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Handel mit gefährlichen Chemikalien

Produkte aus dem Bau- und Supermarkt mit Gefahrensymbolen

Handel mit gefährlichen Chemikalien

Verbote und behördliche Erlaubnis

Die Chemikalienverbots-Verordnung regelt bundesweit Beschränkungen beim Inverkehrbringen/Verkauf und die Verbote von bestimmten gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) für den allgemeinen Gesundheits- und Umweltschutz.

Einige Chemikalien unterliegen aufgrund ihrer Gefährlichkeit besonderen Verboten und Beschränkungen. Wer mit solchen Chemikalien handelt, braucht eine behördliche Erlaubnis oder muss den geplanten Handel der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Die Chemikalienverbots-Verordnung beschreibt, wann und wie Abgabebücher geführt werden müssen, welche Sachkunde benötigt wird und für welche Stoffe ein Selbstbedienungsverbot gilt.

Die Sachkunde kann auf verschieden Wegen nachgewiesen werden. Eine Möglichkeit ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Sachkundeprüfung. In Nordrhein-Westfalen ist für die Abnahme der Sachkundeprüfung die Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 56) zuständig. Die Prüfungsfragen sind in einem Fragenkatalog zusammengefasst. Das Bundesumweltministerium veröffentlicht diesen Fragenkatalog regelmäßig im Internet. Eine aktuelle Übersicht der bundesweit anerkannten Einrichtungen/Fortbildungsträger, die einer Veröffentlichung zugestimmt haben, steht auf der Homepage der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) unter Publikationen - Thema „Chemikalien-Verbotsverordnung“ zur Verfügung.

Welche Chemikalien diesen Beschränkungen und Verboten unterliegen, hängt von ihrer Einstufung (z. B. sehr giftig oder giftig) ab. Einige Chemikalien sind im Anhang zur Chemikalien-Verbotsverordnung genannt.

Viele Alltagsprodukte, wie z. B. Schädlingsbekämpfungsmittel, Desinfektionsmittel, Farben, Lacke oder Holzschutzmittel, enthalten Chemikalien. Um die Gesundheit der Verbraucher und die Umwelt zu schützen, gelten für bestimmte gefährliche Chemikalien besondere Verbote und Beschränkungen. Der Handel mit Chemikalien einschließlich Internet- und Versandhandel unterliegt dem europäischen und nationalen Chemikalienrecht. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen benötigen für die fachkundige, seriöse und rechtssichere Vermarktung von Chemikalien über das Internet Unterstützung. Insbesondere muss das Angebot eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches im Internet die folgenden Angaben enthalten, die direkt und nicht über einen Link auf andere Seiten verfügbar sein müssen:

  • H-Sätze
  • Gefahren-Piktogramme
  • Signalwörter
  • Sofern zutreffend, zusätzliche Gefahreninformationen.

Ein Bild des Produktes, auf dem das Kennzeichnungsetikett und die Gefahrenkennzeichnung eindeutig erkennbar sind, wird ebenso akzeptiert, sofern die notwendigen Informationen enthalten sind.