
Aufsichtsfunktion
Die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörden einschließlich ihrer Einrichtungen sowie die Beliehenen unterstehen nach § 11 des Landesorganisationsgesetzes der Dienst- und Fachaufsicht.
Die Aufsichtsbehörde ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere berechtigt,
- die Einrichtungen zu den üblichen Behandlungs- und Betreuungszeiten und zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch außerhalb dieser Zeiten zu betreten und zu überprüfen;
- die in den Einrichtungen geführten Unterlagen vollständig einzusehen und jederzeit Auskünfte daraus zu verlangen.
Im Rahmen ihrer Fachaufsicht prüft das MAGS unter anderem Eingaben und Beschwerden sowie die Besonderen Vorkommnisse. Darüber hinaus erfolgen regelmäßige Begehungen der psychiatrischen Krankenhäuser und Entziehungsanstalten.
Ausgewertet werden darüber hinaus auch die Berichte der Besuchskommissionen, die die Einrichtungen besuchen und ihre Feststellungen dem MAGS in einem Bericht zur Kenntnis geben.