Fördermaßnahmen im Rahmen der Energiepreishilfen
Sonderförderungen für Krankenhäuser des Landes und Bundes
Aufgrund der mit einem nicht kurzfristig kompensierbaren Stromausfall verbundenen Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung, ist eine unverzügliche Vorbereitung der Krankenhäuser maßgeblich. Durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung, die für 72 Stunden ausreicht und alle für einen Notbetrieb erforderlichen Leistungsbereiche abdeckt, wird erreicht, dass bis zur Wiederherstellung des Regelbetriebs eine Sicherstellung der stationären Versorgung erfolgt. Im Falle eines längerfristigen „blackouts“ wird der Zeitraum erheblich verlängert, in dem noch Patienten versorgt werden können. Die 72 Stunden werden zudem benötigt, um von außen zusätzliche Kraftstoffe heranzuführen, mit denen der Notstrombetrieb weiter verlängert werden kann.
Diesbezüglich hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eine Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Sicherstellung der stationären Versorgung in den Krankenhäusern in Nordrhein-Westfalen durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung für einen Zeitraum von 72 Stunden erstellt, welche am 30. Januar 2023 im Ministerialblatt (MBl. NRW. 2023 S. 46) veröffentlicht wurde. Eine Änderung der vorgenannten Richtlinie wurde am 27. Februar 2023 im Ministerialblatt (MBI NRW. 2023 S. 69) veröffentlicht.
- „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Sicherstellung der stationären Versorgung in den Krankenhäusern in Nordrhein-Westfalen durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung für einen Zeitraum von 72 Stunden“
- „Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der zugelassenen Krankenhäuser in Nordrhein- Westfalen in der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei der Sicherstellung der stationären Versorgung durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung für einen Zeitraum von 72 Stunden“
- „Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der zugelassenen Krankenhäuser in Nordrhein- Westfalen in der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei der Sicherstellung der stationären Versorgung durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung für einen Zeitraum von 72 Stunden“
Durch die vorgenannte Billigkeitsleistung sollen die förderberechtigten Krankenhäuser in die Lage versetzt werden, die notwendigen Investitionen zu tätigen um eine Notstromversorgung von 72 Stunden zu gewährleisten oder die bereits vorhandenen Bereiche auszubauen. Krankenhausträger, die einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt haben, können nicht gefördert werden.
Nach Erhalt des Bescheids über den vorläufigen Förderhöchstbetrag mittels des Meldeformulars müssen bis zum 30. September 2023 folgende Nachweise beim Ministerium eingereicht werden:
- Auftragsbestätigung,
- Beschreibung der angedachten Maßnahme
- ggf. eine Mitteilung, an welches Krankenhaus der zugewiesene Betrag ganz oder teilweise weitergegeben werden soll
Das Meldeformular nebst einzureichender Anlagen ist fristgerecht und ausschließlich digital an das Funktionspostfach KH-Ausgleichszahlung [at] mags.nrw.de (KH-Ausgleichszahlung[at]mags[dot]nrw[dot]de) zu richten.
Die nachweisliche Verausgabung der Mittel durch die Krankenhäuser muss nach Auszahlung der Billigkeitsleistung bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen (Bewilligungs- und Durchführungszeitraum).
Anschließend ist bis zum 31. März 2024 ein durch einen Wirtschaftsprüfer testierter Schlussverwendungsnachweis einmalig für den gesamten Zeitraum der Förderung im Ministerium einzureichen.
Grundsätzliche Informationen über den Umgang mit dem Vergaberecht im Rahmen der Krankenhausförderung finden Sie hier.
Neben der Förderung des Ausbaus der Notstromversorgung hat das Kabinett am 28. Februar 2023 beschlossen, den nordrhein-westfälischen Krankenhäusern weitere 100 Millionen Euro für die Verbesserung der Energieeffizienz und Stärkung der Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu gewähren.
