Gesetzliche Unfallversicherung
Überblick über Aufgaben und Arbeitsweise der Unfallversicherung
Im Gegensatz zur Kranken- oder Rentenversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung Sache des Unternehmens: Es meldet seinen Betrieb bei einer Berufsgenossenschaft oder einem anderen zuständigen Unfallversicherungs-Träger an und zahlt den kompletten Beitrag.
Aufgaben der UnfallversicherungDie Aufgabe der Unfallversicherung ist es Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen.
Dies geschieht im Wesentlichen durch medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Lohnersatz- bzw. Entschädigungsleistungen in Geld (Verletztengeld; Verletztenrente, Hinterbliebenenrente).
Zu den Aufgaben der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gehört darüber hinaus auch die Beratung und Aufsicht der Mitgliedsbetriebe auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer (Prävention).
Diese Personengruppen sind versichertVersichert sind insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende.
Darüber hinaus sind unter anderem folgende Personengruppen in die Versicherung einbezogen:
- Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, wie z.B. Mitarbeiter in Hilfsorganisationen, Lebensretter, Blutspender, Zeugen, Schöffen
- Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder durch geeignete Tagespflegepersonen betreut werden, Schüler und Studierende in Schulen und Hochschulen sowie Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung
- Personen, die selbständig, als mitarbeitende Familienangehörige oder als abhängig Beschäftigte in der Landwirtschaft arbeiten
- Pflegepersonen
- Arbeitslose, wenn sie auf Aufforderung der Arbeitsagentur die Agentur oder eine andere Stelle aufsuchen
- bestimmte ehrenamtlich tätige Personen (z.B. Unglückshelfer)
- Personen in der Rehabilitation (z.B. Krankenhausaufenthalt).
- Unternehmer, die nicht bereits durch Gesetz oder Satzung pflichtversichert sind, können sich freiwillig versichern.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Sie nimmt die gemeinsamen Interessen der Mitglieder wahr und fördert deren Aufgaben zum Wohl der Versicherten und der Unternehmen. Auf der Homepage der DGUV findet sich auch eine Aufstellung aller Unfallversicherungsträger in Deutschland. Hierbei ist zwischen Unfallkassen der öffentlichen Hand und den Berufsgenossenschaften zu unterscheiden. Die land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer sowie die Unternehmer des Gartenbaus sind kraft Gesetzes bei der landwirtschaftliche Unfallversicherung als Teilbereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) versichert.
Unfallversichert im EhrenamtViele Ehrenamtliche sind durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Die Unfallkasse NRW hat den Kreis der gesetzlich unfallversicherten Engagierten im Land Nordrhein-Westfalen zusätzlich durch Satzung erweitert. Darüber hinaus besteht für ehrenamtlich Engagierte, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, automatisch und ohne besondere Anmeldung Versicherungsschutz über einen vom Land abgeschlossenen privatwirtschaftlichen Unfallversicherungsvertrag.
AufsichtDas Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen führt die Rechtsaufsicht und hat auf dem Gebiet der Prävention zusätzlich die Fachaufsicht.
Als Versicherte(r) oder Leistungsbezieher der Unfallkasse NRW können Sie sich an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW wenden, um Verfahrensweisen oder Maßnahmen Ihres Versicherungsträgers rechtlich überprüfen zu lassen.
Dienstaufsichtsbeschwerden sind an den jeweiligen Vorgesetzten bzw. Vorstand des Versicherungsträgers zu richten. Beratungen und Auskünfte in Ihren Versicherungs- und Rentenangelegenheiten erhalten Sie ebenfalls bei der Unfallkasse NRW.
Förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen Ihres Versicherungsträgers (Widerspruch, Klage) werden durch eine Aufsichtsprüfung nicht entbehrlich. Die jeweils geltenden Fristen sollten Sie in jedem Fall beachten.
Ferner kann eine Petition an den Petitionsausschuss des Landtages gerichtet werden.
Weitere Informationen:
Nach den Bestimmungen des SGB VII ist auch die Verhütung von Unfällen eine Aufgabe der Unfallversicherungsträger. Zuständig für die Umsetzung von Unfallverhütungsmaßnahmen und einer wirksamen Ersten Hilfe sind die Technischen Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger.
Gemäß § 87 Abs. 2 SGB IV besteht für das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW auf dem Gebiet der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Fachaufsicht. Diese berechtigt auch zur Prüfung, ob die getroffene Maßnahme des Versicherungsträgers nach Art, Inhalt und Umfang angemessen und sachdienlich ist.
Zur Aufsichtsführung gehört auch die Überprüfung und Überwachung der Haushalts- und Stellenplanangelegenheiten der Unfallkasse NRW.
Die Genehmigung von Satzungsänderungen sowie sonstigem autonomen Recht der Versicherungsträger, die Bearbeitung von Anzeigen nach § 85 SGB IV über die geplante Beschaffung von neuer EDV Hard- und Software sowie Anzeigen nach § 80 Abs. 3 SGB X über die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten im Auftrag gehören zu den Aufgaben des Aufsichtsreferates.
Weitere Informationen:
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW ist ferner zuständig für die Prüfung und die Genehmigung von Grunderwerb und Baumaßnahmen der Unfallkasse NRW.
Für die Genehmigung von Baumaßnahmen gemäß § 85 SGB IV sind die Genehmigungsgrundsätze des Bundesversicherungsamtes zu § 85 SGB IV (Grundsätze 85) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Die baufachliche Begutachtung genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen wird regelmäßig vom Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW (BLB NRW) Düsseldorf durchgeführt.
Nach der Fertigstellung genehmigter Baumaßnahmen ist die Vorlage eines Abschlussberichtes erforderlich.
Darüber hinaus ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW Nachprüfungsstelle bei allen Auftragsvergaben der Unfallkasse NRW unterhalb der sogenannten Schwellenwerte nach § 2 der Vergabeverordnung -VgV-. Für Nachprüfungsverfahren bei Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte sind die bei den Bezirksregierungen angesiedelten Vergabekammern zuständig (§§ 102 ff. GWB).
Weitere Informationen:
Ansprechpartner in Aufsichtsangelegenheiten des Referates III B 2 beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW:
Beitrags- und Leistungsrecht der Renten- und Unfallversicherung
Hermann.Knuemann [at] mais.nrw.de (Herr Knümann) 0211/855-3428
julia.lauch [at] mais.nrw.de (Frau Lauch) 0211/855-3430
Bau- und Vergabeangelegenheiten/ Satzungsänderungen/ Haushaltsrecht/ Selbstverwaltungsrecht
hartmut.friedrich [at] mais.nrw.de (Herr Friedrich) 0211/855-3415
simon.winzer [at] mais.nrw.de (Herr Winzer) 0211/855-3570
ulrich.richter [at] mais.nrw.de (Herr Richter) 0211/855-3620
Fachaufsicht auf dem Gebiet der Prävention
Josef.Seeger [at] mags.nrw.de (Herr Seeger) 0211/855-3339
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