
Die Bundesfördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds werden durch die Europäische Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) refinanziert.
Aktuelle Informationen zur Bewilligung von Anträgen (Stand: 11. Januar 2023)
Mit Ablauf des Jahres 2021 wurde fristgerecht die Antragsphase beim Bund abgeschlossen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung erlässt seit Ende 2021 Zuwendungsbescheide gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen. Hierauf aufbauend werden durch das Land Nordrhein-Westfalen seit Ende Februar 2022 die Förderbescheide gegenüber Krankenhausträgern erlassen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Bescheidung durch das Land von vielen Faktoren, maßgeblich auch vom Bearbeitungsstand beim Bund, abhängt und die Bescheidung Ihres Vorhabens zu einem deutlich späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Da derzeit alle Kapazitäten für die möglichst schnelle Bearbeitung von bescheidungsreifen Vorhaben benötigt werden, bitten wir von Sachstandsnachfragen im Einzelfall abzusehen.
Grundsätzliches
Mit dem Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG) hat der Bundesgesetzgeber den neuen Krankenhauszukunftsfonds aufgelegt. Mit diesem neuen Förderinstrument werden insbesondere notwendige Investitionen in den Bereichen Digitalisierung und IT- und Cybersicherheit von Krankenhäusern und Hochschulkliniken gefördert.
Antragsverfahren
Dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) obliegt die Verwaltung des Krankenhauszukunftsfonds.
Zunächst melden die Krankenhausträger ihren Förderbedarf bei den Ländern an (Bedarfsanmeldung). Für die förderungsfähigen Vorhaben stellt das Land die Anträge beim BAS.
Das BAS prüft die Anträge und ist zuständig für die Zuweisung der Bundesmittel.
Vom 17. Mai 2021 bis zum 31. Mai 2021 konnten Krankenhausträger Bedarfsanmeldungen elektronisch über die Online-Plattform einreichen. Darüber hinaus war der Bezirksregierung Münster der rechtsverbindlich unterzeichnete Antrag bis spätestens zum 10. Juni 2021 (Eingangsdatum bei der Bezirksregierung Münster) auf dem Postweg zuzuleiten. Die persönliche Abgabe von Antragsunterlagen in der Bezirksregierung Münster bzw. die Zustellung durch einen Boten war aufgrund der aktuell geltenden Corona-Schutzmaßnahmen ausgeschlossen.
Bei Antragsstellung auf Förderung nach Fördertatbestand 11 mussten die Antragsunterlagen bis zum 10. Juni 2021 bei der örtlichen Bezirksregierung eingegangen sein.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass einzelne Angaben aus den oben zum Download bereitgestellten Schreiben überholt sein können. Dies betrifft vor allem das dort vorgesehene Antragsverfahren, welches zwischenzeitlich soweit digitalisiert wurde, dass die elektronische Antragseinreichung über ein Online-Portal und nicht per E-Mail erfolgen muss. Weitere Informationen hierzu finden Sie sowohl auf dieser Website als auch im Online-Portal.
Um eine effiziente und sichere Antragsstellung zu gewährleisten, erfolgte die Einreichung der Bedarfsanmeldungen durch die Krankenhausträger, zusätzlich zur schriftlichen Bedarfsanmeldung, über eine Online-Plattform.
Die Nutzung der Online-Plattform wurde den Krankenhausträgern in einem Webcast im Mai 2021 beispielhaft vorgestellt.
Die im Folgenden zur Ansicht zur Verfügung gestellten PDF-Dokumente dienten lediglich der Vorbereitung des Online-Bedarfsanmeldeverfahrens. Die Befüllung und Einreichung der zur Ansicht zur Verfügung gestellten PDF-Dokumente war weder für die schriftliche Einreichung der Bedarfsanmeldung noch für das Online-Verfahren ausreichend.
Hinweise: Bitte beachten Sie, dass die Regelungen aus dem o.s. Runderlass/den o.s. Nebenbestimmungen keine direkte Bindungswirkung für Antragsteller haben. Der Runderlass sowie die Nebenbestimmungen sind lediglich zu Informationszwecken an dieser Stelle veröffentlicht. Konkrete Regelungen und Verpflichtungen entnehmen Sie bitte einem etwaigen Förderbescheid.
Gesetzliche Grundlagen