Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Viertes Kapitel - §§ 41-46b SGB XII)
Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Kinder bzw. Eltern unter Berücksichtigung gewisser Freibetragsgrenzen grundsätzlich nicht zum Unterhalt herangezogen. Nur wenn das Einkommen eines Elternteils oder eines Kindes jährlich einen Betrag von 100.000 € (je Kind bzw. je Elternteil) übersteigt, sind diese unterhaltspflichtig.
Wer kann die Leistung bekommen, wer nicht?
Anspruch haben Personen (auch innerhalb von Einrichtungen),
- die die Altersgrenze erreicht haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen.
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII angehoben.
Es muss Bedürftigkeit vorliegen, d.h. der notwendige Lebensunterhalt darf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem eigenen Einkommen und Vermögen, sichergestellt werden können.
Kein Anspruch besteht, wenn
- das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 € übersteigt oder
- die Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
In welcher Höhe wird die Leistung gewährt?
Detaillierte Informationen (mit Berechnungsbeispielen) sind unten abgedruckt.
Der Bedarf umfasst
- den für den Antragsberechtigten maßgebenden (Sozialhilfe)Regelsatz nach § 28 SGB XII,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig)
- Besondere Wohnform
- ab dem 1.1.2020 gilt für besondere Wohnformen die Auflistung der ermittelten Durchschnittswerte nach § 42a Abs. 5 SGB XII n.F. der Träger der Sozialhilfe in NRW.
Das BMAS hat eine Übersicht der Unterkunftskostenpauschalen der Bundesländer i. S. d. § 42a Absatz 5 SGB XII zur Verfügung gestellt, übernimmt aber mangels Überprüfungsmöglichkeit keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Ländern bei den Trägern erhobenen Daten. Die Listen finden Sie hier.
- ab dem 1.1.2020 gilt für besondere Wohnformen die Auflistung der ermittelten Durchschnittswerte nach § 42a Abs. 5 SGB XII n.F. der Träger der Sozialhilfe in NRW.
- evtl. die zusätzlichen Bedarfe gem. §§ 30 bis 33 SGB XII sowie § 42b SGB XII (z. B. Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes im Falle eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G),
- evtl. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach §§ 34 ff. SGB XII und
- evtl. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen für bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a SGB XII.
Beispiel Ehepaar bzw. eheähnliche Gemeinschaft
Für ein Ehepaar bzw. für eine eheähnliche Gemeinschaft (beide sind über 65 Jahre alt) mit einer Miete von 400 €, Heizkosten von 100 €, einer Rente eines Partners von 700 € und einer Rente des anderen Partners von 300 € besteht ein Grundsicherungsbedarf von
Bedarf | 1. Partner | 2. Partner |
Regelsatz für Partner (für das Jahr 2024) | 506,00 € | 506,00 € |
Unterkunftskosten (für jeden anteilig) | 200,00 € | 200,00 € |
Heizkosten (für jeden anteilig) | 50,00 € | 50,00 € |
ggf. Mehrbedarf von 17 % wegen Merkmal G | 86,02 € | |
ggf. Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung | ||
Bedarfs-Summe | 842.02 € | 756,00 € |
abzüglich Rente | 900,00 € | 300,00 € |
ergibt einen Überschuss von | 57,98 € | |
ergibt einen ungedeckten Bedarf von | 456,00 € | |
abzüglich des Überschusses beim Partner | 57,98 € | |
monatlicher Grundsicherungsanspruch | 0,00 € | 398,02 € |
Wo kann die Leistung beantragt werden – wer unterstützt, informiert und berät dabei?
Die Leistung kann beim zuständigen Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich bedürftige Mitbürgerinnen und Mitbürger wohnen, beantragt werden. Für diejenigen, die innerhalb einer Einrichtung leben, ist die Verwaltung ihres letzten Wohnortes vor Aufnahme in die Einrichtung zuständig.
Unterstützung bei der Antragstellung, Beratung und Information leisten auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
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