Registrierung (REACH)

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Registrierung von Chemikalien (REACH)

Verbraucher über Rechte und Händler über ihre Pflichten informieren

Chemikalien sollen generell so hergestellt und angewendet werden, dass negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt gering bleiben. Mit REACH gibt es eine gemeinsame EU-Gesetzgebung, um das Chemikalienrecht europaweit zu vereinfachen und zu zentralisieren.

REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien) und regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Umgang mit Chemikalien. Schwerpunkte der Verordnung sind eine allgemeine Registrierungspflicht für alle in der EU hergestellten oder eingeführten Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die toxikologische und umwelttoxikologische Bewertung der Chemikalien durch die herstellenden oder importierenden Unternehmen und die weitergehende Regulierung bestimmter gefährlicher Stoffe.

Registrierung

Unter REACH wurden alle Stoffe, als solche oder in Gemischen, die in Mengen ab 1 Tonne pro Jahr von einem Unternehmen hergestellt oder importiert werden, bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registriert. Ein Stoff, der von einem Hersteller oder Importeur nicht registriert wurde, darf nicht hergestellt oder eingeführt werden. Die letzte Frist zur Registrierung endete am 1. Juni 2018 für das Mengenband 1-100 Tonnen pro Jahr. Eine Registrierungspflicht für Stoffe in Erzeugnissen bestand nur, wenn diese bei bestimmungsgemäßer Verwendung freigesetzt werden.

Überwachungsprojekt „Registrierung als Zwischenprodukt“

Die REACH-Verordnung definiert ein Zwischenprodukt als einen Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (Artikel 3, Nr. 15).

Für isolierte Zwischenprodukte, bei denen die Herstellung und Verwendung unter streng kontrollierten Bedingungen stattfindet, indem der Stoff durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird, ist eine Registrierung mit reduzierten Informationsanforderungen möglich (Artikel 17 und 18). Sofern diese Bedingungen nicht eingehalten werden, muss ein vollständiges Registrierungsdossier eingereicht werden.

Um zu überprüfen, ob für Stoffe, die als Zwischenprodukte registriert worden sind, diese Anforderungen einhalten werden, beschloss das Forum bei der ECHA ein Pilotprojekt, an dem sich 10 europäische Staaten beteiligten. Dazu überprüfte die ECHA Registranten von Zwischenprodukten und forderte Ende 2011 insgesamt 40  Unternehmen in einem Schreiben nach Artikel 36 auf, zusätzliche Informationen zu streng kontrollierten Bedingungen und Risikomanagementmaßnahmen an die Agentur zu übermitteln. In 15 Fällen entschied die ECHA, dass die Antworten der Registranten nicht ausreichend zur Erfüllung der Informationsanforderungen seien und bat daher die Vollzugsbehörden von 6 Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Forderungen.

Die Überprüfungen der nationalen Vollzugsbehörden erfolgten in der zweiten Jahreshälfte 2012. In einem Fall wurde festgestellt, dass mit einem Zwischenprodukt nicht unter streng kontrollierten Bedingungen umgegangen  wurde. In anderen Fällen  wurden die Registranten aufgefordert, ihr Registrierungsdossiers mit den zusätzlichen Informationen zu aktualisieren.  
Das Pilotprojekt war ein erster erfolgreicher Schritt, um einen gleichwertigen Vollzug der Registrierung von Zwischenprodukten sicherzustellen. Die Ergebnisse und Empfehlungen sind in einem Abschlussbericht zusammengefasst.

Beschränkungen

Besonders gefährliche Chemikalien, die ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen, dürfen nicht oder nur eingeschränkt hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Solche Beschränkungen können für einen Stoff als solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis festgelegt und in Anhang XVII der REACH-Verordnung veröffentlicht werden.
Entscheidungen über neue, oder Änderungen in den bestehenden Beschränkungen werden von der EU-Kommission getroffen. Als Grundlage für die Entscheidung dienen das sogenannte Beschränkungsdossier, das von einem der Mitgliedstaaten oder im Auftrag der Kommission von der ECHA ausgearbeitet wird, und die Stellungnahmen der Ausschüsse für Risikobeurteilung (Committee for Risk Assessment - RAC) und sozioökonomische Analyse (Committee for Socio-Economic Analysis - SEAC).
Ausgenommen von den Beschränkungen des Anhangs XVII sind u. a.

