Fördermaßnahmen im Rahmen der Energiepreishilfen

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Fördermaßnahmen im Rahmen der Energiepreishilfen

Sonderförderungen für Krankenhäuser des Landes und Bundes

Zur Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sind Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise notwendig. Der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen haben sich dazu entschlossen die Krankenhäuser mit weiteren Fördermitteln zu unterstützen.

Sonderförderungen des Landes Nordrhein-Westfalen

Förderung des Ausbaus der Notstromversorgung

Aufgrund der mit einem nicht kurzfristig kompensierbaren Stromausfall verbundenen Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung, ist eine unverzügliche Vorbereitung der Krankenhäuser maßgeblich. Durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung, die für 72 Stunden ausreicht und alle für einen Notbetrieb erforderlichen Leistungsbereiche abdeckt, wird erreicht, dass bis zur Wiederherstellung des Regelbetriebs eine Sicherstellung der stationären Versorgung erfolgt. Im Falle eines längerfristigen „blackouts“ wird der Zeitraum erheblich verlängert, in dem noch Patienten versorgt werden können. Die 72 Stunden werden zudem benötigt, um von außen zusätzliche Kraftstoffe heranzuführen, mit denen der Notstrombetrieb weiter verlängert werden kann.
 
Diesbezüglich hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eine Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Sicherstellung der stationären Versorgung in den Krankenhäusern in Nordrhein-Westfalen durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung für einen Zeitraum von 72 Stunden erstellt, welche am 30. Januar 2023 im Ministerialblatt (MBl. NRW. 2023 S. 46) veröffentlicht wurde. Eine Änderung der vorgenannten Richtlinie wurde am 27. Februar 2023 im Ministerialblatt (MBI NRW. 2023 S. 69) veröffentlicht.

Durch die vorgenannte Billigkeitsleistung sollen die förderberechtigten Krankenhäuser in die Lage versetzt werden, die notwendigen Investitionen zu tätigen um eine Notstromversorgung von 72 Stunden zu gewährleisten oder die bereits vorhandenen Bereiche auszubauen. Krankenhausträger, die einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt haben, können nicht gefördert werden.
 
Eine Auftragsbestätigung und eine Beschreibung der angedachten Maßnahme sowie ggf. eine Mitteilung, an welches Krankenhaus der zugewiesene Betrag ganz oder teilweise weitergegeben werden soll, muss nach Erhalt des Bescheids über den vorläufigen Förderhöchstbetrag mittels des Meldeformulars bis zum 30. September 2023 beim Ministerium eingereicht werden. Das Meldeformular nebst einzureichender Anlagen ist fristgerecht und ausschließlich digital an das Funktionspostfach KH-Ausgleichszahlung@mags.nrw.de zu richten.

Die nachweisliche Verausgabung der Mittel durch die Krankenhäuser muss nach Auszahlung der Billigkeitsleistung bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen (Bewilligungs- und Durchführungszeitraum).
 
Anschließend ist bis zum 31. März 2024 ein durch einen Wirtschaftsprüfer testierter Schlussverwendungsnachweis einmalig für den gesamten Zeitraum der Förderung im Ministerium einzureichen.

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