Forensische Psychiatrie
Strafrechtsbezogene Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten
Bundesweit erfüllt mehr als jeder vierte Erwachsene im Zeitraum eines Jahres die Kriterien einer psychischen Erkrankung. Es ist sehr wahrscheinlich, dass jeder Mensch im Laufe seines Lebens selbst oder durch Angehörige/Partner etc. mit einer psychischen Erkrankung konfrontiert wird. In einigen Fällen begehen Menschen aufgrund ihrer psychischen Erkrankung Handlungen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen (rechtswidrige Taten).
Wenn dies der Fall ist und wenn aufgrund dieser Erkrankung die Gefahr für weitere erhebliche rechtswidrige Taten besteht, ordnet das Gericht statt bzw. zusätzlich zu einer Inhaftierung eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an.
Diese Formen der Unterbringung gehören zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 1 und Nr. 2 StGB) und dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten aufgrund der bestehenden psychischen Erkrankung.
Zweck der Unterbringung in den psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten ist der Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten durch die untergebrachte Person und nicht der Ausgleich von individueller Schuld.
Mit der Unterbringung zur Verhinderung weiterer noch nicht begangener, sondern lediglich prognostizierter Taten wird der untergebrachten Person im Interesse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auferlegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, Rn. 101).
Ziel der Unterbringung ist, dass die untergebrachte Person – soweit wie möglich – geheilt wird oder durch therapeutische Behandlung und Betreuung einen Zustand erreicht, in dem von ihr keine weiteren erheblich rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind. Aufgabe der therapeutischen Behandlung ist es, der untergebrachten Person eine erfolgreiche Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen.
Die Durchführung der gerichtlich angeordneten Unterbringung in den psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten wird in Nordrhein-Westfalen durch das Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW - StrUG NRW) geregelt.
Die UN-BRK wurde der Präambel zufolge in Anerkennung der Notwendigkeit verfasst, die Menschenrechte aller Menschen mit Behinderungen, einschließlich derjenigen, die intensivere Unterstützung benötigen, zu fördern und zu schützen.
Dabei geht es um Menschen, die langfristige
- körperliche,
- seelische,
- geistige oder
- Sinnesbeeinträchtigungen haben und
- entsprechend vulnerable Personengruppen darstellen.
Ziel der UN-BRK ist es, die innewohnende Würde dieser Personengruppen zu schützen und sie zu fördern.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den entsprechenden Internetseiten der Landschaftsverbände:
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