  • Stoffe im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung,
  • Stoffe, die nach Artikel 2 generell vom Anwendungsbereich der REACH-Verordnung ausgenommen sind, z. B. radioaktive Stoffe,
  • Stoffe für die Verwendung in kosmetischen Mitteln, allerdings nur hinsichtlich der Risiken für die menschliche Gesundheit, die in der Verodnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel geregelt werden.

Nicht ausgenommen sind Stoffe, die im Rahmen der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung (Product and Process Orientated Research and Development - PPORD).
Seit Inkrafttreten des Anhangs XVII sind die entsprechenden Stoffbeschränkungen der deutschen Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) unwirksam. Eine Ausnahme gilt für die vier Stoffe, die nicht in den Anhang XVII übernommen wurden.

Zulassungen - Zulassungsverfahren

Chemikalien, die besonders gefährliche Eigenschaften haben und als besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern, SVHC) eingestuft sind, unterliegen einem speziellen Zulassungsverfahren. Zu den SVHC-Stoffen gehören Chemikalien, die karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien 1A oder 1B sind (CMR-Stoffe), sowie Chemikalien, die persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) sind. Ferner können im Einzelfall auch Stoffe, denen aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse schwerwiegende Wirkungen zugeschrieben werden, die vergleichbar besorgniserregend wie diejenigen der CMR- oder PBT-/ vPvB-Stoffe sind, dem Zulassungsverfahren unterliegen.
Zu den besonders besorgniserregenden Chemikalien zählen Flammschutzmittel wie Hexabromcyclododekan (HBCDD) oder Weichmacher wie z.B. diverse Phthalate, aber auch andere Chemikalien wie Bleichromat, Arsen- oder Chromat-Verbindungen.
Diese Chemikalien werden in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt und dann in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen. Nach Aufnahme in diesen Anhang unterliegen sie der Zulassungspflicht, d. h. diese Stoffe dürfen erst in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für die jeweilige Verwendung zugelassen wurden. Dabei gelten besondere Termine und Antragsfristen. Ein im Anhang XIV der REACH-Verordnung gelisteter Stoff darf nach dem Ablauftermin nur noch verwendet oder in Verkehr gebracht werden, wenn eine Zulassung dafür erteilt wurde (Artikel 56) oder die Verwendung von der Zulassung ausgenommen ist. Für die Verwendung bzw. Vermarktung müssen die Bedingungen eingehalten werden, die in der Zulassungsentscheidung festgelegt sind

Überwachungsprojekte "Zulassungspflichtige Stoffe"

Die Zulassungspflicht für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe) stellt sicher, dass die aus der Verwendung dieser Stoffe entstehenden Risiken angemessen beherrscht werden oder das der sozioökonomische Nutzen aus der Verwendung gegenüber diesen Risiken überwiegt. Eine Analyse von Alternativstoffen oder -technologien ist ein grundlegender Bestandteil des Zulassungsverfahrens.

Ergebnisse des 1. Pilotprojekts „Zulassungspflichtige Stoffe“ 2015

Ein erstes Pilotprojekt zu Chemikalien, die dem Zulassungsverfahren unterliegen, wurde auf europäischer Ebene im Jahr 2014 vereinbart und im Jahr 2015 durchgeführt. Das Projekt hatte zum Ziel, einerseits Unternehmen für diese Regelungen zu sensibilisieren und auf Seiten der Behörden Erfahrungen zu sammeln und den Vollzug in diesem Bereich zu etablieren. In Nordrhein-Westfalen wurden im Rahmen des ersten Pilotprojekts "Zulassungspflichtige Stoffe" 9 Betriebe überprüft, ob dieses Moschus-Xylol oder das Zwischenprodukt MDA herstellen, importieren oder verwenden und ob sie der Zulassungspflicht unterliegen. Von den 9 überprüften Unternehmen brachten 4 Unternehmen MDA in Verkehr und  4 Unternehmen verwendeten MDA. Allerdings unterlagen alle Unternehmen nicht der Zulassungspflicht, da sie von Ausnahmeregelungen für isolierte Zwischenprodukte oder der Verwendung in der wissenschaftlichen Forschung profitierten. Moschus-Xylol wurde von keinem der überprüften Unternehmen hergestellt oder verwendet.
Auf europäische Ebene nahmen 18 Mitgliedstaaten an dem Projekt teil und führten insgesamt 421 Inspektionen durch. Es wurden 3 Verstöße gegen die Zulassungspflichten festgestellt, die entsprechende Maßnahmen der Behörden wie einem schriftlichen Hinweis, eine behördliche Anordnung oder Strafe zur Folge hatten.

