeitig die weitere Umsetzung der neuen Pflegeausbildung zu unterstützen.
Durchgeführt wird „INTRO NW“ durch die Dienstleistung, Innovation, Pflegeforschung GmbH (DIP) und die Bielefelder Alters-lnstitut gGmbH.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Kurzpräsentation zum Projekt.
Die Presseinformation zum Projekt steht zum Download bereit.

Die Entwurfsfassung des Evaluationskonzeptes für schulinterne Curricula und trägerspezifische Ausbildungspläne, die im Umsetzungsbereich „1. a) Pflegeschulen“ des Projekts INTRO NW partizipativ mit einer Arbeitsgruppe entwickelt wurden, ist hier abrufbar. Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf im weiteren Prozess noch Veränderungen erfährt. Der Konzeptentwurf wird im Rahmen des Projekts INTRO NW im nächsten Schritt auf seine Verständlichkeit und Handhabbarkeit sowie auf seinen Nutzen für die Pflegeschulen hin beurteilt.

Im Teilprojekt 2 c „Unterstützung der Praxisanleitungen“ im Projekt INTRO NW sind Praxisanleitungen zur Teilnahme an Workshops eingeladen, um die eigene Rolle als Praxisanleitung zu reflektieren und weiter zu entwickeln. Informationen zu Inhalten und Terminen der Workshops sowie zur Anmeldung finden Sie mit diesem Link.

Die Teilnahme an den Workshops kann als Pflichtfortbildung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung (PflAPrV) anerkannt werden.

 

Informationen zum Download aus dem Projekt INTRO NW:

Umsetzungsbereich 1. a) Pflegeschulen

 

 
SchulBerEit:

Zur Vorbereitung der Bildungseinrichtungen auf die neue Ausbildung förderte das MAGS das Projekt „Information, Schulung und Beratung der Pflegeschulen zur Einführung und Umsetzung des Pflegeberufegesetzes (PflBG)“. Mit Unterstützung des Deutschen Instituts für Pflegeforschung und der Fachhochschule Bielefeld sollten die Bildungseinrichtungen ein gemeinsames Verständnis zum neuen Pflegeberuf und zu den zu erlangenden Kompetenzen entwickeln. Projektlaufzeit: 16. November 2018 bis 15. Mai 2020.
 

Informationen zum Download aus dem Projekt SchulBerEit:

Altenpflege

Mit Einführung der generalistischen Pflegeausbildung zum 1. Januar 2020 ist das Altenpflegegesetz außer Kraft getreten. Eine Altenpflegeausbildung auf dieser Grundlage ist nicht mehr möglich. Die derzeit laufenden Kurse werden bis zum staatlichen Examen weitergeführt.

 

 

Gesundheits- und Krankenpflege / Gesundheits- und Kinderkrankenpflege

Mit Einführung der generalistischen Pflegeausbildung zum 1. Januar 2020 ist das Krankenpflegegesetz außer Kraft getreten. Eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege auf dieser Grundlage ist nicht mehr möglich. Die derzeit laufenden Kurse werden bis zum staatlichen Examen weitergeführt.
 


Ausbildungsumlage

Gültig für die derzeit noch laufenden Ausbildungskurse in der Altenpflege bis 2024

Um den Fachkräftebedarf in der Altenpflege zu decken hat die Landesregierung als Anreiz zur Erhöhung der Ausbildungsplätze in der Altenpflegeausbildung ein Umlageverfahren etabliert.

Die Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen zahlen laut entsprechender Verordnung für die derzeit noch laufenden Altenpflegekurse, je nach ihrer Größe in einen Ausbildungsfonds ein. Für die Berechnung zu Grunde gelegt werden die durchschnittlich belegten Pflegeplätze bzw. die von den Pflegediensten abgerechneten Punkte.

Wer in der Altenpflege die derzeit noch laufenden Ausbildungskurse zum Abschluss bringt, bekommt die Ausbildungsvergütung aus dem Fonds erstattet. Dadurch wird der von den Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten beklagte Wettbewerbsnachteil in der bisherigen Altenpflegeausbildung ausgeglichen.

Zuständig für die Erhebung und Auszahlung sind der Landschaftsverband Rheinland (LVR) und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL). Wer von den beiden jeweils zuständig ist, richtet sich nach dem Hauptsitz der Einrichtung.

Weitere Informationen finden Sie auf nachfolgenden Internetseiten der beiden Landschaftsverbände:
 

Mit der Einführung der generalistischen Pflegeausbildung ist das Altenpflegegesetz zum 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten. Die derzeit noch laufenden Kurse in der Altenpflege werden bis zum Examen weiterlaufen.
 


 

Weitere Informationen rund um die Pflegeberufereform

Ausbildung, Organisation, Finanzierung: Zahlreiche Fragen, die sich im Umsetzungsprozess der Pflegeberufereform in Nordrhein-Westfalen stellen, werden auf dieser Seite gebündelt beantwortet.

   

Theoretische und praktische Ausbildung

Organisation und Struktur

Anerkennung und Anrechnung

Pflegeberufereform und Finanzierung

Abschlussprüfungen

  Theoretische und praktische Ausbildung

Gibt es vom Land NRW Regelungen zur Zwischenprüfung?

Die Organisation und Durchführung sowie die Bewertung der Zwischenprüfung gemäß § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV) obliegt, im Rahmen der Gesamtverantwortung für die Ausbildung, den Pflegeschulen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben gemäß der o.g. Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie des Pflegeberufegesetzes.
Das Land wird hierzu aktuell keine weiteren rechtlichen Regelungen erlassen.

Wie sollen die Abschnitte des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung organisatorisch auf einander abgestimmt werden?

Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung (§ 1 Absatz 3 PflAPrV).
Entsprechend den Ausführungen der Fachkommission nach § 53 Pflegeberufegesetz sind unterschiedliche organisatorische Varianten, wie verschiedene Formen von Blockphasen, in die Praxiseinsätze integrierte Studientage oder Kombinationen beider Formen, grundsätzlich möglich. Hierbei ist eine gewisse Kontinuität, Stabilität und Langfristigkeit zu berücksichtigen (s. auch Rahmenpläne der Fachkommission n. § 53 PflBG, S. 30) .

Nach wie vor ist die Ausbildung in Teilzeit möglich. Dies betrifft sowohl die Planung für den theoretischen und praktischen Unterricht als auch für die praktische Ausbildung. Dabei gelten die identischen berufspädagogischen Grundlagen entsprechend der Vollzeitausbildung.

Wie berechnen sich die Stunden für den theoretischen und praktischen Unterricht und die Stunden für die praktische Ausbildung?

Gemäß § 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – PflAPrV umfasst die Ausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht 2.100 Stunden und für die praktische Ausbildung 2.500 Stunden. Dabei wird eine Praxisstunde mit 60 Minuten berechnet. Bei der Berechnung einer Unterrichtsstunde ist es grundsätzlich üblich bei „einer Stunde“ von 45 Minuten Dauer auszugehen, da Vor- und Nachbereitungszeiten einzuberechnen sind.