Diesbezüglich hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eine Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen bei der Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei der Sicherstellung der stationären Versorgung in den Krankenhäusern in Nordrhein-Westfalen durch die Verbesserung der Energieeffizienz und Stärkung der Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen erstellt.
Durch die Verbesserung der Energieeffizienz der Krankenhäuser wird kurzfristig deren Verbrauch fossiler Energien gesenkt und die Abhängigkeit von der allgemeinen Stromversorgung verringert. Dadurch wird ein Beitrag zur Stabilisierung der nordrhein-westfälischen Volkswirtschaft angesichts des durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelösten Angebotsschocks geleistet. Darüber hinaus sinkt der unmittelbare CO2-Ausstoß dieser Einrichtungen.
Antragsberechtigt sind alle Krankenhausträger, die zum Zeitpunkt der Förderung im Krankenhausplan ausgewiesen sind und die für das jeweilige Krankenhaus im Jahr 2023 einen Anspruch auf Pauschalforderung nach § 18 KHGG NRW haben. Krankenhausträger, die einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt haben, können nicht gefördert werden.
Nach Erhalt des Bescheids über den vorläufigen Förderhöchstbetrag mittels des Meldeformulars müssen bis zum 30. September 2023 folgende Nachweise beim Ministerium eingereicht werden:
- Auftragsbestätigung
- Beschreibung der angedachten Maßnahme einschließlich der ermittelten Gesamtkosten
- nachweisliche Bestätigung des Auftragnehmers, dass mit der geplanten Maßnahme mindestens die geltenden energie-, umwelt- und abfallrechtlichen Vorschriften für Bauvorhaben erfüllt werden und zu einer langfristigen Verbesserung der Energieeffizienz führen
Das Meldeformular nebst einzureichender Anlagen ist fristgerecht und ausschließlich digital an das Funktionspostfach KH-Ausgleichszahlung [at] mags.nrw.de (KH-Ausgleichszahlung[at]mags[dot]nrw[dot]de) zu richten.
Die zu fördernden Maßnahmen sollen kurzfristig eine Wirkung entfalten und daher bis zum Ende des Jahres 2023 vollständig umgesetzt und abgewickelt sein. Die nachweisliche Verausgabung der Mittel durch die Krankenhäuser muss daher nach Auszahlung der Billigkeitsleistung bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen (Bewilligungs- und Durchführungszeitraum).
Anschließend ist bis zum 28. Februar 2024 ein durch einen Wirtschaftsprüfer testierter Schlussverwendungsnachweis einmalig für den gesamten Zeitraum der Förderung im Ministerium einzureichen.
Grundsätzliche Informationen über den Umgang mit dem Vergaberecht im Rahmen der Krankenhausförderung finden Sie hier.
Der Bund hat mit dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme auf die geänderte Situation an den Energiemärkten aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine reagiert. Absicht ist es, die Krankenhäuser aufgrund direkter Kostensteigerungen mittels pauschaler Ausgleiszahlung gemäß §26f Absatz 2 KHG zu unterstützen. Verteilungsgrundlage ist die gemeldete Bettenanzahl zum 31. März 2022. Es besteht kein Spielraum, um Einzelfälle zu berücksichtigen.
Im Rahmen des 3. Säulen-Modells zur Krisenbewältigung wird nun mithilfe der zweiten Tranche eine Benachteiligung der von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Krankenhäuser bei der vorgenannten Bundesförderung gemäß §26f Absatz 2 KHG ausgeglichen. Diese erhalten einen geringeren Ausgleich nach den bundesrechtlichen Regelungen, da sie als Folge des Hochwassers vom 14. / 15. Juli 2021 im Jahr 2022 noch eine reduzierte Bettenanzahl an das InEK gemeldet haben.
Diesbezüglich hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eine Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für die besonders durch das Hochwasser vom 14./15. Juli 2021 geschädigten Krankenhäuser erstellt, welche am 18. April 2023 im Ministerialblatt (MBl. NRW. 2023 S. 367) veröffentlicht wurde.
