Einstufung, Kennzeichnung

Bild des Benutzers migration
Gespeichert von migration am 1. Oktober 2014
Produkte aus dem Bau- und Supermarkt mit Gefahrensymbolen

Einstufung, Kennzeichnung von Chemikalien (CLP)

Eine einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien ist eine der Grundvoraussetzungen für den sicheren Umgang mit Chemikalien. Die EU hat 2008 die CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen verabschiedet.

Aufgrund des fortschreitenden weltweiten Handels mit Chemikalien wurde bereits 1992 auf UN-Ebene ein weltweit einheitliches Einstufungs- und Kennzeichnungssystem als Ziel definiert. Durch dieses System soll erreicht werden, dass Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen von Chemikalien überall gleich beurteilt und gekennzeichnet werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde auf UN- und OECD-Ebene, das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) erarbeitet und verabschiedet. In Europa wurde das GHS-System mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) verbindlich umgesetzt. Die Abkürzung CLP steht für den englischen Titel der Verordnung "Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures ".
Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem führte zu weitreichen Änderungen bei der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Zum 01.06.2017 endeten die letzten Übergangsfristen und alle in Verkehr gebrachten Produkte müssen nun gemäß der CLP-Verodnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sein.

Überprüfung der Einhaltung von Abverkaufsfristen

Um die Einhaltung der Übergangsfristen bei Einzel- und Großhändlers zu überprüfen, haben  Arbeitsschutzverwaltung,  Kreise und kreisfreien Städte im zweitem Halbjahr 2017 ein Überwachungsprojekt bei fast 550 Händlern durchgeführt. Mehr als 14000 nicht mehr verkehrsfähige Produkte wurden aus dem Handel entfernt. Die detaillierten Ergebnisse des Projektes liegen als Bericht vor.

Gefahrensymbole und Signalwörter

Gefährliche Chemikalien müssen entsprechend der CLP-Verordnung mit den sogenannten Piktogrammen gekennzeichnet werden.

 

Ergänzt werden die Gefahrenpiktogramme durch die Signalworte, die das Ausmaß der Gefahr angeben: "Gefahr" und "Achtung". Das Signalwort "Gefahr" weist im Gegensatz zum Signalwort „Achtung“ auf eine größere Gefährdung hin.
Insgesamt gibt es 28 Gefahrenklassen, mit  bis zu vier Kategorien. Gefahrenhinweise, im englischen als Hazard Statements bezeichnet (H-Sätze) und Sicherheitshinweise im englischen als Precautionary Statements (P-Sätze) bezeichnet, geben weitere Informationen zur sicheren Verwendung.

Weitere Informationen

Einstufung und Meldung von chemischen Stoffen

Durch die CLP-Verordnung mussten alle chemischen Stoffe bis zum 1. Dezember 2010 nach dem neuen System eingestuft werden. Diese CLP-Einstufungen mussten für zahlreiche Stoffe bis zum 3. Januar 2011 der Europäischen Chemikalienagentur gemeldet werden.
Importeure und Hersteller müssen gefährliche Stoffe, die sie als solche oder in Gemischen in Verkehr bringen wollen, unabhängig von deren Menge melden. Darüber hinaus müssen Importeure und Hersteller  Stoffe, die der Registrierung gemäß REACH-Verordnung unterliegen, melden, wenn sie diese in Verkehr bringen. Bestehende Registrierungen von in Verkehr gebrachten Stoffen müssen gegebenenfalls aktualisiert werden.
Seit dem 1. Dezember 2010 müssen Stoffe innerhalb eines Monats nach ihrem Inverkehrbringen gemeldet werden.

Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe oder Gemische: Aufmachung und Gestaltung

CLP-Verordnung enthält Regelungen zur Gestaltung von Verpackungen und Etiketten im Hinblick auf eine klare Gefahrenkommunikation. Nach Artikel 25 Absatz 4 der CLP-Verordnung dürfen auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung von als gefährliche eingestuften Stoffen/Gemischen keine irreführenden Angaben erscheinen:

  • wie zum Beispiel „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder
  • alle sonstigen Hinweise, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften hinweisen oder nicht mit der Einstufung im Einklang stehen.

 Eine Übersicht mit Beispielen für Verpackungen, die nicht den oben genannten Kriterien zur Kennzeichnung oder zur Aufmachung entsprechen, wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Nordrhein-Westfalen erstellt. Sie enthält Beispiele für:

Überwachungsprojekt 2019 zum Begriff „aktive Neugier von Kindern erwecken“

Der Begriff „Attraktivität für Kinder‘“ wird in rechtlicher und faktischer Hinsicht anhand von konkret auf dem Markt angebotenen Produkten, der sog. Autobeduftungsprodukte betrachtet. Aufgrund der dokumentierten Ergebnisse der Überprüfungen zeigt sich, dass viele Produkte auf dem Markt sind, „attraktiv für Kinder“ und dass weitere Überprüfungsprojekte notwendig sind, damit die bestehenden rechtlichen Anforderungen stringent durchgesetzt werden. Eventuell muss der Rechtstext eindeutiger gestaltet werden. Zusätzlich sollen Hersteller und Handel, Überwachungsbehörden sowie die Verbraucherinnen und Verbraucher für dieses Thema sensibilisiert werden.
Insgesamt wurden 59 Produkte aus 12 Einzelhandelsgeschäften intensiver geprüft. Es sind 127 Mängel festgestellt worden. Nur bei einem Viertel der überprüften Produkte gab es keine Beanstandungen.
Etwas weniger als die Hälfte der Verstöße (48%) sind Mängel in der Einstufung und Kennzeichnung. 34,6% der Mängel betreffen das Design des Produktes und/oder der Verpackung. Weitere 15% der Mängel beziehen sich auf die überprüften Produkte, die nicht den Angaben im Sicherheitsdatenblatt entsprechen bzw. bei denen die Angaben im SDB falsch oder widersprüchlich sind.