Weitere Informationen

Ergebnisse des 2. Pilotprojekts „Zulassungspflichtige Stoffe“ 2016 - REACH wirkt: Substitution wird gefördert

Ein 2. Pilotprojekt "Zulassungspflichtige Stoffe" führten die europäischen Vollzugsbehörden im Jahr 2016 durch.
An dem Projekt haben sich auf nationaler Ebene neben Nordrhein-Westfalen die Überwachungsbehörden aus Baden-Württemberg, Rheinland- Pfalz und Schleswig-Holstein mit insgesamt 40 Überprüfungen beteiligt. Durchgeführt wurden in NRW 17 Inspektionen in Betrieben in der Zeit von Januar bis Oktober 2016. Überprüft wurden gezielt Betriebe, die zulassungspflichtige Chemikalien registriert oder vorregistriert hatten. Dazu zählen Phthalate, die als Weichmacher in Kunststoffen eingesetzt werden, Arsenverbindungen, die zur Prozessoptimierung u.a. in der Elektroindustrie zum Einsatz kommen oder wie Di-Nitrotoluol (DNT) zur Herstellung von anderen Chemikalien genutzt werden und Bleichromate, die in Schutzlacken verwendet werden sowie Organophosphorester und bromierte Verbindungen, die als Flammschutzmittel zum Einsatz kommen oder kamen.

Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist das Ergebnis positiv und zeigt, dass REACH wirkt: Verstöße wurden in Deutschland nicht festgestellt. Die überprüften Stoffe wurden entweder nicht mehr benötigt oder wurden im Vorfeld substituiert, so dass die Unternehmen auf eine Zulassung verzichten konnten.

Auf europäischer Ebene beteiligten sich 17 Staaten. Insgesamt wurden in Europa 802 Überprüfungen von Chemikalien in Betrieben durchgeführt. Fast die Hälfte aller überprüften Betriebe sind Hersteller von Chemikalien oder chemischen Produkten (NACE 20.00 – 28.89; 46%) sowie Groß- und Einzelhändler (45.00 – 47.99; 41 %). 78% der überprüften Unternehmen waren KMUs. Überwiegend (92%) wurden die 13 zulassungspflichtigen Stoffe, die im Fokus des Projektes standen, nicht mehr verwendet (93%) oder verkauft (92%). Die Quote der festgestellten Verstöße gegen die Zulassungspflichten liegt bei 10,7% (Verwenden) bzw. 8.9% (Verkauf).

Für 2019 ist ein weiteres Pilotprojekt zu zulassungspflichtigen Stoffen mit dem Schwerpunkt Chrom (CrVI) / Galvaniken geplant.

Weitere Informationen:

Entscheidung des EuGH zum 0,1 %-Grenzwert für SVHC in Erzeugnissen

Am 10. September 2015 hat der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C 106/14) entschieden, dass der Grenzwert für den Gehalt von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC, substances of very high concern) in Erzeugnissen von 0,1 Massenprozent auch für Erzeugnisse gilt, die Teil eines anderen Erzeugnisses sind. Das bedeutet, dass Produzenten, Importeure und Lieferanten von Erzeugnissen den Informationspflichten gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung auch dann nachkommen müssen, wenn der Grenzwert nur in einem Teilerzeugnis überschritten ist.
Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hatte bisher in ihren Leitlinien die Interpretation vertreten, dass der Gehalt an SVHC immer auf die Masse des Gesamterzeugnisses zu beziehen sei. Mehrere EU-Staaten, darunter auch Deutschland und Frankreich, hatten den jetzt vom EuGH bestätigten Grundsatz „einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis", vertreten.

Ein Beispiel: Ein Fahrrad- oder Werkzeuggriff aus Kunststoff entspricht bei seiner Produktion der Erzeugnisdefinition. Wenn das Bauteil mehr als 0,1 Massenprozent eines SVHC, z. B. den Weichmacher DEHP enthält, muss der Produzent oder Importeur gegenüber den Abnehmern die Informationspflichten erfüllen. Wird der Griff wird nun auf einen Fahrradlenker oder Hammerstiel montiert, ist der Gehalt im zusammengesetzten Erzeugnis weiterhin auf das einzelne Bauteil zu beziehen. Die 0,1 Massenprozent beziehen sich weiterhin auf das Einzelteil und nicht auf das neue, zusammengesetzte Erzeugnis. Der Produzent oder Importeur des Erzeugnisses muss nach der Entscheidung des EuGH trotzdem den Informationspflichten nachkommen, da das Einzelteil weiterhin als Erzeugnis zu betrachten ist.