Die besonders durch das Hochwasser vom 14./15. Juli 2021 betroffenen Krankenhäuser erhalten 3.151,96 Euro je Bett, das sie im Vergleich mit dem Jahr 2020 zu dem Datenstand 31. März 2022 weniger an das InEK gemeldet haben. Sofern die zur Verfügung stehenden Fördermittel insgesamt nicht ausreichen sollten, erfolgt eine anteilige Kürzung der Auszahlung je Bett.
Update: 2. Ausgleichszahlung im Rahmen der Energiepreishilfen
Am 03.08.2023 ist das Gesetz zur Weiterführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung hat dazu geführt, dass im § 26f KHG ein zusätzlicher Absatz 2a eingeführt wurde, der es Krankenhäusern ermöglicht, eine zweite Ausgleichszahlung zu erhalten.
Auch im Rahmen dieser Ausgleichszahlung haben die besonders von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Krankenhäuser Nachteile erlitten, welche das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit der nachfolgenden Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für die besonders durch das Hochwasser vom 14./15. Juli 2021 geschädigten Krankenhäuser auszugleichen versucht:
Im Rahmen der zweiten Billigkeitsleistung können die besonders vom Hochwasser betroffenen Krankenhäuser 5.288,52 Euro je Bett erhalten, das sie im Vergleich mit dem Jahr 2020 zu dem Datenstand 01. Juli 2023 weniger an das InEK gemeldet haben. Sofern die zur Verfügung stehenden Fördermittel insgesamt nicht ausreichen sollten, erfolgt eine Anteilige Kürzung.
Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie, dass nur noch begrenzte Mittel zur Verfügung stehen und damit mit einer Kürzung der Fördersummen gerechnet werden muss. Darüber hinaus stehen die Haushaltsmittel nur für das Jahr 2023 zur Verfügung. Eine Förderung ist daher nur möglich, wenn ein rechtskräftiger Förderbescheid eine Auszahlung im Haushaltsjahr 2023 möglich macht.
Gemäß § 26f Abs. 1 KHG erhalten zugelassene Krankenhäuser für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds u. a. eine krankenhausindividuelle Ausgleichszahlung zum pauschalen Ausgleich von mittelbar durch den Anstieg der Energiepreise verursachten Kostensteigerungen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat gemäß § 26f Abs. 2 und 2a KHG dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) fristgerecht die Anzahl der nach § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes zum Stand 31. März 2022 und zum Stand 01. Juli 2023 vorhandenen Betten und Intensivbetten der Plankrankenhäuser sowie die Anzahl ihrer auf die akutstationäre Versorgung der gesetzlichen Unfallversicherung entfallenden Betten und Intensivbetten in Nordrhein-Westfalen übermittelt. Die zuständigen Bezirksregierungen haben die förderberichtigten Krankenhäuser mittels Bescheid über die jeweilige Teilzahlungen informiert.
Der für Nordrhein-Westfalen vom BAS festgelegte Betrag für die erste krankenhausindividuelle Ausgleichszahlung gemäß § 26f. Abs. 2 wurde in drei Teilbeträgen (31. Januar 2023, 28. Februar 2023 sowie am 31. März 2023) ausgezahlt. Die Auszahlung der Teilbeträge für die zweite krankenhausindividuelle Ausgleichszahlung gemäß § 26f Abs. 2a KHG werden am 29. September 2023, am 30. November 2023 und am 31. Mai 2024 erfolgen.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass - gemäß §26f Abs. 8 KHG - Krankenhäuser, die Zahlungen nach den Absatz 2 oder Absatz 2a oder den Absätzen 4 bis 6 erhalten haben, verpflichtet sind, eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen. Die betroffenen Krankenhäuser müssen der örtlich zuständigen Bezirksregierung (Dezernat 24) bis zum 15. Januar 2024 Nachweise über die erfolgte Beratung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Energieberatung vorlegen. Bei Krankenhäusern, die den Nachweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen, kürzt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde den nach Absatz 6 Satz 3 an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu übermittelnden Betrag um 20 Prozent.