Wird das Land Nordrhein-Westfalen eine verbindliche Vorgabe zur Notenerfassung in der generalistischen Pflegeausbildung erlassen?

Verbindliche Vorgaben zur Notenerfassung durch das Land Nordrhein-Westfalen erfolgen zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Gleichwohl können  die nachfolgenden empfehlenden Kriterien Orientierung bieten.

In der bisherigen Altenpflegeausbildung wurde im Jahre 2006 eine Vielzahl an Dokumenten im Rahmen der vorliegenden Handlungsleitfäden für die Altenpflegeausbildung vorgegeben. Demgegenüber gab es im Bereich der bisherigen Ausbildung in der Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflege lediglich die auf die Lehrplangestaltung ausgerichtete Ausbildungsrichtlinie in einer überarbeiteten Fassung aus dem Jahr 2003. Bildungseinrichtungen nutzen inzwischen unterschiedliche Softwaresysteme für die Schulverwaltung, die über umfangreiche Tools zur Erfassung der Noten verfügen.

Vor dem Hintergrund, dass die Curricula der Pflegeschulen und die damit verbundenen curricularen Bausteine sowie die Jahresplanungen sehr unterschiedlich sind und die schulinterne Curriculumentwicklung unterschiedlich fortgeschritten ist, hält es das MAGS NRW derzeit für nicht Ziel führend, allen Schulen ein einheitliches Vorgehen hinsichtlich der Erfassung von Noten vorzugeben.

Bildungseinrichtungen entscheiden im Rahmen ihrer Verantwortung für die Ausbildungsqualität nicht zuletzt auch auf Basis der individuellen Schulcurricula, wie beispielsweise das Notenstammblatt gestaltet werden sollte und hinterlegen dies, soweit vorhanden, in der jeweiligen Schulsoftware.

Grundlage der nachfolgenden Empfehlungen zur Notengebung und Dokumentation bilden die Vorgaben des Pflegeberufegesetzes (PflBG) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – PflAPrV):

  • Zur übergeordneten Strukturierung von Jahrgangszeugnissen lassen sich die elf curricularen Einheiten der Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG heranziehen.Die Bildung der jeweiligen Gesamtnote für die curriculare Einheit erfolgt aus den Leistungskontrollen der curricularen Bausteine (z. B. Lerneinheiten, Module) der Pflegschulen im Ausbildungsverlauf.
  • Fallbezogene Aufgaben (Fallsituationen) bilden die Grundlage zur Überprüfung von Kompetenzen entsprechend der Kompetenzbereiche I - V (schriftliche Prüfung und praktische Prüfung Kompetenzbereiche I - V; mündliche Prüfung: Kompetenzbereiche III - V).
  • Da fallbezogene Aufgaben (Fallsituationen) und Kompetenzen untrennbar miteinander verbunden sind, ist eine Bewertung einzelner Kompetenzen im Sinne der Konstruktionsprinzipien von Fallsituationen nicht möglich. Kompetenzen lassen sich nur situationsbezogen prüfen.
  • In den curricularen Einheiten der Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG wiederholen sich die Kompetenzen der Kompetenzbereich gemäß Anlage 1-4 PflfAPrV, so dass davon ausgegangen werden kann, dass alle Kompetenzen im Ausbildungszeitraum überprüfbar sind (vgl. Kompetenzmatrix der Fachkommission n. § 53 PflBG: https://www.bibb.de/de/86562.php).
  • Die Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 des PflBG wird in eigener Verantwortung der Pflegeschule durchgeführt. Der Maßstab nach § 17 der PflAPrV gilt entsprechend.

Noten und Notenschlüssel:

Alle für die Prüfung relevanten Noten können entsprechend dem folgendem Notenschlüssel in Verbindung mit § 17 PflAPrV gebildet werden (u. a. bundesweit gültiger Notenschlüssel der IHK):

 
Prozentwert Erreichter
Wert
Note Notendefinition
100 - 92 bis
unter 1,50
sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
91 - 81 1,50 bis
unter 2,50
gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
80 - 67 2,50 bis
unter 3,50
befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
66 - 50 3,50 bis
unter 4,50
ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
49 - 30 4,50 bis
unter 5,50
mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
29 - 0 ab 5,50 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
 

Bei einer Auszubildenden oder einem Auszubildenden sind in einem Orientierungseinsatz mit 400 Stunden, 100 Stunden Fehlzeiten. Dürfen die 100 Stunden als Fehlzeit tatsächlich angerechnet werden und gilt der Praxiseinsatz trotzdem als absolviert?

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (§ 1 Absatz 4 PflAPrV) enthält eine Regelung zur Konkretisierung der Fehlzeitenregelung gemäß des Pflegeberufegesetzes (§ 13 Absatz 1 Nr. 2 PflBG). Danach können bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung als Fehlzeiten auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden. Die PflAPrV (§ 1 Absatz 4) präzisiert diese Regelung für die Pflichteinsätze in der praktischen Ausbildung.

Während die Regelung im PflBG (§ 13 Absatz 1 Nr. 2) die Anrechnungsmöglichkeit über alle Zeiten der praktischen Ausbildung mit einem Wert von 10 Prozent (= 250 Stunden) allgemein festlegt, bestimmt die PflAPrV (§ 1 Absatz. 4) in diesem Rahmen speziell die Anrechnung von Fehlzeiten, die sich auf den jeweiligen Pflichteinsatz (und nicht auf die Pflichteinsätze insgesamt) auswirken, mit jeweils 25 Prozent. Dadurch wird sichergestellt, dass genügend Anteile für einen erfolgreichen Abschluss des betreffenden Pflichteinsatzes absolviert wurden.

Wie wirken sich Fehlzeiten in der praktischen Ausbildung auf den Nachweis / die Anrechnung der Praxisanleitung aus?

Während eines Einsatzes im Rahmen der praktischen Ausbildung muss für jede Auszubildende/ jeden Auszubildenden Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der Ausbildungszeit gewährleistet werden.

Die Zeitvorgabe von 10 Prozent bezieht sich auf die tatsächliche Ausbildungszeit. Wenn sich die tatsächliche Ausbildungszeit reduziert, z.B. in Folge einer Erkrankung der bzw. des Auszubildenden, hat dies auch Auswirkungen auf den Umfang der Praxisanleitung.

Sind für den Pflichteinsatz der stationären Akutpflege 400 Stunden geplant und erkrankt der bzw. die Auszubildende für 80 Stunden, beträgt die tatsächliche Ausbildungszeit in diesem Einsatz noch 320 Stunden. Dieser reduzierte Stundenumfang ist für den Umfang der Praxisanleitung maßgeblich. Es sind demnach 32 Stunden Praxisanleitung für diesen Einsatz nachzuweisen.

