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Chemikalien-Klimaschutzverordnung

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Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Ausstoß von Treibhausgasen senken

Die Europäische Union hat sich durch Anerkennung des Klimaschutzprotokolls von Kyoto sowie des Paris Agreements verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasen zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden auf EU- und nationaler Ebene Bestimmungen zur Verhinderung und Minimierung der Emission fluorierter Treibhausgase erlassen.

Überprüfung von Anlagen mit schädlichen Treibhausgasen

Die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV) legt fest, dass Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, verpflichtet sind, Leckagen so schnell wie möglich zu reparieren. Die Verordnung fordert auch, dass das eingesetzte Personal für Tätigkeiten (Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung, Installation oder Instandhaltung/Wartung) an ortsfesten und mobilen Anlagen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, über eine entsprechende Sachkundebescheinigung verfügen muss.

Unternehmen, die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzeinrichtungen durchführen, müssen eine entsprechende Zertifizierung vorweisen. Hierzu wurde in Zusammenarbeit mit den Handwerkskammern ein Verfahren entwickelt und ein einfaches Antragsformular bereitgestellt. In Nordrhein-Westfalen sind die Bezirksregierungen für Anträge auf Betriebszertifizierung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung zuständig.

Inverkehrbringen und Verwendung von fluorierten Treibhausgasen

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) in der EU ist in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 geregelt. Schrittweise werden durch die Verordnung die erlaubten Verkaufsmengen von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) bis zum Jahr 2030 auf ein Fünftel der Verkaufsmengen im Jahr 2015 gesenkt. Außerdem sind in der Verordnung Verwendungsverbote für F-Gase und Inverkehrbringensverbote von Erzeugnissen, die F-Gase enthalten, geregelt.
Die Emissionsreduktion der fluorierten Treibhausgase soll erreicht werden durch:

  • Einführung einer schrittweisen Beschränkung (Phase down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis zum Jahr 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen,
  • Erlass von Verwendungs- und Inverkehrbringensverboten, wenn technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind.
  • Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.

Weitere Informationen:

Für Unternehmen stellt die Europäische Kommission das sogenannte F–Gas-Portal zur Verfügung. Unternehmen müssen sich im Portal registrieren.
Unternehmen können das F-Gas-Portal nutzen, um

  • sich im HFKW-Register zu registrieren,
  • HFKW-Quoten zu beantragen, die Zuteilung von HFKW-Quoten zu erwirken und ihre Quoten zu verwalten,
  • in Bezug auf fluorierte Treibhausgase gemäß Verordnung (EU) Nr. 517/2014, Bericht zu erstatten.

Hierzu ist eine Registrierung im "Identitätsmanagementsystem (IMS)" der Europäischen Kommission erforderlich.
 

Illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen unterbinden - 3. Änderung des ChemG – Geltung ab 01.08.2021

Hersteller, Einführer und das Handwerk merken seit Jahren an, dass ein illegaler Handel mit fluorierten Treibhausgasen bestehe und dass ohne wirksame nationale Maßnahmen das europäische Quotensystem unterlaufen werde. Die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (EU-F-Gas-Verordnung) knüpfen an das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt in der Europäischen Union an. Die betreffenden Gase, Erzeugnisse oder Einrichtungen werden von den Vollzugsbehörden jedoch in der Praxis überwiegend bei nachgeschalteten Händlern und Anwendern vorgefunden, die von diesen Vorschriften nicht unmittelbar betroffen und häufig auch über deren Einhaltung nicht auskunftsfähig sind.

Durch die Änderung des Chemikaliengesetzes wurden diese Vollzugshindernisse bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen beseitigt. Betroffen sind Erzeugnisse, Einrichtungen, Behälter und teilfluorierte Kohlenwasserstoffe. Es besteht eine Dokumentationspflicht, die Unternehmen in Deutschland verpflichtet, die Lieferkette sämtlicher Akteure zu dokumentieren. Diese Begleitdokumentation soll es den Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden erleichtern, die Legalität der betreffenden Waren zu bewerten. 

Die Bezirksregierungen sind ortsnahe Ansprechpersonen für Beschäftigte und Arbeitgeber. Als zuständige Aufsichtsbehörde überwachen sie die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und unterstützen die Betriebe mit Informationsmaterialien und Praxishilfen.