Die Betriebssicherheitsverordnung
Anwendungsbereich und Zielsetzung
Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel der Betriebssicherheitsverordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
- die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
- die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
- die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.
Arbeitsmittel (ohne überwachungsbedürftige Anlagen)
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber darf seinen Beschäftigten ausschließlich Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist. Vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels, hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und entsprechende technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die technischen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, um ihre bzw. seine Beschäftigten vor den Gefährdungen, die von einem Arbeitsmittel ausgehen, zu schützen, so hat sie bzw. er organisatorische, und sollten diese ebenfalls nicht ausreichen, personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen.
Es bestehen Prüfpflichten für Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt sowie für Arbeitsmittel, welche Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen. Die Prüfungen müssen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, welche die für die Prüfaufgabe erforderlichen Kenntnisse/Qualifikationen besitzt. Aufgabe der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ist es, ausreichend kurze Prüfintervalle festzulegen und sicherzustellen, dass die prüfende zur Prüfung befähigte Person für die Prüfaufgabe geeignet ist. Unter Arbeitsmittel (ohne Einbezug überwachungsbedürftiger Anlagen) fallen z. B. Hammer, Leiter, elektrische Bohrmaschine und Gabelstapler.
Für bestimmte Arbeitsmittel, die keine überwachungsbedürftigen Anlagen sind, existieren Festlegungen hinsichtlich der maximalen Prüfintervalle und der Qualifikation der zur Prüfung befähigten Personen, welche die Prüfung an diesen Arbeitsmitteln durchführen. Diese lösen die zuvor in Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften geforderten Prüfvorschriften ab. Konkret handelt es sich um die in Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung aufgeführten Arbeitsmittel: Krane, Flüssiggasanlagen und maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik.
Überwachungsbedürftige Anlagen
Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen nach Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung (einschließlich der Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen) sowie solche Anlagen, welche nach § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung erlaubnispflichtig sind. Die Überwachungsbedürftigkeit dieser Anlagen resultiert im Wesentlichen aus den Gefahrenfeldern Druck, explosionsfähige Atmosphären bzw. aus Gefährdungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Aufzugsanlagen. Überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung sind z. B. Personen- und Lastenaufzüge, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie bestimmte Druckbehälteranlagen, Dampfkesselanlagen und Rohrleitungen. Erlaubnispflichtig sind solche überwachungsbedürftigen Anlagen, von deren Verwendung, nach Ansicht des Gesetzgebers, eine besondere Gefährdung ausgeht. Dies sind z. B. bestimmte Dampfkesselanlagen, Tankstellen, an welchen u. a. KFZ mit Ottokraftstoffen betankt werden können, stationäre oder mobile Gasfüllanlagen für Wasserstoff oder LNG (Flüssigerdgas) sowie Flugfeldbetankungsanlagen.
Die Errichtung und der Betrieb erlaubnispflichtiger Anlagen, sowie die Vornahme bestimmter, die Sicherheit dieser Anlagen beeinflussenden Änderungen, bedürfen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung durch die zuständige Behörde. Die Zuständigkeit für die Erteilung dieser Erlaubnis liegt in Nordrhein-Westfalen bei den Bezirksregierungen. In der Regel dienen die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten immer auch dem Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich. Es gilt der Grundsatz: (Anlagen-) Sicherheit ist unteilbar. Aufgrund des besonderen Gefährdungspotentials überwachungsbedürftiger Anlagen, wird dem Schutz anderer Personen ein besonderer Wert beigemessen. Unternehmer ohne Beschäftigte werden hier, im Wesentlichen hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen und durchzuführenden Prüfungen, der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber (mit Beschäftigten) gleichgestellt. Dies trifft in besonderem Maße auf Aufzugsanlagen in Wohnhäusern mit Mietwohnungen zu. Überwachungsbedürftige Anlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen sowie regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen. Bestimmte Prüfungen können, statt von einer ZÜS, von einer (entsprechend qualifizierten) zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Die entsprechenden Prüfvorschriften sind in Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung aufgeführt. Für weiterführende Informationen zum Ablauf eines Erlaubnisverfahrens wenden Sie sich bitte an die für Sie örtlich zuständige Bezirksregierung.