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Verdienstausfallentschädigungen nach IfSG

Bild zeigt mehere Viren

Verdienstausfallentschädigungen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz

Wissenswertes zu Entschädigungen bei Absonderung, Tätigkeitsverbot oder im Betreuungsfall

Sie haben auf Grund einer behördlichen Maßnahme des Infektionsschutzes einen Verdienstausfall erlitten? Sie könnten einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben. Auf dieser Seite erläutern wir Ihnen die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie die derzeitige Handhabung in Nordrhein-Westfalen.
Eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Personen, die auf Grund einer behördlichen Maßnahme des Infektionsschutzes (Absonderung nach § 30 IfSG oder Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG) einen Verdienstausfall erlitten haben.

Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in voller Höhe des Nettoverdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird die Entschädigung
  • für Absonderungszeiträume bis zum 30. März 2021 in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt, soweit der Verdienstausfall nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt; 
  • für Absonderungszeiträume ab dem 31. März 2021 werden ab werden 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls, jedoch höchstens 2.016 Euro pro Monat, entschädigt.
Zusätzlich werden gemäß § 57 IfSG Sozialversicherungsbeiträge sowie gemäß § 58 IfSG Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang erstattet.

Die behördliche Maßnahme sowie der entstandene Verdienstausfall sind bei der Antragstellung entsprechend nachzuweisen. Ist der Verdienstausfall nicht auf Grund einer behördlichen Absonderung, sondern aufgrund einer freiwilligen Maßnahme entstanden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Hinweis: Diese Informationen gelten nur für Betreuungszeiträume bis zum 23. September 2022

Wenn durch eine behördliche Maßnahme aus Gründen des Infektionsschutzes die Betreuung eines Kindes nicht anderweitig sichergestellt werden kann und hierdurch ein Verdienstausfall entsteht, haben Eltern unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a IfSG Anspruch auf eine Entschädigung des Verdienstausfalls.

Die Entschädigung beläuft sich der Höhe nach auf 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls, maximal 2.016 Euro pro Monat. Pro Jahr können Eltern je Elternteil 10 Wochen (Alleinerziehende 20 Wochen) einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG haben. Ein Anspruch kann lediglich für Zeiträume bis zum 23. September 2022 geltend gemacht werden.

Zusätzlich werden gemäß § 57 IfSG Sozialversicherungsbeiträge sowie gemäß § 58 IfSG Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang erstattet.

Der Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz besteht unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld. Grundsätzlich ruht der Anspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.
In den folgenden Sachverhalten besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung:
  • Zeitlich früher oder gleichzeitig mit der behördlichen Maßnahme ist eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten,
  • § 616 BGB findet Anwendung,
  • es handelt sich um Beamtinnen und Beamte,
  • es handelt sich um Auszubildende,
  • die Tätigkeit kann aus dem Homeoffice weiter ausgeführt werden oder
  • bei freiwilligen Maßnahmen
Durchführungsverantwortliche Behörden für die §§ 56ff. IfSG sind in Nordrhein-Westfalen die beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Die Auszahlung der Leistungen und Beantragung im Nachgang erfolgt bei Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Selbstständige Personen stellen die Anträge selbst.

Die Frist zur Antragstellung beträgt gemäß § 56 Abs. 11 IfSG zwei Jahre.

Eine Antragstellung ist für Nordrhein-Westfalen über das Online-Verfahren www.ifsg-online.de möglich. Dort erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen. Für die Beantragung benötigen Sie die üblichen personenbezogenen Daten, entsprechende Nachweise zum geltend gemachten Verdienstausfall sowie ggfls. Nachweise zum Impfstatus der betroffenen Person. Während der Antragstellung werden Sie vom Verfahren durch den Antrag geleitet.

Bei der Antragstellung können als Nachweise die offiziellen Testnachweise (Schnell- oder PCR-Tests) der/des Mitarbeitenden hochgeladen werden, aus welchen sich in Verbindung mit den Pflichten aus der zum Zeitpunkt der behördlichen Maßnahme geltenden Verordnung ergibt, dass die betroffene Person zur Absonderung/zum Tätigkeitsverbot verpflichtet war. Hieraus müssen insbesondere die persönlichen Daten ersichtlich sein, das Testergebnis sowie der konkrete Testzeitpunkt.

Zum Nachweis des Immunisierungsstatus fügen Sie bitte – falls erforderlich – das digitale Covid-Zertifikat der EU im Rahmen der Antragstellung bei. Dieses Dokument enthält alle für die Antragsbearbeitung notwendigen Informationen.