Informationsrechte und Kommunikationspflichten zwischen Herstellern, Handel und Verbraucherinnen sowie Verbrauchern

 
REACH regelt erstmals die Informationsrechte im Zusammenhang mit Stoffen, deren Verwendung in Alltagsprodukten zwar nicht verboten, aber dennoch unter Umständen mit Risiken behaftet ist. Das Auskunftsrecht gilt beispielsweise für Produkte wie Textilien, Schuhe, Möbel, Büromaterial und Spielzeug.
REACH regelt auch, wie und welche Informationen in der Lieferkette vom Hersteller oder Importeur an den Handel und Verbraucherinnen weitergeben werden müssen. Verbraucher und Handel haben das Recht darüber informiert zu werden, ob sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe in Produkten (Erzeugnisse wie zum Beispiel Schuhe oder Textilien) enthalten sind.
Seit Mitte 2011 müssen Produzenten und Importeure von Erzeugnissen der ECHA mitteilen, wenn ihr Erzeugnis besonders besorgniserregende Stoffe enthält.

Verbraucherinnen und Verbraucher haben das Recht zu erfahren, ob in  Produkten gefährliche Chemikalien enthalten sind, die beispielsweise Krebs erzeugen oder das Erbgut schädigen können. Das nordrhein-westfälische Arbeitsministerium informiert darüber mit zweisprachigen deutsch-italienischen, deutsch-türkischen und deutsch-russischen Faltblättern.

Mehr Sicherheit bei Spielzeugen, Werkzeugen und Sportartikeln

Seit dem 27.12.2015 gelten für kunststoff- und gummihaltige Produkte wie Spielzeuge, Werkzeuge und Sportartikel die in der REACH-Verordnung festgelegten, schärferen Grenzwerte für polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). PAK sind krebserregend, können das Erbgut verändern und haben fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften.
Der Gehalt an PAKs in Sportartikeln, Werkzeugen, aber auch Kleidung darf 1 mg/kg nicht überschreiten. Zu diesen Produkten gehören unter anderem:

  • Sportgeräte wie Fahrräder, Golfschläger, Schläger,
  • Haushaltsgeräte, mit Rädern versehene Wagen, Laufhilfen,
  • Werkzeuge für den privaten Gebrauch,
  • Bekleidung, Schuhe, Handschuhe und Sportkleidung,
  • Uhrenarmbänder, Armbänder, Masken, Stirnbänder.

Für Spielzeuge gilt der noch schärfere Grenzwert von 0,5 mg/kg. Dieser gilt für Spielzeug, einschließlich sogenanntem Aktivitätsspielzeug sowie Artikel für Säuglinge und Kleinkinder.

Ob Spielwaren sich für Kinder eignen, lässt sich häufig auch von Laien schon im Geschäft feststellen. Wenn das Spielzeug beispielsweise unangenehm riecht, ist dies meist ein Hinweis auf unerwünschte Chemikalien. Und bei lackierten Oberflächen hilft ein einfacher ‚Reibetest‘: Bleibt Farbe am Finger haften, ist Vorsicht geboten“.
Weitere Hinweise und Tipps:

  • Auf Altersangaben achten. Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein kann, muss entsprechend gekennzeichnet sein.
  • Auf die Kennzeichnung achten: Mit dem CE-Zeichen erklärt der Hersteller, dass sein Produkt den europäischen Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheit entspricht.
  • Auf Gütesiegel achten: Das freiwillige GS-Zeichen steht für „Geprüfte Sicherheit“, bescheinigt von einer unabhängigen Prüfstelle.
  • Die Verarbeitung prüfen: Ist das Spielzeug stabil? Sind Kleinteile fest angebracht? Gibt es scharfe Spitzen oder Kanten? Lange Schnüre können eine Gefahr für Kinder sein.
  • Plüschtiere sollten vor dem ersten Gebrauch gewaschen werden.
  • Duftendes Spielzeug und Kinderparfüms können schädlich sein.

Überprüfungsprojekt 2018 zu den Gehalten von polyaromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) in Werkzeuggriffen.

Um zu überprüfen, ob die Grenzwerte bei den Kunststoffgriffen von Werkzeugen eingehalten werden, haben die Behörden der Chemikaliensicherheit in Nordrhein-Westfalen 2018 ein Überwachungsprojekt durchgeführt. Die Ergebnisse zeigen, dass in den überprüften Werkzeugen die PAK-Beschränkung in der Regel eingehalten wird. Von zehn Behörden wurden 20 Produkte überprüft und davon 18 ausgewertet. Von den 18 ausgewerteten Produkten wurde eins beanstandet und eine Ordnungsverfügung über ein Verbot des Inverkehrbringens angeordnet. 14 Produkte wurden einer chemischen Analytik unterzogen, bei den verbleibenden vier wurden nur ein PAK Schnelltest durchgeführt.

Sicherheitsdatenblätter

Für gewerbliche Abnehmer und berufliche Verwender ist das zentrale Informationsinstrument im Umgang mit gefährlichen Chemikalien das Sicherheitsdatenblatt.

Sicherheitsdatenblätter sind zu erstellen für gefährliche Stoffe und Gemische sowie für persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) Stoffe und sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB) Stoffe. Außerdem sind sie zu erstellen für Stoffe, die auf der sogenannten Kandidatenliste stehen sowie für Gemische, die selbst nicht als gefährlich eingestuft sind, aber einen gefährlichen Stoff in Konzentrationen oberhalb bestimmter Grenzwerte enthalten (Artikel 31 der REACH-Verordnung). In der REACH-Verordnung ist auch festgelegt, welche Angaben enthalten sein müssen und welche Anforderungen Sicherheitsdatenblätter erfüllen müssen. Alle Sicherheitsdatenblätter müssen die Angaben zur Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung enthalten. Wird ein Sicherheits-datenblatt überarbeitet, stellen die Lieferanten allen früheren Abnehmern, denen sie den Stoff bzw. das Gemisch in den vorangehenden 12 Monaten geliefert haben, kostenlos aktualisierte Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung.

Verantwortlich dafür, dass das Sicherheitsdatenblatt aktuell, fachlich richtig und vollständig ist, ist der Inverkehrbringer des Produkts. Zu den Verantwortlichen, die ebenfalls ein Sicherheitsdatenblatt erstellen müssen, zählen auch diejenigen, die eine Chemikalie umfüllen oder umetikettieren. Die Lieferanten tragen die Verantwortung für den Inhalt, auch wenn sie es nicht selbst erstellt haben. Das Sicherheitsdatenblatt ist spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder Gemischs kostenlos in Papierform oder aber elektronisch dem Abnehmer zur Verfügung zu stellen. Das Bereitstellen der Sicherheitsdatenblätter lediglich auf einer Internet-Plattform ist nicht ausreichend. Sicherheitsdatenblätter müssen aktuell sein. Insbesondere wenn neue Informationen über Gefährdungen, oder zu Risikomanagementmaßnahmen verfügbar werden, oder Zulassungen oder Beschränkungen in die REACH-Verordnung aufgenommen wurden, ist das Sicherheitsdatenblatt zu aktualisieren.

Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter

Grundsätzliche Anforderungen über das Verfassen von Sicherheitsdatenblättern enthält Artikel 31 (Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter) in Verbindung mit Anhang II (Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Anforderungen an die Sicherheitsdatenblätter sind u.a. die vollständige Kennzeichnung ist in Abschnitt 2 anzugeben, Verwendungen, von denen der Lieferant abrät, sind in Abschnitt 1 aufzuführen.
Sind im Sicherheitsdatenblatt aufgeführte Stoffe bereits registriert, so sind die Registriernummer anzugeben. Unter bestimmten Voraussetzungen können nachgeschaltete Anwender die Registrierungsnummern verkürzt angeben (Weglassen der letzten vier Ziffern, die spezifisch für den Registranten sind).
Die Informationen im Sicherheitsdatenblatt müssen mit den Informationen, die im Rahmen einer Stoffsicherheitsbeurteilung gewonnen wurden, übereinstimmen.

Die Angaben zur Einstufung eines Stoffes müssen mit der Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß CLP-Verordnung übereinstimmen. Dem Sicherheitsdatenblatt für Stoffe sind als Anhang die einschlägigen Expositionsszenarien (ggf. einschließlich betrachteter Verwendungs- und Expositionskategorien - VEK), die im Rahmen einer erforderlichen Stoffsicherheitsurteilung betrachtet und im Stoffsicherheitsbericht dokumentiert wurden, beizufügen oder ggf. in das Sicherheitsdatenblatt einzubinden (dies betrifft nachgeschaltete Anwender, die keinen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen (Art. 31 Nr. 7, Satz 2)).