Zum Umfang der Praxisanleitung bilden § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 18 Abs. 1 Nr. 3 PflBG und § 4 Abs. 1 Satz 3 PflAPrV die gesetzliche Basis.

Welche Tätigkeitsanteile können den 10 Prozent Anleitungszeit nach dem PflBG angerechnet werden?

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen geht davon aus, dass die Vor- und Nachbereitung einer konkreten Anleitung mit zur vorgegebenen Anleitungszeit gezählt wird. Dies wird analog zum Pflegeprozess ausgelegt, in dem die Planung und Evaluation einer pflegerischen Leistung untrennbar mit der Durchführung der Leistung verbunden sind.

In § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes ist geregelt, dass für mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit eine Praxisanleitung sicherzustellen ist. Die in dem praktischen Einsatz zu vermittelnden Kompetenzen sind die entscheidende Richtgröße der Praxisanleitung. Die Entwicklung der Kompetenzen kann bezogen auf den tatsächlichen Zeitaufwand der Praxisanleitung variieren und selbstverständlich auch über die vorgegebene Mindestzeit von 10 Prozent hinausgehen. Selbstlernzeiten der Auszubildenden entsprechen nicht einer Praxisanleitung und können dementsprechend nicht als Praxisanleitung berücksichtigt werden.

Kann die Praxisanleitung auch für mehrere Auszubildende gleichzeitig durchgeführt werden?

Eine Praxisanleitung kann bei homogenen Lernvoraussetzungen und denselben Lehr-/ Lernzielen der Auszubildenden für bis zu drei Auszubildende gleichzeitig erfolgen.
Die Anrechnung der Anleitungszeit kann dann für jede auszubildende Person nur anteilig erfolgen. Dazu wird die Anleitungszeit durch die Anzahl der angeleiteten Auszubildenden geteilt. (Beispiel: Die Anleitung für drei Auszubildende dauerte 90 Minuten. Für jede/ jeden Auszubildende/n können 30 Minuten Praxisanleitung angerechnet werden.)

Eine Auszubildende oder ein Auszubildender möchte während eines zehnwöchigen Orientierungseinsatzes mit 400 Stunden zwei Wochen Urlaub nehmen. Ist der Jahresurlaub dann Bestandteil der praktischen Einsätze und sind die 400 Pflichtstunden damit erfüllt?

Nach dem Pflegeberufegesetz wird der Urlaub auf die Dauer der Ausbildung angerechnet. Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. Die Pflichtstunden des Praxiseinsatzes wären, wie in der Frage geschildert, bei einem zweiwöchigen Urlaub erfüllt (vgl. § 13 Absatz 1 Nr. 1 PflBG und § 1 Absatz 4 PflAPrV).

Können Auszubildende ihren Urlaub auch im Rahmen anderer Pflichteinsätze nehmen, selbst wenn diese außerhalb der Einsätze beim Anstellungsträger liegen?

Der Urlaub ist grundsätzlich während der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren (§ 13 Absatz 1 Nr. 1 PflBG). Allerdings wird eine zusammenhängende Gewährung bzw. Inanspruchnahme von Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes (§ 7 Absatz 2 BurlG) bei einem solchen Praxiseinsatz nicht möglich bzw. gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (§ 1 Absatz 4 Satz 1 und 3 PflAPrV) nicht zulässig sein, da dessen Stundenzahl die Urlaubsstunden bzw. (Mindest-) Urlaubstage vom Umfang her unterschreiten:

Beispiel: Einem Pflichteinsatz von 120 Stunden (3 Wochen) in der pädiatrischen Versorgung stehen hierzu Mindesturlaub von 24 Tagen (5 Wochen) entgegen (§ 3 Abs. 1 BurlG).

Wie wird die Arbeitszeit während der schulischen Ausbildung berechnet?

Gemäß Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (§ 1 PflAPrV) umfasst die dreijährige Ausbildung theoretischen und fachpraktischen Unterricht von 2100 Stunden und praktische Ausbildung von 2500 Stunden. Es ist grundsätzlich üblich, bei einer Unterrichtsstunde einen Umfang von 45 Minuten zuzüglich Vor- und Nachbereitungszeit und bei einer Praxisstunde einen Umfang von 60 Minuten, zu Grunde zu legen.

Ein Ausgleich von Wochenarbeitszeiten zwischen den beiden Lernorten (Pflegeschule und praktische Ausbildungsstelle) ist nicht zulässig. Es ist somit nicht erlaubt, den Auszubildenden während der theoretischen Blöcke „Minusstunden“ zu berechnen, die durch Arbeitszeit in der Praxis ausgeglichen werden müssen.

Im Rahmen der tariflichen Ausgestaltung beträgt beispielsweise die Ausbildung bei den praktischen Ausbildungsstellen derzeit etwa 38,5 bis 42 Wochenstunden. Soweit im Rahmen von Blockunterricht etwa 18 bis 20 Wochen im Jahr für den Unterricht an der Pflegeschule benötigt werden, stehen abzüglich der sechs Wochen Urlaub die Auszubildenden den praktischen Ausbildungsstellen 24 bis 26 Wochen pro Jahr zur Verfügung.

Bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 bis 42 Stunden ergibt sich daraus abzüglich der etwa zehn Feiertage pro Jahr ein Gesamtvolumen von etwa 2.800 bis 3.000 praktischen Ausbildungsstunden, also erheblich mehr, als der Gesetzgeber als Mindestzeit verlangt.

Um in der unterrichtsfreien Zeit Vor- und Nachbereitungszeiten zum Zweck eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses zu gewährleisten, ist der Einsatz der Auszubildenden während des theoretischen Ausbildungsblocks, z.B. an Wochenenden oder Feiertagen, nicht zulässig.

Der Gesetzgeber verweist in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechend auf den Wechsel von Abschnitten der theoretischen und praktischen Ausbildung. Im Sinne der besonderen Belange der Auszubildenden sind beispielsweise Nachtwachen unmittelbar vor Beginn des theoretischen Ausbildungsblocks ebenfalls nicht zulässig.

Pflegeschulen haben die Möglichkeit (und Verpflichtung) den Bezirksregierungen anzuzeigen, wenn Träger der praktischen Ausbildung Ihre Beratung und Intervention nicht beachten. In diesen Fällen haben die Bezirksregierungen die Möglichkeit gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 PflBG – bis hin zur Untersagung der Durchführung von Ausbildungen – tätig zu werden.

 

Organisation und Struktur

Welche Einrichtungen können Träger der praktischen Ausbildung sein?

