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POP-Verordnung und PIC-Verordnung

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POP-Verordnung und PIC-Verordnung Chemikaliensicherheit

Zur Chemikaliensicherheit gehören auch die Verbote und Beschränkungen von bestimmten langlebigen Schadstoffen und die Bestimmungen zum Export und Import bestimmter Chemikalien. Die POP-Verordnung betrifft die persistenten organischen Schadstoffe, auch langlebige organische Schadstoffe oder POP (von Persistent Organic Pollutants), die durch das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) geregelt werden. Die rechtliche Umsetzung in der Europäischen Union erfolgte durch die POP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 850/2004). Die POP-Verordnung verbietet das Inverkehrbringen dieser Stoffe.

Seit Frühjahr 2016 gilt ein weitgehendes Handels- und Verwendungsverbot für das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) in der EU. HBCD war lange das wirtschaftlich wichtigste Flammschutzmittel für Polystyrol-Dämmstoffe. Dämmstoffe aus EPS mit HBCD dürfen nur dann in der EU hergestellt, importiert und in Gebäuden verwendet werden, wenn der Hersteller über eine Zulassung unter der Europäischen Chemikalienverordnung REACH verfügt.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien wurde das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Industriechemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Prior Informed Consent, PIC-Verfahren) in der Europäischen Union umgesetzt.