Produkte, die bestimmte sehr gefährliche Stoffe oder Gemische enthalten und die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, müssen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen verschlossen sein (Artikel 35 Absatz 2 sowie Anhang II der CLP-Verordnung). Diese wichtige Anforderung des Schutzes einer besonders empfindlichen Verbrauchergruppe, der Kinder, gilt für Chemikalien, die z.B. in Haushaltsreinigern oder Heimwerkerprodukten verwendet werden. Weitere Informationen:

Mitteilungen der Zusammensetzung von Produkten

Zukünftig bessere Notfallberatung bei Vergiftungsfällen aufgrund besserer Kenntnisse über die Zusammensetzung gefährlicher chemischer Produkte

Unternehmen müssen in Deutschland schon bislang die Zusammensetzung gefährlicher chemischer Verbraucherprodukte mitteilen. Bei Unfällen mit diesen chemischen Gemischen (u.a. Haushaltschemikalien und Biozid-Produkte) müssen Ärzte wissen, welche Stoffe das Produkt enthält. Nur dann können sie gezielt behandeln und beraten. Anhand der Angaben zu den gefährlichen chemischen Produkten beantworten die Giftinformationszentralen (in NRW angesiedelt beim Universitätsklinikum Bonn, Kinderheilkunde) Anfragen bei Vergiftungsfällen bzw. bei Verdacht einer Vergiftung.

Da bislang für Produkte, die für eine gewerbliche oder industrielle Verwendung vorgesehen waren, die konkrete Zusammensetzung nicht mitgeteilt werden musste, konnte bei Vergiftungsanfragen zu diesen gefährlichen Produkten die Beratung nicht optimal sein. Die Pflicht die Zusammensetzung von gefährlichen Chemikalien für die gesundheitliche Notfallversorgung mitzuteilen, wird ab 2021 auf gewerbliche und ab 2024 auf industrielle Produkte ausgeweitet. Außerdem wird im Chemikaliengesetz klargestellt, dass selbstverständlich die Einhaltung der Mitteilungspflichten von den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder überprüft werden können.

Die Umstellung der Giftinformationsvorschriften erfolgt zeitgleich mit dem Wirksamwerden der neuen, dann unmittelbar geltenden EU-Regelung (Anhang VIII der CLP-Verordnung, veröffentlicht am 22. März 2017).
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat sich seit Jahren im Zusammenhang mit der europäischen Harmonisierung für die Ausgestaltung der Mitteilungspflichten auch für gewerbliche und industrielle Produkte eingesetzt und hätte verkürzte Übergangsfristen für wünschenswert erachtet, da immer mehr Produkte für die gewerbliche und industrielle Verwendung z. B. im Internet angeboten werden und von Verbrauchern erworben und verwendet werden.

Weitere Informationen:

Durch die europäische Regelung wird ein zusätzliches Kennzeichnungselement verbindlich: der sog. UFI (Unique Formula Identifier (eindeutiger Rezepturidentifikator)). Der UFI ist ein sechzehnstelliger Code, den Sie auf den Etiketten bestimmter gefährlicher Produkte finden. Der UFI ermöglicht es der Giftinformationszentrale bzw. dem Notfallbehandlungsteam bei einer Vergiftung oder einem Unfall ein gefährliches Produkt mit einer hinterlegten Zusammensetzung in Verbindung zu bringen und ermöglicht so eine zielgerichtete Behandlung.

Kennzeichnungspflichten für e-Liquids und nikotinhaltige Flüssigkeiten

Bei den E-Liquids handelt es sich um nikotinhaltige oder nikotinfreie zu verdampfende Flüssigkeiten, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden können. Die elektrische Zigarette, auch E-Zigarette oder elektronische Zigarette genannt, ist ein Gerät, bei dem durch ein elektrisches Heizelement eine Flüssigkeit, das sogenannte Liquid, zum Verdampfen gebracht wird und die entstehenden Aerosole eingeatmet werden. Im Unterschied zur Zigarette findet kein Verbrennungsprozess statt. E-Liquids bestehen in der Regel aus bis zu fünf unterschiedlichen Substanzen: Propylenglykol, Glycerin, Wasser, Aroma und ggf. Nikotin. Verstärkt ist im Bereich des Online-Handels, aber auch im Einzelhandel, zu beobachten, dass Einzelkomponenten von nikotinhaltigen oder nikotinfreien Flüssigkeiten für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter zum Selbermischen für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden.
Für gefährliche Flüssigkeiten bestehen Kennzeichnungspflichten nach der CLP-Verordnung und weiteren rechtlichen Vorschriften.

Im Jahr 2019 führten die Behörden in Nordrhein-Westfalen eine Überwachungsaktion durch, die die Überprüfung der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung entsprechend der CLP-Verordnung von nikotinhaltigen und nikotinfreien E-Liquids anhand der dazugehörigen Sicherheitsdatenblätter im Fokus hatte.
Insgesamt wurden 610 Produkte überprüft, welche im Fachhandel, Kaufhaus, Schnäppchenmarkt oder an der Tankstelle erworben werden können. Dabei war festzustellen, dass über die Hälfte der in den Verkehr gebrachten Produkte beanstandet wurden und daher nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Relevante

Pressemitteilungen

Weiteres

zum Thema