Nach dem Wortlaut des § 8 Absatz 2 Pflegebeufegesetz (PflBG) können Träger der praktischen Ausbildung ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 PflBG sein, nämlich Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegeeinrichtungen. Die Aufzählung der Einrichtungen in § 7 Absatz 1 PflBG, in denen Pflichteinsatze erbracht werden können, ist abschließend. Die Befugnis zur Ausbildung der genannten Einrichtungen führt nach § 33 Absatz 1 PflBG in Verbindung mit § 13 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) zur Beteiligung am Ausgleichsfonds. Dies zieht entsprechende Zahlungsverpflichtungen in Form eines Umlagebetrages nach sich, den der Träger monatlich zu leisten hat. Die Frage, wer Träger der praktischen Ausbildung sein kann, ist folglich mit der Einzahlung in den Ausgleichsfonds eng verknüpft.

Diesbezüglich hat das Nordrhein-Westfalen keine Regelungskompetenz.
Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern lediglich in § 7 Absatz 2 PflBG die Möglichkeit gegeben, die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung zu bestimmen. Nach § 7 Absatz 2 PflBG können die Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sowie weitere Einsätze in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Von dieser Ermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen vollumfänglich Gebrauch gemacht und in § 1 der Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz (DVO-PflBG NRW) die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 7 Absatz 2 PflBG sehr weitreichend bestimmt.

Beispiel Rehabilitationskliniken:
Rehabilitationseinrichtungen kommen im Sinne des § 7 Absatz 2 PflBG in Verbindung mit § 1 DVO-PflBG für Pflichteinsätze in speziellen Versorgungsbereichen (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 DVO-PflBG NRW) oder für weitere Einsätze (vgl. § 1 Absatz 3 Nummer 12 DVO-PflBG NRW) in Betracht.
Sofern Sie sich mit Ihrer Einrichtung an der praktischen Ausbildung beteiligen möchten und nicht zu einer Einrichtung nach § 7 Absatz 1 PflBG zählen, prüfen Sie zunächst die Möglichkeiten, die über die DVO-PflBG NRW (abrufbar unter dem Punkt: Gesetze, Verordnungen und Materialien) bestimmt sind.

Können Psychiatrische Krankenhäuser ebenfalls Träger der praktischen Ausbildung sein?

Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen können gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 PflBG in Krankenhäusern geleistet werden, die zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassen sind. Das sind Hochschulkliniken, Plankrankenhäuser und Vertragskrankenhäuser. Psychiatrische Krankenhäuser sind nur dann für Pflichteinsätze in der stationären Akutpflege geeignet, wenn dort Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akutpflege vermittelt werden können. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung des Pflegeberufegesetzes.

Welche Qualifikationsanforderungen muss die Praxisanleitung in den jeweiligen Einsätzen der Auszubildenden erfüllen?

Die hier hinterlegte Tabelle gibt einen Überblick, welche Qualifikationsanforderungen für die Praxisanleitung aus den gesetzlichen Vorgaben zur praktischen Ausbildung abgeleitet werden.
Die gesetzlichen Vorgaben sind in § 7 Pflegeberufegesetz (PflBG) und § 4 Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung (PflAPrV) im Zusammenhang mit „Anlage 7 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung“ nachzulesen.
 

Können Personen mit einer Fachweiterbildung die Praxisanleitung übernehmen?

Zur Anrechnung des in § 4 Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung (PflAPrV) genannten Umfangs einer Praxisanleitung von 10 Prozent muss die Praxisanleitung durch eine Person bestätigt werden, die die Qualifikationsanforderungen als Praxisanleitung erfüllt.

Auch wenn die konkrete Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Praxisanleitung von einer weiteren Person unterstützt wird, welche eine Fachweiterbildung oder besondere Fachexpertise besitzt, bleibt die Verantwortung für die Praxisanleitung bei der Person, die die Qualifikationsanforderungen als Praxisanleitung erfüllt.

Die Dokumentation und damit Bestätigung der Praxisanleitung erfolgt durch die Praxisanleitung.

Auf die berufspädagogische Zusatzqualifikation der Praxisanleitung kann das Modul „Personalführung und –anleitung“ der staatlich geregelten Weiterbildungen in der Pflege angerechnet werden.
 

Wie kann die Praxisanleitung auch in kleinen Praxiseinrichtungen gesichert werden?

Die gesetzlichen Anforderungen zur Praxisanleitung gelten unabhängig von der Einrichtungsgröße. Bereits zum Beginn der Ausbildung und für den gesamten Ausbildungsverlauf muss eine Praxiseinrichtung eine Praxisanleitung sicherstellen. Dies gilt auch für den Fall, dass ad hoc eine Vertretung der praxisanleitenden Person erforderlich ist.
 
Um die Vertretung einer Praxisanleitung sicher zu stellen, können die folgenden Möglichkeiten angewendet werden:
  • Die Praxiseinrichtung bildet entsprechend der rechtlichen Vorgaben eine zweite geeignete Praxisanleitung aus dem Unternehmen aus.
  • Die Praxiseinrichtung beschäftigt eine Praxisanleitung entsprechend der rechtlichen Vorgaben ggf. auf Teilzeitebene und ggf. mit Befristung.
  • Die Praxiseinrichtung sichert im Ausbildungsverbund, dass eine Vertretung für die vorhandene Praxisanleitung zur Verfügung steht. Dies kann im entsprechenden Kooperationsvertrag ausgeführt werden, wobei auch hier konkret geregelt sein muss, dass die Vertretung auch tatsächlich ad hoc zur Verfügung stehen kann, wenn der Bedarf entsteht.
Aufwendungen für die Praxisanleitung, auch für eine Vertretung, sind in den verhandelten Pauschalen zur Finanzierung der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz enthalten.

Wie kann der Träger der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung für die bei ihm eingestellten Auszubildenden in den kooperierenden Einrichtungen unterstützen, wenn die kooperierende Einrichtung nicht über ausreichend eigene Praxisanleitungen verfügt?    

Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Praxisanleitung für die bei ihm eingestellten Auszubildenden durch Entsenden der bei ihm beschäftigten Praxisanleitungen in die kooperierende Einrichtung sicherstellen. Dies ist im entsprechenden Kooperationsvertrag zu regeln.
 
Erläuterungen und Hinweise zur Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen von Kooperationsmodellen bei externen Praxisanleitenden hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) in seiner Handlungshilfe zur Ausgestaltung der Vereinbarungen zur Praxisanleitung unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.bibb.de/dienst/veroeffentlichungen/de/publication/show/17933
 
Bei allen Möglichkeiten einer Übernahme oder Vertretung der Praxisanleitung sind die Anforderungen des § 4 Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung (PflAPrV) an die Qualifikation der Praxisanleitung (u. a. zur Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren im jeweiligen Einsatzbereich) zu beachten.
Als Einsatzbereiche gelten die Versorgungsbereiche der Anlage 7 PflAPrV: Stationäre Akutpflege, Stationäre Langzeitpflege und Ambulante Akut-/ Langzeitpflege.

Kann eine Weiterbildung oder Teile einer anderen Weiterbildung auf die 300 Stunden der pädagogischen Zusatzqualifikation als Praxisanleitung angerechnet werden?

Auf den Stundenumfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung kann in Nordrhein-Westfalen das Modul „Personalführung und – anleitung“ aus den Fachweiterbildungen für die Intensivpflege und Anästhesie, den Operationsdienst und die psychiatrische Pflege angerechnet werden. Näheres dazu regelt der Erlass „Anteilige Anrechnung staatlich geregelter Weiterbildungsinhalte auf die Weiterbildung zur Praxisanleitung nach dem Pflegeberufegesetz“ vom 03. Mai 2021. Den Erlass finden Sie hier.

Müssen auch Praxisanleitungen, die im Nachweiszeitraum für die Pflichtfortbildung die pädagogische Zusatzqualifikation von 300 Stunden abschließen, die Fortbildungspflicht zur Praxisanleitung erfüllen?

Eine Praxisanleitung muss, wenn sie ihre Aufgaben unterjährig übernimmt, anteilige Fortbildungsstunden nachweisen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Praxisanleitung im laufenden Nachweiszeitraum ihre Weiterbildung zur Praxisanleitung abschließt.

Kann die Teilnahme an einem Studium zum Nachweis der Fortbildungspflicht angerechnet werden?

Eine pauschale Anrechnung von Studienzeiten als Pflichtfortbildung zur Praxisanleitung ist in NRW nicht vorgesehen.

Können Fortbildungskosten von Praxisanleitungen über einen Bildungsscheck abgerechnet werden?

In der Ausbildung zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) entstehen für die Träger der praktischen Ausbildung  u.a. Kosten für die Praxisanleitung zur Durchführung der praktischen Ausbildung.
Fortbildungskosten werden bei der generalistischen Ausbildung über die Pauschale für die Träger der praktischen Ausbildung finanziert. Eine Doppelfinanzierung ist nicht möglich. Praxisanleitungen können keine Fortbildungskosten über Bildungsschecks abrechnen.

Was ist im Hinblick auf die Namensänderung von Fachseminaren für Altenpflege zu beachten?

Gemäß § 6 Absatz 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) wird der theoretische und praktische Unterricht an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Pflegeschulen nach § 9 auf der Grundlage eines von den Pflegeschulen zu erstellenden schulinternen Curriculums erteilt.

Alle Pflegeschulen in öffentlicher wie in privater Trägerschaft haben die Mindestanforderungen nach § 9 PflBG zu erfüllen.

In § 65 PflBG wird die Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen nach dem Krankenpflegegesetz sowie von Fachseminaren für Altenpflege nach dem Altenpflegegesetz geregelt. Die Vorschrift dient der Sicherung der Ausbildungskapazitäten sowie der Besitzstandswahrung und soll einen zeitlich gestreckten Übergang (bis 31.12.2029) zu den Mindestanforderungen an Pflegeschulen nach § 9 PflBG schaffen.

Die staatlichen Anerkennungen der Fachseminare für Altenpflege und Krankenpflegeschulen gelten fort, soweit sie nicht nach § 65 Absatz PflBG widerrufen werden. Die Überprüfung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sowie ggfls. deren Widerruf erfolgen durch die zuständige Landesbehörde, welches die jeweilige örtlich zuständige Bezirksregierung ist. Übergangsfristen ermöglichen den Schulen, den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

Kann die generalistische Pflegeausbildung auch bundesländerübergreifend durchgeführt werden?

Die generalistische Pflegeausbildung kann auch bundesländerübergreifend absolviert werden, wobei dabei auch Besonderheiten zu beachten sind:

Beim Ausbildungsbudget gilt das Standortprinzip. Dies bedeutet, dass der Träger der praktischen Ausbildung bzw. die Schule das Ausbildungsbudget des Bundeslandes erhält, in dem sein/ihr Standort liegt. Dabei ist der Sitz der Einrichtung maßgeblich, nicht der Sitz des Trägers. Im Falle länderübergreifender Kooperationen ist der Träger der praktischen Ausbildung für die Weiterleitung von Kostenanteilen verantwortlich.

Hinsichtlich des Ausbildungs- und Prüfungsrechts ist aufgrund der Gesamtverantwortung der Pflegeschule das Ausbildungs- und Prüfungsrecht des Landes maßgebend, in dem die Schule ihren Sitz hat.

Was ist die Ombudsstelle?

Das Pflegeberufegesetz des Bundes hat die Grundlage für eine außergerichtliche Ombudsstelle in der generalistischen Pflegeausbildung geschaffen. Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem / der Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung hat das Land Nordrhein-Westfalen  zum 1. Juli 2020 bei der Bezirksregierung Münster, als fondsverwaltende Stelle, die Ombudsstelle für die Auszubildenden der generalistischen Pflegeausbildung eingerichtet. Die Einrichtung der Ombudsstelle ist darauf ausgerichtet, die Auszubildenden und die Qualität der Ausbildung zu stärken.

Weitere Informationen sowie einen Flyer finden Sie bei der Bezirksregierung Münster.

Wann muss der Vertiefungsschwerpunkt, für den sich Auszubildende im 3. Ausbildungsjahr entscheiden, im Ausbildungsvertrag festgeschrieben werden?

Nach den Vorgaben des Pflegeberufegesetzes (§ 16) muss der Ausbildungsvertrag u. a. auch die Bezeichnung des gewählten Vertiefungseinsatzes einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes enthalten. Gemäß § 16 Absatz 5 ist eine Änderung des Vertiefungseinsatzes bis zu dessen Beginn jederzeit in beiderseitigem Einverständnis möglich. Jedoch bedürfen diese Änderungen der Schriftform.

Für Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege im Sinne des Pflegeberufegesetzes (§§ 58 ff.) sind insbesondere die Vorgaben des § 59 des Pflegeberufegesetzes zu beachten.

Danach kann der oder die Auszubildende vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels das entsprechende Wahlrecht ausüben, anstelle des Abschlusses zum generalistisch ausgebildeten Pflegefachmann bzw. Pflegefachfrau den Abschluss als Altenpfleger/in oder als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in anzustreben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der korrespondierende Vertiefungseinsatz bereits im Ausbildungsvertrag festgelegt wurde.

Wie werden die einjährigen Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz und in der Altenpflegehilfe weiterentwickelt?

Im Pflegeberufegesetz (PflBG) werden in § 11 die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung geregelt. Gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 gehört dazu u. a. auch eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderung beschlossenen Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege (BAnz AT 17. Februar 2016 B3) erfüllt.

Mehr Informationen gibt es hier.

 

Anerkennung und Anrechnung

Ich habe bereits eine dreijährige Ausbildung in der Altenpflege oder der Gesundheits- und Krankenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege abgeschlossen. Wird diese nach dem Pflegeberufegesetz anerkannt?

Da es neben dem generalistischen Abschluss Pflegefachfrau / Pflegefachmann weiterhin die speziellen Abschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Altenpflege geben wird, entfällt der Anspruch auf Umschreibung der bisherigen Berufsbezeichnungen.