Falls ein Händler ein eigenes Sicherheitsdatenblatt zu erstellen hat, gibt er die ihm vorliegenden Informationen zu Expositionsszenarien/VEK im Anhang ebenfalls mit weiter. Ist für die Registrierung ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, sind unter den entsprechenden Positionen des Sicherheitsdatenblatts für diesen Stoff die ermittelten DNEL1- und PNEC2 -Werte für die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien zu vermerken.
Sicherheitsdatenblätter sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Erweiterte Sicherheitsdatenblätter sind von Herstellern oder Importeuren für registrierte Stoffe ab einer Mengenschwelle von 10 Tonnen pro Jahr zu erstellen, wenn im Rahmen einer Stoffsicherheitsbeurteilung festgestellt wurde, dass die Kriterien für die Einstufung des Stoffes als gefährlich erfüllt sind oder aber es sich um einen PBT- oder vPvB-Stoff handelt. Den erweiterten Sicherheitsdatenblättern sind Expositionsszenarien beigefügt, unter denen nach der eigenen Verwendung gesucht werden kann. Diese wiederum enthalten nützliche Informationen für den sicheren Umgang, sowie DNELs und PNEC-Werte, die bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Anwendung finden können. Sollte die eigene Verwendung nicht durch ein Expositionsszenarium abgedeckt sein, entsteht die Verpflichtung den vorgeschalteten Lieferanten zu informieren und um die Aufnahme der eigenen Verwendung als identifizierte Verwendung zu bitten, oder es muss ein eigener Stoffsicherheitsbericht erstellt werden.

Sicherheitsdatenblätter auch für Feuerwerkskörper

Bei Feuerwerkskörpern oder pyrotechnischen Produkten handelt es sich nicht um Erzeugnisse im chemikalienrechtlichen Sinn, sondern um Stoffe oder Gemische in Behältern, für die ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist. Feuerwerkskörper brauchen zwar nicht nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) 1272/2008) gekennzeichnet werden, da sie unter die Ausnahme nach Artikel 23 der CLP-Verordnung fallen. Sie unterliegen jedoch als Sonderfälle der REACH-Verordnung. In dieser Verordnung ist explizit geregelt, dass Sicherheitsdatenblätter auch für solche Produkte erforderlich sind, für die Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften nach der CLP-Verordnung gelten. Angesichts der Vielfalt bei der Zusammensetzung von Feuerwerkskörpern können Gruppen-Sicherheitsdatenblätter (als „gemeinsames Sicherheitsdatenblatt“ in der REACH-Verordnung bezeichnet), wenn überhaupt nur eingeschränkt angewendet werden.

Weiterführende Informationen

Ergebnisse der europaweiten REACH-Überwachungsprojekte

Im Sinne eines einheitlichen Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutzes und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ist ein bundes- und europaweit einheitliches Vorgehen der Überwachungsbehörden anzustreben. Zur Verwirklichung dieser Ziele beschloss die BLAC frühzeitig ein Konzept zur Überwachung der Einhaltung der REACH-Bestimmungen. Es hat die Überprüfung der Registrierungsanforderungen nach Abschluss der Vorregistrierungsphase und ausgewählte Aspekte zu den Sicherheitsdatenblättern zum Inhalt. Das REACH-Forum beschloss 2009 auf der Basis dieses von der BLAC entwickelten Konzeptes ein erstes Überwachungsprojekt zu REACH. Hieran beteiligten sich 10 Länder.
Die Ergebnisse des ersten EU-weiten Überwachungsprojektes für den Projektzeitraum von 02/2009 bis 02/2010, wurden der 27. BLAC in Form eines Berichtes vorgelegt. Der Bericht stellt die Ziele, Vorgehensweise und Ergebnisse von REACH-EN-FORCE-1 in Deutschland dar.

Auf der Forum-6-Sitzung beschlossen die Mitgliedsstaaten, das Projekt REACH-EN-Force-1 fortzuführen. Die Ergebnisse auf nationaler Ebene sind ebenfalls zusammengefasst und den europäischen Ergebnissen gegenübergestellt.

