Sozialhilfe
Gesetzlich garantierter Anspruch auf staatliche Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums
Jede Bürgerin und jeder Bürger besitzt einen gesetzlich garantierten Anspruch auf staatliche Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums. Diese Leistungen erbringt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Sozialhilfe. Sozialhilfe greift ein, wenn in einer Notlage keine oder keine ausreichende andere Hilfe zur Verfügung steht. Sie ist zum Beispiel für Situationen gedacht, in denen die Leistungen der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Rentenversicherung die Notlage nicht oder nicht in Gänze beseitigen können. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, wodurch man in Not geraten ist.
Ob Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe) gewährt werden, bestimmt sich nach der Erwerbsfähigkeit einer Person. Soweit und solange sie besteht, richtet sich die Hilfe grundsätzlich nach dem SGB II. Wissenswerte Informationen finden Sie unter Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende).
In den übrigen Fällen kann Sozialhilfe nach dem SGB XII in Betracht kommen.
Wenn Sie Sozialhilfe erhalten oder erhalten wollen, sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, Sie müssen alle für die Bestimmung der Ihnen zustehenden Sozialhilfe notwendigen Tatsachen angeben und Nachweise vorlegen. Erst dann kann das Sozialamt darüber entscheiden, ob, in welcher Art und in welchem Umfang Sie Hilfe erhalten können.
Bei Ihrem ersten Besuch im Sozialamt sollten Sie möglichst alle Unterlagen mitbringen, die über Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft geben, also zum Beispiel:
- Personalausweis
- Einkommensnachweise wie z.B. Lohn- oder Gehaltsabrechnung; in der Regel der letzten 6 Monate
- Kontoauszüge; in der Regel der letzten 3 Monate
- Vermögensnachweise über Sparbücher, Aktienfonds, Bausparverträge, Lebensversicherungen etc.
- sonstige Versicherungspolicen (wie z.B. Hausrat- /Haftpflichtversicherungen)
- Mietvertrag bzw. Unterlagen über Wohneigentum und die dafür lfd. Kosten
- Rentenbescheid
- Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid
- Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
- Schwerbehindertenausweis
- Sozialversicherungsausweis
- Schwangerschaftsattest, Mutterpass
- ärztliches Attest über z.B. besondere Kost, Pflegebedürftigkeit.
Auf diesen Internetseiten finden Sie einen kurzen Überblick, unter welchen Voraussetzungen Sie welche Art von Hilfe erhalten können. Die Informationen auf diesen Seiten sind nicht abschließend und können nicht jeden Einzelfall berücksichtigen.
Zuständig für die Durchführung des SGB XII sind die örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe wie Städte, Kreise, Landschaftsverbände. Bei Fragen ist Ihr erster Ansprechpartner das örtliche Sozialamt.
Übersicht Hilfearten
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