Jugendarbeitsschutz

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Gespeichert von Arbeitsschutz am 1. Oktober 2014
Foto zeigt 4 junge Menschen in Arbeitskleidung für unterschiedliche Berufe

Jugendarbeitsschutz

Kinder und Jugendliche brauchen besonderen Schutz

Die Zahl der Arbeitsunfälle von Jugendlichen ist etwa doppelt so hoch wie die ihrer erwachsenen Kolleginnen und Kollegen. Ursachen sind vor allem mangelndes Bewusstsein für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie fehlende Erfahrung. Deshalb genießen sie im Arbeitsschutz besondere Rechte. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung schützen junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt oder zu spät aufhört, die zu lange dauert, die zu schwer, gefährlich oder sonst für sie ungeeignet ist.

Kinder und Jugendliche – Wie das Gesetz unterscheidet

Vor dem Gesetz zählt als „Kind“, wer jünger als 15 Jahre ist. Wer zwischen 15 und 18 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher. Entscheidend ist auch, ob jemand noch vollzeitschulpflichtig ist. In Nordrhein-Westfalen beträgt die Vollzeitschulpflicht grundsätzlich zehn Schuljahre, es sei denn es handelt sich um Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang (G8), dort beträgt die Vollzeitschulpflicht neun Jahre. Daher gelten unabhängig vom Alter für diejenigen, die noch der Schulpflicht unterliegen, die Vorschriften für Kinder. Für Arbeiten von Jugendlichen gilt grundsätzlich:

Der Arbeitgeber muss vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen und bei Zuweisung anderer Aufgaben die möglichen Gefahren identifizieren und beurteilen und minimieren. Zusätzlich muss er den jugendlichen Beschäftigten vor Beginn der Arbeit darüber aufklären, wo mögliche Gesundheits- und Unfallgefahren der Tätigkeit liegen.

Alle Arbeiten, die Jugendliche psychisch oder physisch überfordern, Akkordarbeit und Tätigkeiten, bei denen Jugendliche mit gefährlichen Stoffen oder Maschinen in Kontakt kommen, sind ungeeignet. Auch Jobs in extremer Umgebung - ob Nässe, Hitze, Kälte oder Lärm - sind nichts für Jugendliche. Für Kinder unter 13 Jahren ist jede Arbeit tabu - sogar Babysitten oder Prospekte austragen.

Verschiedene Gesetze und Verordnungen, darunter insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG) und die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV), regeln den Jugendarbeitsschutz. Die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen sind Aufsichtsbehörde und überwachen die Einhaltung der Jugendarbeitsschutzregelungen.

Von Arbeitszeit bis Gesundheitszeugnis - Was Arbeitgeber und Jugendliche wissen müssen

Grundsätzlich gilt für Jugendliche die Fünf-Tage-Woche. Die Arbeitszeit beträgt maximal acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche. Samstage sowie Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Für verschiedene Branchen gelten Ausnahmeregelungen. Vor Beginn der Beschäftigung und in regelmäßigen Abständen müssen Jugendliche vom Arbeitgeber zu Unfall- und Gesundheitsgefahren unterwiesen werden. Jugendliche, die ins Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn ein Nachweis über ihre gesundheitliche Eignung vorliegt. Die Untersuchung ist kostenlos; den erforderlichen Berechtigungsschein hierfür gibt es beim Einwohnermeldeamt

 

Wenn Kinder und Jugendliche arbeiten – Ferienjobs, Kulturveranstaltungen

Junge Menschen über 15 Jahre können in den Ferien bis zu vier Wochen arbeiten und sich Geld dazu verdienen.

Ob Theatervorstellungen,  Musikaufführungen oder Film- und Fotoaufnahmen - im Medien- und Kulturbereich dürfen Kinder nur unter bestimmten Voraussetzungen mitwirken.

 

Schülerbetriebspraktikum

Das Schülerbetriebspraktikum soll Schülerinnen und Schülern Einsicht in das Arbeits- und Berufsleben vermitteln. Was dabei zum Arbeitsschutz zu beachten ist, hat die Arbeitsschutzverwaltung NRW in einen Leitfaden zusammengestellt.

Weitere Information für Jugendliche und deren Arbeitgeber finden Sie auf der Seite http://www.jwsl.de/, ein Angebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die staatliche Arbeitsschutzverwaltung in Fragen des Arbeitsschutzes kooperiert.

Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen

Die Bezirksregierungen sind ortsnahe Ansprechpartner für Beschäftigte und Arbeitgeber. Als zuständige Aufsichtsbehörde überwachen sie die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und unterstützen die Betriebe mit Informationsmaterialien und Praxishilfen.
Fragen zum Jugendarbeitsschutz beantworten in Nordrhein-Westfalen die Dezernate 56 der Bezirksregierungen.

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