Die Vorschriften, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung betreffen, sind nach § 64 (Sätze 2 und 3) jedoch unverändert auch auf die Berufsabschlüsse nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden. So dürfen beispielsweise die in § 4 genannten Tätigkeiten von allen Personen ausgeübt werden, die einen Abschluss nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) erwerben oder ihre Berufsbezeichnung nach den bisherigen Berufsgesetzen erworben haben.
Allerdings folgt daraus nicht, dass die individuelle Pflegefachperson ohne weitere Einschränkungen in allen pflegerischen Einsatzbereichen eingesetzt werden kann.
Entscheidend ist vielmehr die haftungsrechtliche Verantwortung der Pflegeeinrichtungen und der Krankenhäuser. Pflegefachpersonen müssen im Einzelfall die ihnen übertragenen vorbehaltenen Aufgaben fachgerecht durchführen können. In der Regel wird sich daraus nur eine eingeschränkte Einsetzbarkeit der Pflegefachpersonen mit Berufsabschlüssen außerhalb der Generalistik ergeben. So vermittelt die Spezialisierung des Abschlusses Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege im dritten Ausbildungsjahr auf diese Tätigkeitsbereiche ausgerichtete beschränkte Kompetenzen, was gerade den Sinn der Spezialisierung ausmacht. Eine Vergleichbarkeit mit dem generalistischen Abschluss ist damit allerdings eben insoweit nicht gegeben. Durch Weiterbildungen und Berufserfahrung im Einzelfall kann eine Einsetzbarkeit begründet sein.

Werden in Nordrhein-Westfalen gesetzliche Regelungen erlassen, um bereits laufende Kurse der bisherigen Ausbildungen in der Altenpflege und der Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflege in die generalistische Ausbildung zu überführen?

Das Pflegeberufegesetz (PflBG) bestimmt in § 66, dass Auszubildende, die vor dem 31. Dezember 2019 eine Ausbildung in den Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Krankenpflege beginnen, diese auch beenden können. Darüber hinaus schafft es die Möglichkeit einer Überleitung in die generalistische Ausbildung. Nach fachlicher Prüfung wird das Land Nordrhein-Westfalen, wie die überwiegende Zahl der anderen Bundesländer, keinen Gebrauch zur Überleitung der Ausbildungen machen.

Ist eine Verkürzung der generalistischen Ausbildung Pflegefachfrau/-mann für Absolventinnen und Absolventen der staatlich anerkannten einjährigen Helfer- / Assistenzausbildungen möglich?

Auf Antrag kann die jeweilige Bezirksregierung als zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz anrechnen, wenn das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird (§ 12 Absatz 1 Pflegeberufegesetz).

Selbstverständlich gilt dies auch für landesrechtlich geregelte staatlich anerkannte Altenpflegehilfeausbildungen und die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz. Hierfür ist jeweils eine Einzelfallentscheidung erforderlich.

Die bisherigen Ausbildungen in der Familienpflege und der Sozialassistenz wurden bislang auf die Altenpflegeausbildung angerechnet. Wird dies auf die Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz übertragen?

Eine unmittelbare Anwendung der Erlasse „Verkürzung der Altenpflegeausbildung für staatlich geprüfte Sozialassistentinnen und Sozialassistenten in NRW“ vom 19.02.2015 (Az. 402 – 0422) und des entsprechenden Erlasses betreffend Familienpflegeausbildung  vom 29.11.2004 auf die Fachkraftausbildung ist nicht möglich, da sich diese auf die Verkürzung der Altenpflegeausbildung beziehen und daher unmittelbar auf die generalistische Fachkraftausbildung nicht mehr anwendbar sind. § 12 PflBG sieht jedoch ausdrücklich die Möglichkeit einer Anrechnung von gleichwertigen, erfolgreich abgeschlossenen  Ausbildungen auf die Dauer der Ausbildung zur Pflegefachkraft vor.

Unter Berücksichtigung des durch die Richtlinie 2005/36/EG vorgegebenen Rahmens ist danach auch zukünftig eine Anrechnung möglich, wenn in der bereits abgeschlossenen Ausbildung Inhalte der Fachkraftausbildung auf mindestens gleichwertigem  Niveau vermittelt wurden. Da es sich bei der Ausbildung zur Familienpflegekraft und bei der Sozialassistenz nicht um Assistenz- oder Helferberufe in der Pflege handelt, ist eine Anrechnung dieser Ausbildungen nach § 12 Abs. 2 PflBG auf ein Drittel der Dauer der Pflegefachkraftausbildung (= ein Jahr) nicht möglich.

Eine Anrechnung nach Abs. 1 ist jedoch auch bis zu dieser Dauer dadurch nicht ausgeschlossen. Für ein grundsätzliches Abweichen von der bisherigen Handhabung sind damit keine offensichtlichen Gründe erkennbar. Die Entscheidung über die Anrechnung liegt jedoch bei der zuständigen Bezirksregierung und erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.

Das Altenpflegegesetz ist am 31.12.2019 außer Kraft getreten (Art. 15 Abs. 5 PflBG). Wonach richtet sich die Ausbildung in der Altenpflege ab dem 01.01.2020 für Ausbildungen, die vor Ablauf des 31.12.2019 begonnen wurden?

Eine Ausbildung, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, einschließlich der darin enthaltenen Kostenregelungen, in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden (§ 66 Abs. 2 S. 1 Pflegeberufegesetz).

Das Krankenpflegegesetz ist am 31.12.2019 außer Kraft getreten (Art. 15 Abs. 5 PflBG). Wonach richtet sich die Ausbildung und Prüfung in den Berufen der Krankenpflege ab dem 01.01.2020 für Ausbildungen, die vor Ablauf des 31.12.2019 begonnen wurden?

Eine Ausbildung, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden (§ 66 Abs. 1 S. 1 Pflegeberufegesetz).

Ist die generalistische Ausbildung in anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt?

Die generalistische Pflegeausbildung wird über die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden. Die gesonderten Abschlüsse in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege können weiterhin im Rahmen einer Einzelfallprüfung in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden.

 

Pflegeberufereform und Finanzierung

Was ist die Pflegeberufereform?

Die bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen wurden im Pflegeberufegesetz (PflBG) zusammengeführt. Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen.

Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“.

Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können wählen, ob sie – statt die generalistische Ausbildung fortzusetzen – einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erwerben wollen.

Neben einer Steigerung der Attraktivität des Berufsbilds soll mit der Vereinheitlichung ein einfacherer Wechsel zwischen den einzelnen Beschäftigungsbereichen der Pflege ermöglicht und damit die Arbeitsmarktflexibilität gefördert sowie die Karrierebildung unterstützt werden.

