
Ausgangsstoffe für Explosivstoffe
Die EU-Verordnung 2019/1148 legt einheitliche Vorschriften für die Abgabe, den Transport, den Besitz und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe fest. Sie zielt darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Ausgangsstoffe (und von Produkten, die diese Stoffe in ausreichend hoher Konzentration enthalten) für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung von verdächtigen Transaktionen und Verlusten in der gesamten Lieferkette sicherzustellen. Werden die Abgabebeschränkungen und Meldepflichten von insbesondere Händlern und deren Verkaufspersonal eingehalten, lässt sich der Missbrauch von Ausgangsstoffen zu kriminellen Zwecken signifikant erschweren und verhindern
Meldepflichten
Für Stoffe, die bei der Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden können, und Gemische, die diese Stoffe enthalten, gelten bestimmte Regelungen (regulierte Ausgangsstoffe). So müssen verdächtige Transaktionen, Verlust und Diebstahl von regulierten Ausgangsstoffen gemeldet werden (siehe "Wer hat welche Pflichten?").
Abgabebeschränkungen
Für einige Ausgangsstoffe und Gemische, die diese Stoffe oberhalb eines entsprechenden Grenzwertes enthalten, gelten zusätzlich Abgabebeschränkungen (beschränkte Ausgangsstoffe). Beschränkte Ausgangsstoffe dürfen nur an Kundinnen und Kunden abgegeben oder verkauft werden, die den Ausgangsstoff im Zusammenhang mit ihrer
- gewerblichen,
- unternehmerischen oder
- beruflichen Tätigkeit verwenden.
Außerhalb dieses Zusammenhangs (z. B. Privatpersonen) dürfen beschränkte Ausgangsstoffe weder abgegeben, verkauft, besessen oder verwendet werden,