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Sozialhilfe

Antragsformular mit Stift und Geldscheinen

Sozialhilfe

Gesetzlich garantierter Anspruch auf staatliche Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums

Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die jede Bürgerin und jeder Bürger unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch hat, wenn und soweit sie oder er sich nicht selber helfen kann und ihr oder ihm auch kein anderer hilft.

Jede Bürgerin und jeder Bürger besitzt einen gesetzlich garantierten Anspruch auf staatliche Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums. Diese Leistungen erbringt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Sozialhilfe. Sozialhilfe greift ein, wenn in einer Notlage keine oder keine ausreichende andere Hilfe zur Verfügung steht. Sie ist zum Beispiel für Situationen gedacht, in denen die Leistungen der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Rentenversicherung die Notlage nicht oder nicht in Gänze beseitigen können. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, wodurch man in Not geraten ist.

Ob Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe) gewährt werden, bestimmt sich nach der Erwerbsfähigkeit einer Person. Soweit und solange sie besteht, richtet sich die Hilfe grundsätzlich nach dem SGB II. Wissenswerte Informationen finden Sie unter Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende).

In den übrigen Fällen kann Sozialhilfe nach dem SGB XII in Betracht kommen.

Welche Unterlagen muss ich vorlegen, wenn ich Sozialhilfe erhalten möchte?

Wenn Sie Sozialhilfe erhalten oder erhalten wollen, sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, Sie müssen alle für die Bestimmung der Ihnen zustehenden Sozialhilfe notwendigen Tatsachen angeben und Nachweise vorlegen. Erst dann kann das Sozialamt darüber entscheiden, ob, in welcher Art und in welchem Umfang Sie Hilfe erhalten können.

Bei Ihrem ersten Besuch im Sozialamt sollten Sie möglichst alle Unterlagen mitbringen, die über Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft geben, also zum Beispiel:

  • Personalausweis
  • Einkommensnachweise wie z.B. Lohn- oder Gehaltsabrechnung; in der Regel der letzten 6 Monate
  • Kontoauszüge; in der Regel der letzten 3 Monate
  • Vermögensnachweise über Sparbücher, Aktienfonds, Bausparverträge, Lebensversicherungen etc.
  • sonstige Versicherungspolicen (wie z.B. Hausrat- /Haftpflichtversicherungen)
  • Mietvertrag bzw. Unterlagen über Wohneigentum und die dafür lfd. Kosten
  • Rentenbescheid
  • Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid
  • Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
  • Schwerbehindertenausweis
  • Sozialversicherungsausweis
  • Schwangerschaftsattest, Mutterpass
  • ärztliches Attest über z.B. besondere Kost, Pflegebedürftigkeit.
Hinweis

Auf diesen Internetseiten finden Sie einen kurzen Überblick, unter welchen Voraussetzungen Sie welche Art von Hilfe erhalten können. Die Informationen auf diesen Seiten sind nicht abschließend und können nicht jeden Einzelfall berücksichtigen.

Zuständig für die Durchführung des SGB XII sind die örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe wie Städte, Kreise, Landschaftsverbände. Bei Fragen ist Ihr erster Ansprechpartner das örtliche Sozialamt.

Übersicht Hilfearten

Bürgerinnen und Bürger, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können und denen kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zusteht, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Hiervon können z.B. Personen betroffen sein, die eine Rente wegen befristeter Erwerbsminderung beziehen.

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An die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt tritt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn Personen ihre materielle Notlage aus Altersgründen (Regelaltersgrenze) oder aus gesundheitlichen Gründen (dauerhafte Erwerbsminderung) nicht selbst überwinden können.

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Sozialhilfeempfängerinnen und –empfänger, die nicht krankenversichert sind, werden leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt. Für sie gilt der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend. Sie erhalten eine Krankenversichersicherungskarte von einer Krankenkasse ihrer Wahl aus dem Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers.
Leistungen für behinderte Menschen sind seit dem 01.01.2020 im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – SGB IX geregelt. Informationen hierzu finden Sie hier.
 
Pflegebedürftige Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Diese wird geleistet, wenn der Pflegebedürftige die Pflegeleistungen nicht selbst tragen kann und / oder sie von anderen nicht in bedarfsgerechtem Umfang erhält (z.B. Pflegeversicherung).
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten bestehen. Besondere Lebensverhältnisse sind z.B. gekennzeichnet durch Mangel an Arbeit, an Wohnraum, an sozialer Sicherung. Hinzukommen müssen gleichzeitig soziale Schwierigkeiten, die damit verbunden sind. Solche sind z.B. Schwierigkeiten bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (Obdachlosigkeit, Sucht oder Haftentlassung).
Auch in anderen belastenden Lebenslagen leistet die Sozialhilfe dann Unterstützung, wenn der oder die Leistungsberechtigte sie nicht selbst bewältigen kann. Die Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel SGB XII umfasst die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, die Altenhilfe, die Blindenhilfe, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die Übernahme von Bestattungskosten.

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