Die neuen Pflegeausbildungen sind zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Nach zwei Dritteln der Ausbildung wird eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eingeführt. Den Ländern wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die mit der Zwischenprüfung festgestellten Kompetenzen im Rahmen einer Pflegeassistenz- oder Helferausbildung anzuerkennen. Ein Bestehen der Prüfung ist nicht erforderlich, um die Ausbildung fortzuführen. Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung ist ein Pflegestudium mit dem hochschulischen Abschluss „Bachelor“ möglich.

Wie steht NRW zu den „Kann“-Bestimmungen im Gesetz?

NRW macht sich die „Kann-Regelungen“ im Gesetz zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes NRW (LAGPflB) (Drucksache 17/3775) zu Eigen. Das dazu vorgelegte Gesetz schafft die Rahmenbedingungen, um den Umsetzungsprozess in NRW auf der vorgesehenen Zeitschiene ausgestalten zu können. Durch die geschaffenen Ermächtigungsgrundlagen in § 4 LAGPflB wurden die Vorgaben des Bundes flexibel und effektiv an die Situation in NRW angepasst und inzwischen weitgehend umgesetzt.

Mit Einführung der generalistischen Pflegeausbildung wurde auch eine gemeinsame Finanzierungsstruktur aufgebaut (siehe auch „Finanzierung“). Wie werden die Ausbildungen in der Pflege bislang finanziert?

Bislang gibt es noch Unterschiede in der Finanzierung der Bildungseinrichtungen in der Altenpflege und in der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.

Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich mit 380 Euro pro Schülerin und Schüler und Monat an den Schulkosten für die Altenpflegeausbildung. Um die Ausbildungsqualität zu sichern und die Attraktivität der Ausbildung weiter zu erhöhen wurde die Schulkostenpauschale bereits zum 1. Januar 2019 um 100 Euro erhöht (von 280€ auf 380€).

Damit stehen im Jahr 2019 insgesamt 85,5 Mio. € zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung im Landeshaushalt zu Verfügung. Insbesondere durch die Einführung des so genannten Umlageverfahrens (in 2012), mit dem die Ausbildungsvergütungen auch durch die nicht-ausbildenden Einrichtungen und Dienste getragen werden, sind die Ausbildungskapazitäten in der Altenpflege von rd. 10.000 landesgeförderten Schülerinnen und Schüler (Stand Dez. 2011) auf 19.300 (Stand Dez. 2018) kontinuierlich und deutlich angestiegen.

Demgegenüber wird die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege mit einem deutlich höheren Satz pro Monat durch die Krankenversicherung finanziert.

Wurden durch das MAGS Verrechnungssätze definiert, wenn die Pflegeschule gemäß § 8 Absatz 4 Pflegeberufegesetz die Wahrnehmung von Aufgaben vom Träger übernimmt?

Die Pauschalen für den Träger der praktischen Ausbildung beinhalten auch die Kosten der Organisation nach § 8 Pflegeberufegesetz (PflBG).

Sofern die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung ganz oder teilweise auf eine Pflegeschule übertragen werden, sind die entstehenden Kosten aus den Ausgleichszuweisungen - entsprechend der individuellen Vereinbarung - zu finanzieren (das bedeutet, dass in den Ausgleichzuweisungen enthaltene Kosten der übrigen Kooperationspartner durch den Träger der praktischen Ausbildung auf der Grundlage der Kooperationsverträge weiterzuleiten sind).

Seitens des MAGS sind und werden hierzu keine Verrechnungssätze definiert, da es sich um (bilaterale) privatrechtliche Verträge kooperierender Einrichtungen handelt.

Wie werden die Ausbildungsbudgets für die Teilzeitausbildungen berechnet? (pauschale Finanzierungsbeiträge und Ausbildungsvergütung)

Die reguläre Ausbildungsdauer beträgt gemäß § 6 Pflegeberufegesetz (PflBG) in Vollzeit (VZ) drei Jahre (36 Monate).

Im Sinne eines Beitrags zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist es zulässig, die Ausbildung auch in Teilzeitform (TZ) mit einer Höchstdauer von fünf Jahren zu absolvieren.

Bei der Ausbildung in Teilzeitform ist zu beachten, dass sie an die gleichen rechtlichen Voraussetzungen gebunden ist wie die dreijährige Ausbildung. Ausbildungen in Teilzeitform genießen hinsichtlich der Einhaltung der Voraussetzungen keinen Sonderstatus.

Mindeststundenzahl und Fehlzeitenregelung gelten entsprechend den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV). Das bedeutet, dass auch bei einer Ausbildung in Teilzeit das Erreichen der Mindeststundenzahl für den theoretischen und praktischen Unterricht und für die praktische Ausbildung sicherzustellen ist.

Gemäß § 3 PflAFinV sind die Pauschalen so zu bemessen, dass die Kosten der Pflegeausbildung nach dem Bundes- und landesrechtlichen Regelungen finanziert werden. Da die Pflegeausbildung eine reguläre Ausbildungsdauer von drei Jahren umfasst, ist diese Struktur als Grundlage für die Bemessung der Pauschalhöhen anzunehmen.

Daher sind die pauschalen Finanzierungsbeträge als auch die Ausbildungsvergütung im Rahmen einer Teilzeitausbildung (z.B. 48 Monate) auf die verlängerte Ausbildungszeit umzurechnen. Eine Teilzeitausbildung, die an dieselben Anforderungen wie eine Ausbildung in Vollzeit gebunden ist, kann - im Sinne einer gleichgeschalteten Finanzierung - nur die Finanzierungsbeträge einer Vollzeitausbildung bewirken.

Bereits in den derzeit gültigen pflegerischen Berufsgesetzen sind Teilzeitausbildungen geregelt.

Wer finanziert die Praxisanleiter und die Praxisanleitung der Schüler (bei 10%-iger nachzuweisender Praxisanleitung pro Einsatz)?

In der Ausbildung entstehen für Pflegeeinrichtungen u.a. Kosten für die Praxisanleitung und Kosten für die Kooperation mit anderen Pflegeeinrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung.

Die Ausbildungseinrichtungen und Pflegeschulen erhalten aus dem Fonds eine Ausgleichszahlung zur Abdeckung der Ausbildungskosten. Die Grundlage für die Höhe des Ausbildungsbudgets der Einrichtungen und Pflegeschulen sind die gemeldeten voraussichtlichen Ausbildungszahlen. Die zuständige Stelle setzt auf Grundlage dieser Angaben das jeweilige Ausbildungsbudget zur Deckung der Ausbildungskosten fest.

Die vereinbarten Budgets werden in einem zweijährigen Rhythmus den realen Entwicklungen angepasst.
 

Abschlussprüfungen

Fragen zur Prüfungszulassung

Ist eine Rückstellung von Auszubildenden um bis zu einem Jahr bei schlechten Leistungen und/oder Fehlzeiten auf Antrag möglich?

