Arbeit.Gesundheit.Soziales.
Mit Menschen für Menschen.

Bildungs- und Teilhabepaket

Foto: Scherenschnitt Familie mit zwei Kindern

Bildungs- und Teilhabepaket

Fragen und Antworten zur Förderung von Kindern und Jugendlichen

Mit den Leistungen des "Bildungs- und Teilhabepakets" werden Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringen Einkommen gefördert und unterstützt. Sie sollen nicht von Kultur, Sport und Freizeit, Mittagessen, Ausflügen und Klassenfahrten, Schülerfahrkosten und Lernförderung ausgeschlossen sein, nur weil das Geld nicht reicht.

Kinder und Jugendliche können z.B. bei Ausflügen und Ferienfreizeiten mitfahren, Sport- und Musikangebote nutzen, bei Bedarf Nachhilfe bekommen oder am gemeinsamen Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege teilnehmen. Das Arbeitsministerium NRW stellt mit den nachfolgenden "Fragen und Antworten" dar, welche Leistungen das Bildungs- und Teilhabepaket enthält. Die Jobcenter und Kommunen helfen ebenfalls gerne weiter und informieren, was alles möglich ist, wer die Leistungen bekommen kann und wie Sie und Ihr Kind die Förderung erhalten können.

Haben Sie bzw. Ihre Kinder Anspruch auf  Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), der  Sozialhilfe (SGB XII), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), dem Wohngeld oder Kinderzuschlag?
Dann haben Sie auch Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.

Ausflüge und mehrtägige Fahrten

Die Kosten von mehrtägigen Fahrten oder eintägigen Ausflügen mit der Schule oder der Kindertageseinrichtung werden übernommen.

Schulbedarfspaket

Schülerinnen und Schüler erhalten zum 1. Schulhalbjahr und zum 2. Schulhalbjahr für die Schulausstattung (z.B. für Schulrucksack, Sportzeug, Rechen- und Zeichenmaterial, Taschenrechner, Hefte) eine Pauschale. Die Leistungen für das Schulbedarfspaket werden jährlich angepasst (wie auch der Regelbedarf). Sie beziehen sich allerdings auf das Kalenderjahr und nicht auf das Schuljahr.

Schülerbeförderungskosten

Schülerinnen und Schüler, die ihre nächstgelegene Schule bzw. eine Schule mit einem besonderem Profil nicht ohne Beförderungsmittel erreichen können, werden die notwendigen Schülerbeförderungskosten erstattet, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

Lernförderung

Keine Schülerin und kein Schüler soll von einer notwendigen Lernförderung ausgeschlossen bleiben. Daher werden die Kosten einer ergänzenden angemessenen Lernförderung übernommen, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die Schulziele zu erreichen.

Gemeinsames Mittagessen

Die Ausgaben für eine Teilnahme Ihres Kindes an einem gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule, in einer Tageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflege werden übernommen.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten eine Pauschale von 15 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder Freizeit-/Ferienangebote, sofern im Zusammenhang mit der Teilnahme hieran tatsächliche Aufwendungen entstehen.

Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets sollen den Kindern möglichst schnell, unbürokratisch und auf direktem Wege zu Gute kommen. Die guten Ideen dieses Paketes dürfen nicht an komplizierten Verfahrensweisen scheitern.

Haben Sie Leistungen nach dem SGB II beantragt, brauchen Sie grundsätzlich keinen gesonderten Antrag mehr für die Leistungen zu stellen (Ausnahme: Lernförderung). Andernfalls müssen Sie die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket bei Ihrer Stadt-oder Kreisverwaltung beantragen. Die Leistung geht unter Umständen direkt an den Verein, die Musikschule oder den Anbieter des Mittagessens. Ohne großen Aufwand für Sie!

Wenn eine Antragstellung notwendig ist, achten Sie bitte darauf, dass Sie den Antrag rechtzeitig stellen, d. h. bevor Leistungen in Anspruch genommen werden bzw. der Bedarf bereits gedeckt wurde.

Weitere Informationen über die einzelnen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie bei Ihrem Jobcenter bzw. bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung.