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Anlagen- und Betriebssicherheit

Mann steht vor einer Maschine und vergleicht etwas auf einem Zettel

Anlagen- und Betriebssicherheit

Sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

Der Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung umfasst Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen – von der sicheren Verwendung eines Hammers in einem Handwerksbetrieb bis zur überwachungsbedürftigen Dampfkesselanlage eines Großkraftwerks.

Die Betriebssicherheitsverordnung

Anwendungsbereich und Zielsetzung

Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel der Betriebssicherheitsverordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch

  1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
  2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
  3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.
 

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

Arbeitsmittel (ohne überwachungsbedürftige Anlagen)

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber darf ihren bzw. seinen Beschäftigten ausschließlich Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist. Vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels, hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und entsprechende technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die technischen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, um ihre bzw. seine Beschäftigten vor den Gefährdungen, die von einem Arbeitsmittel ausgehen, zu schützen, so hat sie bzw. er organisatorische, und sollten diese ebenfalls nicht ausreichen, personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen.

Es bestehen Prüfpflichten für Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt sowie für Arbeitsmittel, welche Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen. Die Prüfungen müssen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, welche die für die Prüfaufgabe erforderlichen Kenntnisse/Qualifikationen besitzt. Aufgabe der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ist es, ausreichend kurze Prüfintervalle festzulegen und sicherzustellen, dass die prüfende zur Prüfung befähigte Person für die Prüfaufgabe geeignet ist. Unter Arbeitsmittel (ohne Einbezug überwachungsbedürftiger Anlagen) fallen z. B. Hammer, Leiter, elektrische Bohrmaschine und Gabelstapler.
 
Für bestimmte Arbeitsmittel, die keine überwachungsbedürftigen Anlagen sind, existieren Festlegungen hinsichtlich der maximalen Prüfintervalle und der Qualifikation der zur Prüfung befähigten Personen, welche die Prüfung an diesen Arbeitsmitteln durchführen. Diese lösen die zuvor in Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften geforderten Prüfvorschriften ab. Konkret handelt es sich um die in Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung aufgeführten Arbeitsmittel: Krane, Flüssiggasanlagen und maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik.
 

Überwachungsbedürftige Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen nach Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung (einschließlich der Mess-, Steuer- und Regelvorrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen) sowie solche Anlagen, welche nach § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung erlaubnispflichtig sind. Die Überwachungsbedürftigkeit dieser Anlagen resultiert im Wesentlichen aus den Gefahrenfeldern Druck, explosionsfähige Atmosphären bzw. aus Gefährdungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Aufzugsanlagen. Überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung sind z. B. Personen- und Lastenaufzüge, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie bestimmte Druckbehälteranlagen, Dampfkesselanlagen und Rohrleitungen. Erlaubnispflichtig sind solche überwachungsbedürftigen Anlagen, von deren Verwendung, nach Ansicht des Gesetzgebers, eine besondere Gefährdung ausgeht. Dies sind z. B. bestimmte Dampfkesselanlagen, Tankstellen, an welchen u. a. KFZ mit Ottokraftstoffen betankt werden können, stationäre oder mobile Gasfüllanlagen für Wasserstoff oder LNG (Flüssigerdgas) sowie Flugfeldbetankungsanlagen.

Die Errichtung und der Betrieb erlaubnispflichtiger Anlagen, sowie die Vornahme bestimmter, die Sicherheit dieser Anlagen beeinflussenden Änderungen, bedürfen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung durch die zuständige Behörde. Die Zuständigkeit für die Erteilung dieser Erlaubnis liegt in Nordrhein-Westfalen bei den Bezirksregierungen. In der Regel dienen die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten immer auch dem Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich. Es gilt der Grundsatz: (Anlagen-) Sicherheit ist unteilbar. Aufgrund des besonderen Gefährdungspotentials überwachungsbedürftiger Anlagen, wird dem Schutz anderer Personen ein besonderer Wert beigemessen. Unternehmerinnen bzw. Unternehmer ohne Beschäftigte werden hier, im Wesentlichen hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen und durchzuführenden Prüfungen, der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber (mit Beschäftigten) gleichgestellt. Dies trifft in besonderem Maße auf Aufzugsanlagen in Wohnhäusern mit Mietwohnungen zu. Überwachungsbedürftige Anlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen sowie regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen. Bestimmte Prüfungen können, statt von einer ZÜS, von einer (entsprechend qualifizierten) zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Die entsprechenden Prüfvorschriften sind in Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung aufgeführt. Für weiterführende Informationen zum Ablauf eines Erlaubnisverfahrens wenden Sie sich bitte an die für Sie örtlich zuständige Bezirksregierung.

Weiterführende Informationen

Technisches Regelwerk

Die Betriebssicherheitsverordnung wird konkretisiert durch Bekanntmachungen und ein umfassendes technisches Regelwerk. Diese und weitere Informationen finden Sie unter anderem auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA).


LASI-Veröffentlichungen

Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) bearbeitet als ein koordinierendes Gremium der Länder u. a. grundsätzliche und übergreifende organisatorische Fragen des Gesetzesvollzuges (Vollzugsstrategien, Organisation, Personal, Berichts- und Informationswesen, Aus- und Fortbildung, Qualitätssicherung, Evaluation), mit dem Ziel einer länderübergreifend einheitlichen Verwaltungspraxis und Rechtsanwendung. In diesem Zusammenhang hat der LASI die folgenden Veröffentlichungen mit Bezug zur Betriebssicherheitsverordnung erarbeitet und auf seiner Homepage zum Download zur Verfügung gestellt:
 

LV 35 – Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung

Im Vergleich zum Regelungsumfang, ist die Betriebssicherheitsverordnung recht knappgehalten. Dies führte immer wieder zu Fragen bei Mitarbeitern von Unternehmen, Sicherheitsfachkräften, Betriebs- und Personalräten, Bediensteten von Behörden und Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger. Die Länder haben die häufigsten Fragen aufgegriffen und in der LASI-Veröffentlichung 35 (LV 35) „Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung“ beantwortet.
 

LV 62 – Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung enthält eine Reihe von Bußgeldtatbeständen. Bei Verstößen im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Anlagen, kann die zuständige Behörde Bußgelder bis zu 100.000 € festsetzen. Die Spanne der möglichen Bußgeldhöhe ist hier vergleichsweise groß. Um hinsichtlich der Bußgeldhöhen eine länderübergreifend einheitliche Umsetzung der Bußgeldtatbestände zu ermöglichen, wurde von den Ländern ein entsprechender Leitfaden erstellt und in Form der LASI-Veröffentlichung 62 (LV 62) „Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung“ herausgegeben.

 
LV 49 – Erläuterungen und Hinweise für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung

Um Erlaubnisverfahren für erlaubnispflichtige Anlagen gemäß § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung ländereinheitlich und möglichst effizient zu gestalten, hat der LASI entsprechende Hinweise in der LASI-Veröffentlichung 49 (LV 49) „Erläuterungen und Hinweise für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung“ zusammengeführt.

Die Bezirksregierungen sind ortsnahe Ansprechpersonen für Beschäftigte und Arbeitgeber. Als zuständige Aufsichtsbehörde überwachen sie die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und unterstützen die Betriebe mit Informationsmaterialien und Praxishilfen auch zur Anlagen- und Betriebssicherheit.

Ansprechpersonen vor Ort - die Bezirksregierungen