Überwachungsprojekt REACH-EN-FORCE-2
REACH-EN-FORCE-2 ist das zweite koordinierte Überwachungsprojekt des Forums für den Austausch von Informationen zur Überwachung. Thematisch ist REACH-EN-FORCE 2 die logische Fortsetzung von REACH-EN-FORCE 1.  REACH-EN-FORCE 2 beschäftigt sich mit der Gruppe der REACH-Pflichteninhaber in der Lieferkette: den nachgeschalteten Anwendern, die Gemische formulieren.
Ziel von REACH-EN-FORCE-2 ist es, das Formulierer von Gemischen, die eine wichtige und zentrale Gruppe innerhalb der nachgeschalteten Anwender bilden, die grundlegenden Anforderungen der REACH- und CLP-Verordnung einhalten. Darüber hinaus wird mit diesem Projekt auch die Erreichung weiterer Ziele angestrebt, beispielsweise der Aufbau der institutionellen Kapazitäten der Vollzugsbehörden und die Ausbildung von Inspektoren, die Verbesserung der interinstitutionellen Zusammenarbeit der nationalen Vollzugsbehörden und die Entwicklung von Arbeitshilfsmitteln für die Inspektoren in den EWR-Staaten.
Die europaweiten Ergebnisse sind in einem Bericht zusammengefasst.

Überwachungsprojekt REACH-EN-FORCE 3
Im dritten europäischen Projekt des Forums REACH-EN-FORCE 3 wurde die Einhaltung von Registrierungspflichten von Herstellern, Importeuren und Alleinvertretern überwacht. Die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Pflichten erfolgte in enger Zusammenarbeit mit dem Zoll. Hierzu wurden 2013 und 2014 die Importdaten mit den bei der ECHA vorliegenden Registrierungsdaten verglichen, um so die Umsetzung der notwendigen Registrierungspflichten zu überprüfen. In der zweiten Phase (in 2014) wurden die Alleinvertreter mit einem spezifischen Überwachungsansatz unter Berücksichtigung der Informationskette überprüft.
Bei 14 % der überwachten Firmen wurden in Deutschland Verstöße gegen die Registrierungspflicht ermittelt; dabei wurden insbesondere bei KMUs, Importeuren und Alleinvertretern besonders häufig Verstöße festgestellt.
Die Ergebnisse sind in einem Gesamtprojektbericht und sowie in einem Teilbericht veröffentlicht. Eine detaillierte Analyse der Vollzugsergebnisse im Rahmen von REACH-EN-FORCE-3 wurde von der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) erstellt:

Überwachungsprojekt REACH-EN-FORCE-4
Als Thema von REACH-EN-FORCE-4 wurde der Vollzug von Beschränkungseinträgen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung gewählt. Im Rahmen von REACH-EN-FORCE-4 wurde der Fokus auf vierzehn Beschränkungseinträge gelegt. Dabei entschieden die teilnehmenden Mitgliedstaaten selbst, wie viele und welche der vierzehn Beschränkungen sie auf nationaler Ebene im Rahmen des Projekts vollziehen möchten. Die Durchführungs- bzw. Inspektionsphase erfolgte von Februar 2016 bis Dezember 2016. Zielgruppen waren Hersteller von Stoffen, Importeure von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, Produzenten von Erzeugnissen, nachgeschaltete Anwender einschließlich Formulierer und Groß- und Einzelhändler, die beschränkte Stoffe und/oder Gemische bzw. Erzeugnisse, die beschränkte Stoffe enthalten, in der EU in Verkehr bringen. Ebenso wie bei REACH-EN-FORCE-3 arbeiteten auch bei diesem Projekt die Vollzugsbehörden eng mit dem Zoll zusammen.

Die grundsätzliche Zielsetzung von REACH-EN-FORCE-4 ist die Sicherstellung eines EU-weit einheitlichen Vollzugs der Beschränkungen des Anhangs XVII der REACH-VO. Daneben sollten die betroffenen Marktakteure über die für ihre Produkte geltenden Beschränkungen informiert werden. Aus den im Rahmen von REACH-EN-FORCE-4 gewonnen Daten können Erkenntnisse für die Planung zukünftiger Marktüberwachungsmaßnahmen in Bezug auf Beschränkungen abgeleitet werden. 29 Staaten haben sich an dem Projekt beteiligt. Die Ergebnisse aus 27 Staaten wurden ausgewertet. Insgesamt wurden 5 625 Produkte überprüft. Die Produktüberprüfungen umfassten 17 Stoffe, 1 009 Gemische und 4 599 Erzeugnisse. Im europäischen Durchschnitt verstießen 18 % der überprüften Produkte gegen Beschränkungen.

