Jugendarbeitsschutz
Kinder und Jugendliche brauchen besonderen Schutz
Jugendliche können am Arbeitsplatz besonderen Gefahren und Unfallrisiken ausgesetzt sein. Ursachen sind vor allem mangelndes Bewusstsein für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie fehlende Erfahrung. Deshalb genießen sie im Arbeitsschutz besondere Rechte. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung schützen junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt oder zu spät aufhört, die zu lange dauert, die zu schwer, gefährlich oder sonst für sie ungeeignet ist.
Kinder und Jugendliche – Wie das Gesetz unterscheidet
Vor dem Gesetz zählt als „Kind“, wer jünger als 15 Jahre ist. Wer zwischen 15 und 18 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher. Entscheidend ist auch, ob jemand noch vollzeitschulpflichtig ist. In Nordrhein-Westfalen beträgt die Vollzeitschulpflicht grundsätzlich zehn Schuljahre, es sei denn es handelt sich um Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang (G8), dort beträgt die Vollzeitschulpflicht neun Jahre. Daher gelten unabhängig vom Alter für diejenigen, die noch der Schulpflicht unterliegen, die Vorschriften für Kinder. Für Arbeiten von Jugendlichen gilt grundsätzlich:
Der Arbeitgeber muss vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen und bei Zuweisung anderer Aufgaben die möglichen Gefahren identifizieren und beurteilen und minimieren. Zusätzlich muss er den jugendlichen Beschäftigten vor Beginn der Arbeit darüber aufklären, wo mögliche Gesundheits- und Unfallgefahren der Tätigkeit liegen.
Alle Arbeiten, die Jugendliche psychisch oder physisch überfordern, Akkordarbeit und Tätigkeiten, bei denen Jugendliche mit gefährlichen Stoffen oder Maschinen in Kontakt kommen, sind ungeeignet. Auch Jobs in extremer Umgebung - ob Nässe, Hitze, Kälte oder Lärm - sind nichts für Jugendliche. Für Kinder unter 13 Jahren ist jede Arbeit tabu - sogar Babysitten oder Prospekte austragen.
Verschiedene Gesetze und Verordnungen, darunter insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG) und die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV), regeln den Jugendarbeitsschutz. Die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen sind Aufsichtsbehörde und überwachen die Einhaltung der Jugendarbeitsschutzregelungen.
Weitere Information für Jugendliche und deren Arbeitgeber finden Sie auf der Seite http://www.jwsl.de/, ein Angebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die staatliche Arbeitsschutzverwaltung in Fragen des Arbeitsschutzes kooperiert.
Ärztliche Untersuchung vor Ausbildung und Beschäftigung
Wer als Jugendliche oder Jugendlicher in einen neuen Job startet, muss der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber einen Nachweis über die gesundheitliche Eignung vorlegen, den sogenannten Untersuchungsberechtigungsschein. Seit dem 01.10.2023 geht das in Nordrhein-Westfalen ganz einfach digital. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
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