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Ärztliche Untersuchung vor Ausbildung und Beschäftigung

Ärztliche Untersuchung vor Ausbildung und Beschäftigung

Wer als Jugendliche oder Jugendlicher in einen neuen Job startet, muss der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber einen Nachweis über die gesundheitliche Eignung vorlegen, den sogenannten Untersuchungsberechtigungsschein. Seit dem 01.10.2023 geht das in Nordrhein-Westfalen ganz einfach digital.

Direkt zur online-Beantragung: www.untersuchungsberechtigungsschein.de

Der Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) wird digital.

Junge Frau mit Smartphone und QR-Code zum digitalen UBS

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht verschiedene ärztliche Untersuchungen für Jugendliche beim Eintritt in das Berufsleben vor. Diese sollen verhindern, dass Jugendliche mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder ihre Entwicklung gefährden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen Jugendliche daher erst beschäftigen bzw. ausbilden, wenn ihnen zuvor eine ausgefüllte ärztliche Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung des Jugendlichen vorliegt.

Ab Oktober 2023 ist der UBS digital: Die Einführung des neuen digitalisierten Verfahrens führt zu einer erheblichen Entlastung von Jugendlichen, Eltern und anderen Personensorgeberechtigten,  Verwaltung und Ärzteschaft in Nordrhein-Westfalen.

Wie erhalte ich den UBS?

Jugendliche können den UBS ganz einfach und schnell alleine oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Personensorgeberechtigten ausfüllen.

Anleitungen und Erklärvideos dazu finden Sie unter www.untersuchungsberechtigungsschein.de.

Sollte es trotzdem noch individuelle Fragen zum Ablauf oder Schwierigkeiten bei der Beantragung geben, unterstützt und berät die zuständige Behörde am Wohnort der Jugendlichen.

Wenn die online Beantragung abgeschlossen ist, erhalten die Jugendlichen ihren UBS und eine individuelle UBS-ID direkt aufs Smartphone. Diese müssen dann nur noch beim Termin der Ärztin oder dem Arzt vorgelegt werden.

Wer kann die Untersuchung durchführen?

Die Ärztin oder der Arzt für die Untersuchung kann frei gewählt werden.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sein. Vor dem Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres muss eine Nachuntersuchung durchgeführt werden, sofern die/der Jugendliche dann noch nicht volljährig ist. 

Wie wird der UBS abgerechnet?

Die Kosten der Untersuchung werden durch das Land Nordrhein-Westfalen getragen.

Informationen zu dem Verfahren, zur Durchführung und Abrechnung von Untersuchungen, sowohl von vertragsärztlichen als auch privatärztlichen Leistungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz können auf der entsprechenden Seite der zwei Kassenärztlichen Vereinigungen NRW abgerufen werden:  

Hinweis
Die Abrechnung analoger UBS, welche bis zum 30.09.2023 in Papierform ausgegeben wurden, erfolgt auslaufend wie gehabt über die Kreise oder kreisfreien Städte bis zum 31.12.2026!

 

Das neue Verfahren zur Einführung des UBS-Dienstes ist im novellierten Gemeinsamen Runderlass des MAGS und des IM „Verfahren zur Durchführung und Abrechnung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz“ geregelt, der am 01.07.2023 in Kraft getreten ist.