Überwachungsprojekt REACH-EN-FORCE-5
Im Jahr 2017 wurde mit dem Projekt REACH-EN-FORCE-5 der Schwerpunkt auf den Arbeitsschutz gelegt. Europaweit wurde die Einhaltung der REACH-Anforderungen geprüft, die unmittelbar dem betrieblichen Arbeitsschutz dienen. Insbesondere wurde das Vorhandensein und die Qualität von erweiterten Sicherheitsdatenblättern (eSDB), Expositionsszenarien, Risikomanagementmaßnahmen sowie Bestimmungen zur sicheren Verwendung von Chemikalien und der Einhaltung der Verwendungsbedingungen in den Betrieben überprüft. Auf nationaler Ebene wurde das Projekt von Nordrhein-Westfalen koordiniert.
Europaweit wurden 898 Inspektionen im Rahmen von REF-5 durchgeführt. In Deutschland beteiligten sich zehn Bundesländer aktiv an den REF-5 Inspektionen und überprüften 126 Unternehmen, von denen 23 durch insgesamt 43 Verstöße gegen die REACH Regularien auffielen. Während bei grundlegenden REACH-Anforderungen (wie z. B. die Bereitstellung eines eSDB) die Mängelquote unterhalb des europäischen Durchschnitts lag, war beispielsweise bei der Qualität der Risikomanagementmaßnahmen zum Arbeits- und Umweltschutz in den Expositionsszenarien die Mängelquote teilweise um ein Vielfaches höher als auf EU-Ebene. Darüber hinaus wurde deutlich, dass mit 72 Prozent der höchste Anteil an Verstößen von Unternehmen berichtet, die am Beginn der Lieferkette stehen, was grundlegend zur Problematik der Weitergabe von unzureichenden Informationen entlang der gesamten Lieferkette beiträgt.

Überwachungsprojekt REACH-EN-FORCE-6
Das REACH-EN-FORCE-6 Projekt ist gestartet. Nordrhein-Westfalen beteiligt sich am sechsten europaweiten Überwachungsprojekt. Im Rahmen des Projektes wird ermittelt, wie die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Gemischen nach der CLP-Verordnung (VO (EU) Nr. 1272/2008) in Deutschland erfolgt. Optional können weitere Erkenntnisse zu Ausnahmen von Kennzeichnungspflichten, der harmonisierten Einstufung von Stoffen sowie der Kennzeichnung von Biozidprodukten und von Kapseln mit Flüssigwaschmitteln gewonnen werden. Dabei entscheiden die teilnehmenden Mitgliedstaaten selbst, wie viele und welche der vier optionalen Module sie auf nationaler Ebene im Rahmen des Projekts in der Überwachung bearbeiten möchten. Die im Rahmen des REACH-EN-Force 6 Projektes gewonnen Erkenntnisse können für die Planung zukünftiger Marktüberwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einstufung und Kennzeichnung  von Stoffen und Gemischen genutzt werden.
Die Veröffentlichung des Abschlussberichts durch das Forum der Europäischen Chemikalienagentur ECHA ist zum Jahresende 2019 geplant.

Überwachungsprojekt REACH-EN-FORCE-7

Im Jahr 2017 beschloss das Forum der ECHA das Projekt REACH-EN-FORCE-7 (REF-7). Der Schwerpunkt des Projektes liegt auf der Durchsetzung der Registrierungspflichten der REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) nach Ablauf der letzten Registrierungsfrist am 31. Mai 2018. Dies soll in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Zollbehörden stattfinden. Weiterhin soll innerhalb des Projektes auch die Einhaltung der streng kontrollierten Bedingungen (Strictly Controlled Conditions - SCC) überprüft werden, die für als Zwischenprodukte registrierte Stoffe gelten. Die Servicestelle Stoffliche Marktüberwachung übernimmt für dieses Projekt die nationale Koordination. Die Vorbereitung des Projektes lief bis Ende 2018, die operative Phase läuft das gesamte Jahr 2019. Bis zum 31. März 2020 erstattet die Servicestelle Bericht an die Arbeitsgruppe des ECHA Forums, das den europäischen Endbericht erstellt. Die Veröffentlichung des Abschlussberichts durch das Forum der Europäischen Chemikalienagentur ECHA ist zum Jahresende 2020 geplant.

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