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Registrierung (REACH)

Produkte aus dem Bau- und Supermarkt mit Gefahrensymbolen

Registrierung von Chemikalien (REACH)

Chemikalien sollen generell so hergestellt und angewendet werden, dass negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt gering bleiben. Mit REACH gibt es eine gemeinsame EU-Gesetzgebung, um das Chemikalienrecht europaweit zu vereinfachen und zu zentralisieren.

REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien) und regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Umgang mit Chemikalien. Schwerpunkte der Verordnung sind eine allgemeine Registrierungspflicht für alle in der EU hergestellten oder eingeführten Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die toxikologische und umwelttoxikologische Bewertung der Chemikalien durch die herstellenden oder importierenden Unternehmen und die weitergehende Regulierung bestimmter gefährlicher Stoffe. Die europäische REACH-Verordnung ist zentrales Element der Chemikaliensicherheit in Europa.

Mehr Informationen zu REACH finden Sie unter

REACH-CLP-Helpdesk bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Sicherheitsdatenblätter

Für gewerbliche Abnehmer und berufliche Verwender ist das zentrale Informationsinstrument im Umgang mit gefährlichen Chemikalien das Sicherheitsdatenblatt.

Sicherheitsdatenblätter sind zu erstellen für gefährliche Stoffe und Gemische sowie für persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) Stoffe und sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB) Stoffe. Außerdem sind sie zu erstellen für Stoffe, die auf der sogenannten Kandidatenliste stehen sowie für Gemische, die selbst nicht als gefährlich eingestuft sind, aber einen gefährlichen Stoff in Konzentrationen oberhalb bestimmter Grenzwerte enthalten (Artikel 31 der REACH-Verordnung). In der REACH-Verordnung ist auch festgelegt, welche Angaben enthalten sein müssen und welche Anforderungen Sicherheitsdatenblätter erfüllen müssen. Alle Sicherheitsdatenblätter müssen die Angaben zur Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung enthalten. Wird ein Sicherheitsdatenblatt überarbeitet, stellen die Lieferanten allen früheren Abnehmern, denen sie den Stoff bzw. das Gemisch in den vorangehenden 12 Monaten geliefert haben, kostenlos aktualisierte Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung.

Verantwortlich dafür, dass das Sicherheitsdatenblatt aktuell, fachlich richtig und vollständig ist, ist der Inverkehrbringer des Produkts. Zu den Verantwortlichen, die ebenfalls ein Sicherheitsdatenblatt erstellen müssen, zählen auch diejenigen, die eine Chemikalie umfüllen oder umetikettieren. Die Lieferanten tragen die Verantwortung für den Inhalt, auch wenn sie es nicht selbst erstellt haben. Das Sicherheitsdatenblatt ist spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder Gemischs kostenlos in Papierform oder aber elektronisch dem Abnehmer zur Verfügung zu stellen. Das Bereitstellen der Sicherheitsdatenblätter lediglich auf einer Internet-Plattform ist nicht ausreichend. Sicherheitsdatenblätter müssen aktuell sein. Insbesondere wenn neue Informationen über Gefährdungen, oder zu Risikomanagementmaßnahmen verfügbar werden, oder Zulassungen oder Beschränkungen in die REACH-Verordnung aufgenommen wurden, ist das Sicherheitsdatenblatt zu aktualisieren. Ausführliche Informationen zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Bei Feuerwerkskörpern oder pyrotechnischen Produkten handelt es sich nicht um Erzeugnisse im chemikalienrechtlichen Sinn, sondern um Stoffe oder Gemische in Behältern, für die ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist. Feuerwerkskörper brauchen zwar nicht nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) 1272/2008) gekennzeichnet werden, da sie unter die Ausnahme nach Artikel 23 der CLP-Verordnung fallen. Sie unterliegen jedoch als Sonderfälle der REACH-Verordnung. In dieser Verordnung ist explizit geregelt, dass Sicherheitsdatenblätter auch für solche Produkte erforderlich sind, für die Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften nach der CLP-Verordnung gelten. Angesichts der Vielfalt bei der Zusammensetzung von Feuerwerkskörpern können Gruppen-Sicherheitsdatenblätter (als „gemeinsames Sicherheitsdatenblatt“ in der REACH-Verordnung bezeichnet), wenn überhaupt nur eingeschränkt angewendet werden.

Weiterführende Informationen

Im Sinne eines einheitlichen Vorgehens der Überwachungsbehörden und eines abgestimmten Vollzuges in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union finden regelmäßig europäische Überwachungsprojekte – sogenannte REF – Projekte statt.
Mehr Informationen zu diesen europäischen Überwachungsprojekten finden Sie hier:

https://echa.europa.eu/de/about-us/who-we-are/enforcement-forum/forum-enforcement-projects