Gefahrensymbole und Signalwörter
Gefährliche Chemikalien müssen entsprechend der CLP-Verordnung mit den sogenannten Piktogrammen gekennzeichnet werden.
Ergänzt werden die Gefahrenpiktogramme durch die Signalworte, die das Ausmaß der Gefahr angeben: "Gefahr" und "Achtung". Das Signalwort "Gefahr" weist im Gegensatz zum Signalwort „Achtung“ auf eine größere Gefährdung hin.
Insgesamt gibt es 28 Gefahrenklassen, mit bis zu vier Kategorien. Gefahrenhinweise, im englischen als Hazard Statements bezeichnet (H-Sätze) und Sicherheitshinweise im englischen als Precautionary Statements (P-Sätze) bezeichnet, geben weitere Informationen zur sicheren Verwendung.
Weitere Informationen
- REACH-CLP-Helpdesk bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Europäische Chemikalienagentur ECHA
- Erläuterungen zu den Piktogrammen
Einstufung und Meldung von chemischen Stoffen
Durch die CLP-Verordnung mussten alle chemischen Stoffe bis zum 1. Dezember 2010 nach dem neuen System eingestuft werden. Diese CLP-Einstufungen mussten für zahlreiche Stoffe bis zum 3. Januar 2011 der Europäischen Chemikalienagentur gemeldet werden.
Importeure und Hersteller müssen gefährliche Stoffe, die sie als solche oder in Gemischen in Verkehr bringen wollen, unabhängig von deren Menge melden. Darüber hinaus müssen Importeure und Hersteller Stoffe, die der Registrierung gemäß REACH-Verordnung unterliegen, melden, wenn sie diese in Verkehr bringen. Bestehende Registrierungen von in Verkehr gebrachten Stoffen müssen gegebenenfalls aktualisiert werden.
Seit dem 1. Dezember 2010 müssen Stoffe innerhalb eines Monats nach ihrem Inverkehrbringen gemeldet werden.
Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe oder Gemische: Aufmachung und Gestaltung
CLP-Verordnung enthält Regelungen zur Gestaltung von Verpackungen und Etiketten im Hinblick auf eine klare Gefahrenkommunikation. Nach Artikel 25 Absatz 4 der CLP-Verordnung dürfen auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung von als gefährliche eingestuften Stoffen/Gemischen keine irreführenden Angaben erscheinen:
- wie zum Beispiel „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder
- alle sonstigen Hinweise, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften hinweisen oder nicht mit der Einstufung im Einklang stehen.
Eine Übersicht mit Beispielen für Verpackungen, die nicht den oben genannten Kriterien zur Kennzeichnung oder zur Aufmachung entsprechen, wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Nordrhein-Westfalen erstellt. Sie enthält Beispiele für:
- verharmlosenden oder irreführenden Angaben oder Verpackungen
- Verpackungen, die eine Verwechselungsgefahr darstellen
- Verpackungen, die aktive Neugier von Kindern erwecken
- Übersicht: Beispiele für irreführende Verpackungen
Überwachungsprojekt 2019 zum Begriff „aktive Neugier von Kindern erwecken“
Der Begriff „Attraktivität für Kinder‘“ wird in rechtlicher und faktischer Hinsicht anhand von konkret auf dem Markt angebotenen Produkten, der sog. Autobeduftungsprodukte betrachtet. Aufgrund der dokumentierten Ergebnisse der Überprüfungen zeigt sich, dass viele Produkte auf dem Markt sind, „attraktiv für Kinder“ und dass weitere Überprüfungsprojekte notwendig sind, damit die bestehenden rechtlichen Anforderungen stringent durchgesetzt werden. Eventuell muss der Rechtstext eindeutiger gestaltet werden. Zusätzlich sollen Hersteller und Handel, Überwachungsbehörden sowie die Verbraucherinnen und Verbraucher für dieses Thema sensibilisiert werden.
Insgesamt wurden 59 Produkte aus 12 Einzelhandelsgeschäften intensiver geprüft. Es sind 127 Mängel festgestellt worden. Nur bei einem Viertel der überprüften Produkte gab es keine Beanstandungen.
Etwas weniger als die Hälfte der Verstöße (48%) sind Mängel in der Einstufung und Kennzeichnung. 34,6% der Mängel betreffen das Design des Produktes und/oder der Verpackung. Weitere 15% der Mängel beziehen sich auf die überprüften Produkte, die nicht den Angaben im Sicherheitsdatenblatt entsprechen bzw. bei denen die Angaben im SDB falsch oder widersprüchlich sind.
Produkte, die bestimmte sehr gefährliche Stoffe oder Gemische enthalten und die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, müssen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen verschlossen sein (Artikel 35 Absatz 2 sowie Anhang II der CLP-Verordnung). Diese wichtige Anforderung des Schutzes einer besonders empfindlichen Verbrauchergruppe, der Kinder, gilt für Chemikalien, die z.B. in Haushaltsreinigern oder Heimwerkerprodukten verwendet werden. Weitere Informationen:
- Programm der Expertentagung: "Kinder und Haushaltschemikalien – Mehr Schutz durch EU-Vorschriften für sichere Verpackungen“
- Dokumentation der Expertentagung zum Verbraucherschutz: "Kinder und Haushaltschemikalien – Mehr Schutz durch EU-Vorschriften für sichere Verpackungen"
- Europäisches Überwachungsprojekt: Pilotprojekt des Forums zu kindergesicherten Verschlüssen