Heimarbeit

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Foto zeigt Einzelteile für den Zusammenbau von Kugelschreibern

Heimarbeit

Schutz für in Heimarbeit Beschäftigte

Heimarbeit ist auch heute noch eine übliche Arbeitsform in der Wirtschaft und unterliegt – nicht zuletzt bedingt durch technologische Entwicklungen – einem ständigen Wandel. Heimarbeit bedarf des besonderen Schutzes des Gesetzgebers. Das Heimarbeitsgesetz und weitere Rechtsvorschriften regeln deshalb die Besonderheiten dieser Arbeitsverhältnisse und schützen die in Heimarbeit beschäftigten Menschen.

Wer sind in Heimarbeit Beschäftigte?

Heimarbeiter oder Heimarbeiterin, Hausgewerbetreibende oder Zwischenmeister, sie alle gehören zum Kreis der in Heimarbeit beschäftigten Menschen. Sie arbeiten im Auftrag eines Gewerbetreibenden und überlassen die Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber. Neben dem Entgelt für ihre Arbeitsleistung haben in Heimarbeit Beschäftigte Ansprüche auf weitere Leistungen, dazu gehören Urlaubsentgelt und Krankengeld, aber auch Kündigungsschutz und Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz. Das Heimarbeitsgesetz (HAG) regelt die besondere Schutzbedürftigkeit von in Heimarbeit Beschäftigten.

Was Auftraggeber zu beachten haben

Auftraggeber, die Lohnarbeit in Heimarbeit vergeben, unterliegen der Meldepflicht und müssen die in Heimarbeit beschäftigten Personen bei der zuständigen Bezirksregierung melden. Dazu sind alle Personen in so genannten Heimarbeitslisten aufzulisten. Für den Gefahrenschutz am Arbeitsplatz ist der Auftraggeber mitverantwortlich. Technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die der Auftraggeber dem in Heimarbeit Beschäftigten überlässt, dürfen Leben und Gesundheit der in Heimarbeit Beschäftigten nicht gefährden.

Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen

Für den Heimarbeitsschutz sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen zuständig. Sie sind Aufsichtsbehörde und Ansprechpartner sowohl für Auftraggeber als auch für in Heimarbeit Beschäftigte

Fachveranstaltung „Crowdworking und Heimarbeit“

„Sind Click- und Crowdworker die Heimarbeiter/innen des digitalen Zeitalters?“ Unter diesem Thema stand am Montag in Oberhausen eine Fachveranstaltung des NRW Arbeitsministeriums, an der Entgeltprüferinnen und Entgeltprüfer aus dem gesamten Bundesgebiet teilnahmen, die für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes zuständig sind. Den Rahmen für die Veranstaltung bildete die bayerische Entgeltprüfertagung, die in diesem Jahr in Oberhausen stattfand.

Markus Leßmann, Leiter der Abteilung „Arbeitsschutz“ im NRW Arbeitsministerium, unterstrich in seiner Begrüßung das Ziel der Veranstaltung, die bislang weitestgehend außerhalb der Heimarbeit geführte Diskussion über mögliche Vergleiche zwischen den neuen digitalen Beschäftigungsformen und der Heimarbeit mit den Expertinnen und Experten aus der Praxis der Heimarbeit zu führen. Nach aktuell vorliegenden Daten sind in Deutschland 26.187 (Stand 31.12.2017) Heimarbeitsbeschäftigte erfasst, deren Entgelte von 24 paritätisch besetzten Heimarbeitsausschüssen bindend festgelegt und von bundesweit 43 Entgeltprüferinnen und Prüfern überwacht werden.

Michael Niehaus von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gab anschließend in einem ersten Input einen Überblick über die aktuellen Befunde zur Plattformökonomie und die Chancen und Risiken der neuen Arbeitsformen. Dabei wurde deutlich, dass es sich bei der Plattformökonomie mittlerweile um ein breites Spektrum handelt, das von Geschäftsmodellen wie „Uber“ und „Airbnb“ bis zu „Crowdworking“ Aufträge reicht, die digital ortsunabhängig erbracht werden. Die empirische Datenlage zu Ausmaß und Umfang dieser Arbeitsformen ist unzureichend und widersprüchlich. So schwankt die Zahl der Crowdworker in Deutschland je nach Studie zwischen 1,1 und 3 Millionen. Einig sind sich die vorliegenden Studien aber darin, dass diese Arbeitsform für den überwiegenden Teil der Crowdworker einen Nebenerwerb darstellt. Allerdings ist eine arbeits- und sozialrechtliche Regulierung der neuen Arbeitsformen aktuell weder in Deutschland noch auf EU-Ebene in Sicht (außer Frankreich).

Prof. Dr. Ulrich Preis von der Universität zu Köln ging in seinem Input der Frage nach, ob das alte Heimarbeitsrecht als neuer Leitstern für die digitale Arbeitswelt dienen könne. Seine These:  Das Schutzkonzept des Heimarbeitsrechts, dass alle Heimarbeiter/innen sozialversicherungspflichtig sind, kann als Blaupause für den sozialversicherungsrechtlichen Schutz aller Erwerbstätigen dienen. Die Verallgemeinerung des Heimarbeitsrechts z. B. für alle Soloselbstständigen könnte dazu führen, so Prof. Preis, dass auch für diese Gruppe Sozialversicherung, Arbeits- und Gesundheitsschutz und Mindestlohnregelungen zur Geltung kommen.

In der anschließenden Diskussion wurde deutlich, dass die Wirksamkeit nationaler Regelungen zur Regulierung der Plattformökonomie angesichts weltweit agierender Plattformen fraglich sei. Auch für die meisten Beschäftigten ist die Heimarbeit ähnlich wie beim „Crowdworking“ ein Nebenerwerb, der im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses stattfindet. Dennoch gilt: Für die weitere Diskussion über die Möglichkeiten, die neuen Arbeitsformen arbeits- und sozialrechtlich zu regulieren, enthält das alte Heimarbeitsrecht wertvolle Hinweise, die Berücksichtigung finden sollten.

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