
Jugendarbeitsschutz
Kinder und Jugendliche brauchen besonderen Schutz
Kinder und Jugendliche – Wie das Gesetz unterscheidet
Vor dem Gesetz zählt als „Kind“, wer jünger als 15 Jahre ist. Wer zwischen 15 und 18 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher. Entscheidend ist auch, ob jemand noch vollzeitschulpflichtig ist. In Nordrhein-Westfalen beträgt die Vollzeitschulpflicht grundsätzlich zehn Schuljahre, es sei denn es handelt sich um Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang (G8), dort beträgt die Vollzeitschulpflicht neun Jahre. Daher gelten unabhängig vom Alter für diejenigen, die noch der Schulpflicht unterliegen, die Vorschriften für Kinder. Für Arbeiten von Jugendlichen gilt grundsätzlich:
Der Arbeitgeber muss vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen und bei Zuweisung anderer Aufgaben die möglichen Gefahren identifizieren und beurteilen und minimieren. Zusätzlich muss er den jugendlichen Beschäftigten vor Beginn der Arbeit darüber aufklären, wo mögliche Gesundheits- und Unfallgefahren der Tätigkeit liegen.
Alle Arbeiten, die Jugendliche psychisch oder physisch überfordern, Akkordarbeit und Tätigkeiten, bei denen Jugendliche mit gefährlichen Stoffen oder Maschinen in Kontakt kommen, sind ungeeignet. Auch Jobs in extremer Umgebung - ob Nässe, Hitze, Kälte oder Lärm - sind nichts für Jugendliche. Für Kinder unter 13 Jahren ist jede Arbeit tabu - sogar Babysitten oder Prospekte austragen.
Verschiedene Gesetze und Verordnungen, darunter insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG) und die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV), regeln den Jugendarbeitsschutz. Die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen sind Aufsichtsbehörde und überwachen die Einhaltung der Jugendarbeitsschutzregelungen.
Von Arbeitszeit bis Gesundheitszeugnis - Was Arbeitgeber und Jugendliche wissen müssen
Grundsätzlich gilt für Jugendliche die Fünf-Tage-Woche. Die Arbeitszeit beträgt maximal acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche. Samstage sowie Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Für verschiedene Branchen gelten Ausnahmeregelungen. Vor Beginn der Beschäftigung und in regelmäßigen Abständen müssen Jugendliche vom Arbeitgeber zu Unfall- und Gesundheitsgefahren unterwiesen werden. Jugendliche, die ins Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn ein Nachweis über ihre gesundheitliche Eignung vorliegt. Die Untersuchung ist kostenlos; den erforderlichen Berechtigungsschein hierfür gibt es beim Einwohnermeldeamt
Wenn Kinder und Jugendliche arbeiten – Ferienjobs, Kulturveranstaltungen
Junge Menschen über 15 Jahre können in den Ferien bis zu vier Wochen arbeiten und sich Geld dazu verdienen.
Ob Theatervorstellungen, Musikaufführungen oder Film- und Fotoaufnahmen - im Medien- und Kulturbereich dürfen Kinder nur unter bestimmten Voraussetzungen mitwirken.
Schülerbetriebspraktikum
Das Schülerbetriebspraktikum soll Schülerinnen und Schülern Einsicht in das Arbeits- und Berufsleben vermitteln. Was dabei zum Arbeitsschutz zu beachten ist, hat die Arbeitsschutzverwaltung NRW in einen Leitfaden zusammengestellt.
Weitere Information für Jugendliche und deren Arbeitgeber finden Sie auf der Seite http://www.jwsl.de/, ein Angebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die staatliche Arbeitsschutzverwaltung in Fragen des Arbeitsschutzes kooperiert.