Die Regelung des § 26f Abs. 8 KHG soll sicherstellen, dass Krankenhäuser, die Zahlungen erhalten, sich für die Zukunft resilienter und autarker im Hinblick auf Energiefragen aufstellen sollen. Energetische Sanierungen und Einsparungen beim Energieverbrauch sind zentral für die Zukunftsfähigkeit von Krankenhäusern. Die Beratung soll von hierfür staatlich geprüften und daher besonders qualifizierten Personen durchgeführt werden. Im Sinne der einheitlichen Betrachtung von Energieberatungen erscheint es vertretbar, die im Rahmen der Richtlinie bzw. des Merkblatts des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gesetzten Anforderungen an die Qualifikation von Energieberatern anzuwenden.
Am 30. Dezember 2022 ist das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundene Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten. Diesbezüglich hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ein Informationsschreiben an die nordrhein-westfälischen Krankenhäuser über die Bezirksregierungen übersandt.
Mit der Ermittlung der Höhe der krankenhausindividuellen Erstattung (gem. §26f Abs. 4 bis 6) der Mehrkosten für den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, leitungsgebundener Fernwärme und leitungsgebundenem Strom sowie der Auszahlung hat das Land Nordrhein-Westfalen die AOK Rheinland/Hamburg sowie die AOK NordWest beauftragt. Welche der beiden Kassen für Ihr Krankenhaus zuständig ist, bestimmt sich danach, welchem Landesteil Ihr Krankenhaus zuzuordnen ist.
Kontaktdaten:
AOK Rheinland/Hamburg
Bereich Krankenhaus-Reha
Kasernenstraße 61
40213 Düsseldorf
Mail: 26fKHG[at]rh.aok.de (26fKHG[at]rh[dot]aok[dot]de)
Ansprechpartner: Herr Christian Rompel und Herr Manfred Seiffert (Tel: 0211 8791-48490)
AOK NordWest – Die Gesundheitskasse.
Unternehmensbereich Krankenhäuser & Rehabilitation
58079 Hagen
Mail: energiekosten26fkhg[at]nw.aok.de (energiekosten26fkhg[at]nw[dot]aok[dot]de)
Ansprechpartner: Frau Melanie Eckardt (Telefonnr.: 0800 2655 503711) und Herr Henrik Klewer (Telefonnr.: 0800 2655 504544)
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass gemäß §26f Abs. 8 KHG Krankenhäuser, die Zahlungen nach den Absatz 2 oder Absatz 2a oder den Absätzen 4 bis 6 erhalten haben, verpflichtet sind, eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen. Die betroffenen Krankenhäuser müssen der örtlich zuständigen Bezirksregierung (Dezernat 24) bis zum 15. Januar 2024 Nachweise über die erfolgte Beratung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Energieberatung vorlegen. Bei Krankenhäusern, die den Nachweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen, kürzt die Krankenkasse den nach Absatz 6 Satz 3 an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu übermittelnden Betrag um 20 Prozent.
Die Regelung des § 26f Abs. 8 KHG soll sicherstellen, dass Krankenhäuser, die Zahlungen erhalten, sich für die Zukunft resilienter und autarker im Hinblick auf Energiefragen aufstellen sollen. Energetische Sanierungen und Einsparungen beim Energieverbrauch sind zentral für die Zukunftsfähigkeit von Krankenhäusern.
Die Beratung soll von hierfür staatlich geprüften und daher besonders qualifizierten Personen durchgeführt werden. Im Sinne der einheitlichen Betrachtung von Energieberatungen erscheint es vertretbar, die im Rahmen der Richtlinie bzw. des Merkblatts des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gesetzten Anforderungen an die Qualifikation von Energieberatern anzuwenden.
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