Ihre Ansprechpartner:

Landschaftsverband Rheinland (LVR)
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
E-Mail: ifsg [at] lvr.de (ifsg[at]lvr[dot]de)
Tel. 0221 / 809 – 5497
https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp


Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Freiherr-vom-Stein-Platz 1
48147 Münster
E-Mail: ser.ifsg [at] lwl.org (ser[dot]ifsg[at]lwl[dot]org)
Tel.: 0251 / 591 – 8800 
https://www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org/de/

 

Absonderungszeiträume bis 15. Januar 2022:

Für Absonderungszeiträume bis zum 15. Januar 2022 bedarf es für die Beantragung der Verdienstausfallentschädigung einer individuellen Absonderungsverfügung der zuständigen Gesundheits- bzw. Ordnungsbehörde.

Absonderungszeiträume vom 16. Januar 2022 bis 4. Mai 2022:

Die Notwendigkeit der Ausstellung von personenbezogenen Quarantänebescheinigungen wurde durch die Notwendigkeit der Vorlage eines positiven Testergebnisses (z.B. einer Bürgerteststelle) ersetzt. Es sind insofern alle Nachweise der in der jeweils geltenden Fassung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführten Absonderungsregelungen allein durch den entsprechenden Testnachweis zu erbringen.
Falls ein positiver Coronaschnelltest einer zertifizierten Teststelle vorliegt (kein Selbsttest) gilt die Absonderungsverpflichtung und der mögliche Anspruch auf Leistungen nach § 56 Abs.1 IfSG auch für die Haushaltsangehörigen.

Absonderungszeiträume ab dem 05. Mai 2022:

Eine Absonderungsverpflichtung besteht für Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen grundsätzlich nicht mehr. Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG kommt jedoch für Personen in Betracht, die mit Covid-19 nachweislich infiziert sind, bei denen jedoch keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Falls die zuständige Behörde eine schriftliche Anordnung auf der Grundlage von § 30 bzw. § 31 Infektionsschutzgesetz im Einzelfall erlässt, kann auch in diesem Fall ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung bestehen.

Zeiträume ab dem 1. Februar 2023:

Eine generelle Pflicht zur Absonderung besteht nicht mehr. Falls die zuständige Behörde eine schriftliche Anordnung auf der Grundlage von § 30 bzw. § 31 Infektionsschutzgesetz im Einzelfall erlässt, kann in diesem Fall jedoch weiterhin ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung geltend gemacht werden.
Ja. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG enthält eine Verdienstausfallentschädigung nicht, wer z.B. durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung eine Absonderung oder ein Tätigkeitsverbot hätte vermeiden können. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können sowie Schwangere und Stillende. Diese Regelung findet in Nordrhein-Westfalen bei Absonderungs- bzw. Tätigkeitsverbotszeiträumen ab dem 11. Oktober 2021 Anwendung.

Einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG haben in Nordrhein-Westfalen bis auf Weiteres:
  • Mindestens einmal Geimpfte mit dem Vakzin Janssen von Jonson&Johnson ab dem 15. Tag nach der Impfung,
  • Mindestens doppelt Geimpfte mit den übrigen Impfstoffen ab dem 15. Tag nach der zweiten Dosis sowie
  • Genesene bis zu 6 Monate nach der Infektion.
Die Voraussetzungen müssen im Einzelfall jeweils zu Beginn des beantragten Zeitraums vorliegen und im Rahmen der Antragstellung z.B. durch das digitale Covid-Zertifikat der EU nachgewiesen werden.
Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Verdienstausfall, welcher durch eine staatliche Maßnahme entstanden ist. Die Entschädigung nach § 56 IfSG ist vom Gesetzgeber hierbei als Staatshaftungsanspruch konzipiert worden, der nur dann eingreifen kann, wenn eine Kausalität zwischen diesem Verdienstausfall und dem hoheitlichen Handeln einer deutschen Behörde vorhanden ist. Der Wohnsitz der Betroffenen und seine Nationalität sind hierbei nicht ausschlaggebend.

Das Gesetz knüpft als Voraussetzung des Anspruchs an eine Absonderung nach § 30 bzw. ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG an. Beide Maßnahmen können lediglich von der zuständigen inländischen Behörde erlassen werden.

Falls eine Maßnahme einer deutschen Behörde vorliegt, können für Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland Ansprüche bestehen. Eine Antragstellung über das Online-Verfahren www.ifsg-online.de ist derzeit in diesen Fällen jedoch leider nicht möglich, bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an den zuständigen Landschaftsverban
Sofern eine Person zunächst abgesondert wurde und anschließend einem beruflichen Tätigkeitsverbot unterliegt, sind diese beiden Zeiträume – auf Grund der verschiedenen entschädigungsrechtlichen Folgen – getrennt zu bewerten.

Eine gemeinsame Beantragung beider Zeiträume ist daher leider nicht möglich. Bitte geben Sie bei der Antragstellung daher im Rahmen der Informationsübermittlung mit an, dass ein weiterer Antrag gestellt wurde, um die Vorgänge richtig zuordnen zu können.