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat gemäß §11 PflAPrV nur ein formales Prüfungsrecht, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung vorliegen. Er hat hingegen keine Entscheidungsbefugnis über eine (freiwillige) Rückstellung von Auszubildenden. 
Die Verlängerungsmöglichkeiten der Ausbildungsdauer sind gesetzlich festgelegt:

  • Bei Fehlzeiten, die nicht angerechnet werden können, kann die/der Auszubildende bei der zuständigen Behörde eine Verlängerung der Ausbildungsdauer gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 PflBG beantragen. Diese Verlängerung sollte vor Zulassung zur Prüfung beantragt werden.

  • Bei Nichtbestehen der Prüfung oder wenn die/der Auszubildende die Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen kann, hat die/der Auszubildende die Möglichkeit, gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung die Verlängerung der Ausbildungszeit gemäß § 21 Absatz 2 PflBG zu verlangen.

Schließlich - wenn sich alle Beteiligten einig sind - besteht die Möglichkeit unter Aufhebung des Ausbildungsvertrages eine neue Ausbildung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten und anrechenbaren Ausbildungszeit zu beginnen.

Wie sind die Vornoten für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil zu bilden?

Die Vornoten sind gemäß § 13 Absatz 3 PflAPrV zu bilden. Die Vornoten werden aus dem arithmetischen Mittel der jeweils in den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Note gebildet.

Fragen zum Prüfungsablauf

Was meint „andere“ Versorgungsbereiche gemäß § 15 PflAPrV Absatz 2? Kann der Versorgungsbereich innerhalb einer akutstationären Versorgung gemeint sein, also Chirurgie oder Innere Medizin oder meint Versorgungsbereich entweder Akutstationär, ambulante Langzeitpflege oder Geriatrie?

Im Sinne der generalistischen Ausrichtung der Ausbildung muss gewährleistet werden, dass in der Prüfung alle Versorgungskontexte gemäß § 7 PflBG Berücksichtigung finden.
Eine unterschiedliche Ausgestaltung der Prüfung innerhalb eines Versorgungsbereiches z.B. in der akutstationären Pflege reicht deshalb nicht aus, weil es dem generalistischen Ansatz der Ausbildung nicht gerecht wird.

Was ist unter verschiedenen „Altersgruppen“ gemäß § 15 PflAPrV Absatz 2 zu verstehen? Unterscheidet man lediglich zwischen Kinder, Erwachsenen und alten Menschen?

Es werden gemäß § 7 Absatz 2 PflBG drei Altersgruppen unterschieden. In der Prüfung ist die pädiatrische, allgemeine und die gerontologische Versorgung zu berücksichtigen und nach §15 PflAPrV abzuprüfen.

Kann im mündlichen Teil der Prüfung ein Fall konzipiert werden, an dem zwei Prüflinge gleichzeitig über mind. 30 Minuten geprüft werden, oder soll jeder Prüfling einen gesonderten Fall erhalten?

Die Prüfung kann gemäß §15 Absatz 3 PflAPrV im Rahmen eines einheitlichen Falls für zwei Prüflinge erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass jeder Prüfling für mindestens 30 Minuten geprüft wird und eine eigenständige Fragestellung zu behandeln hat. Der für zwei Prüflinge gestellte Prüfungsfall ist insofern umfangreicher auszugestalten und muss auf eine Prüfung von mindestens 60 Minuten hin konzipiert sein.

Wird die Vorbereitungszeit mit zu der tatsächlichen Prüfungszeit berechnet? Also, darf diese gesamte Sequenz 45 Minuten nicht überschreiten?

Die Vorbereitungszeit zählt nicht zur Prüfungszeit. Die Vorbereitungszeit ist in einem angemessenen Rahmen vor der eigentlichen Prüfung einzuräumen. Als Größenordnung für die Vorbereitungszeit sind ca. 20-30 Minuten zu veranschlagen. Die gesamte Sequenz aus Prüfung und Vorbereitungszeit darf folglich 45 Minuten überschreiten.

Wer kann/darf die Aufgabe des Prüfungsvorsitzenden „fachlich geeignet“ wahrnehmen?

Alle Prüfenden müssen nach der Gesetzesbegründung gemäß § 10 PflAPrV die allgemeine fachliche Qualifikation für die sachkundige Beurteilung von Leistungen in dem Bereich des Prüfungsgegenstandes aufweisen. Dies wird in der Regel dadurch nachgewiesen, dass der Prüfer selbst die Prüfung abgelegt hat, in der er zur Prüfung bestellt wird.

Die Rolle des Prüfungsvorsitzenden/ der Prüfungsvorsitzenden hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.10.2020 bewertet (BVerwG, Az. 6 C 8.19, Urteil v. 28.10.2020) Wir empfehlen daher die im anliegenden Erlass dargestellte Rolle des Prüfungsvorsitzenden/ der Prüfungsvorsitzenden sowie die verbindliche Anzahl der Fachprüfer in den Prüfungskommissionen zu Schaffung einer Verwaltungspraxis festzulegen.

Fragen zu den Formalien

Ist es gemäß § 4 Absatz 4 PflAPrV beabsichtigt, dass zentrale Prüfungsaufgaben landesweit vorgegeben werden?

Zentrale Prüfungsaufgaben des Landes sind nicht vorgesehen. Zur Erstellung der Prüfungsarbeiten wird insbesondere auf § 4 Absatz 1 und 2 PflAPrV hingewiesen.

Ist vom Ministerium vorgesehen ist, zum Prüfungsverfahren noch nähere Vorgaben/Vordrucke/Muster zur Verfügung zu stellen?

Nähere Vordrucke oder Muster sind nicht geplant. Die Anlagen zur PflAPrV sind zu beachten.

Welcher Kopfbogen ist für das Prüfungszeugnis zu nutzen?

Es sind keine Abweichungen zum bisherigen Verfahren vorzunehmen.

 


 

Die nachfolgenden Aufgaben wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 auf die fünf Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen übertragen:

  • Staatliche Anerkennung der Pflegeschulen
  • Aufsicht einer rechtskonformen Ausbildung
  • Zulassung zur staatlichen Prüfung / Prüfungsvorsitz im Rahmen der staatlichen Prüfung
  • Erstellung der relevanten Urkunden und Zulassungen (Ausbildungszeugnis/ Zulassung zum Beruf)

Ziel des Reformprozesses im Rahmen der Umsetzung der Pflegeberufereform in Nordrhein-Westfalen ist es unter anderem auch, möglichst schlanke Verwaltungsverfahren und unkomplizierte Behördenzuständigkeiten für die generalistische Pflegeausbildung aufzubauen.

Durch die Zentralisierung auf die fünf Bezirksregierungen entfallen zukünftig Doppelstrukturen mit den Kommunen, was die Verfahren bündelt und vereinfacht.

Die Kontakte zu den Bezirksregierungen finden Sie unter diesem Link:

Ausbildungsstätten für Gesundheits- und Pflegeberufe
 

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