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Schwerbehindertenausweis

Schwerbehindertenausweis mit Bild einer Frau sowie persönlichen Angaben

Schwerbehindertenausweis

Überblick über das Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), über gesundheitliche Merkmale und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises

Zu einer inklusiven Gesellschaft gehört untrennbar auch ein breites Angebot an Leistungen und Hilfen, die Menschen mit Behinderungen stärken und Benachteiligungen beseitigen oder verhindern. Zum Kernbereich dieser Leistungen gehören die Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen - und somit auch der Schwerbehindertenausweis.

Gleichberechtigung, Chancengleichheit und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen sind wichtige Ziele der nordrhein-westfälischen Behindertenpolitik.

Zu einer inklusiven Gesellschaft gehört untrennbar auch ein breites Angebot an Leistungen und Hilfen, die Menschen mit Behinderungen stärken und Benachteiligungen beseitigen oder verhindern. Zum Kernbereich dieser Leistungen gehören die Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen - und somit auch der Schwerbehindertenausweis.

Menschen mit Behinderungen können Schutzrechte und Leistungen in Anspruch nehmen. Grundlage für einen Schwerbehindertenausweis ist der Grad der Behinderung eines Menschen. Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen - ebenso auch die Ausstellung des Ausweises.

Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50 können Menschen mit Behinderung einen Schwerbehindertenausweis erhalten.

Ratgeber für schwerbehinderte Menschen

Wissenswerte Informationen bietet der kostenlose „Ratgeber für schwerbehinderte Menschen – Informationen zu Antragsverfahren und Hilfen“.

Der Ratgeber kann beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen schriftlich angefordert, bestellt oder auch heruntergeladen werden:

Schriftliche Anforderung:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf

Online-Bestellung
Broschürenservice des Ministeriums

Download-Möglichkeit:
Broschürenservice des Ministeriums

Weitere Informationen Schwerbehindertenausweis

Der Antrag auf Feststellung einer Behinderung wird über ein Antragsformular bei der zuständigen Kommune gestellt. Die Kontaktdaten der Kommunen können dem Ratgeber für schwerbehinderte Menschen entnommen werden. Antragsformulare halten die Stadt- und Kreisverwaltungen, Sozialverbände und die Vertretungen für schwerbehinderte Menschen in Betrieben und Dienststellen bereit. Alternativ kann der Antrag hier heruntergeladen werden.

Es ist auch möglich, den Antrag über das Portal ELSA.NRW online zu stellen.

Ärztliche Unterlagen über den aktuellen Gesundheitszustand können dem Antrag beigefügt werden. Fehlende Unterlagen fordert die Kommune bei den Ärztinnen und Ärzten sowie den im Antrag angegebenen Stellen an.

Wenn sich der Gesundheitszustand ändert, kann jederzeit ein Änderungsantrag über das Antragsformular gestellt werden.

G - erhebliche Gehbehinderung

Schwerbehinderte, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, erhalten das Merkzeichen G. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn ortsübliche Wegstrecken nicht mehr zu Fuß zurückgelegt werden können. Es kommt dabei nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse an, sondern nur darauf, welche Entfernungen im Allgemeinen noch zu Fuß zu bewältigen sind. Altersbedingte Einschränkungen des Gehvermögens werden nicht berücksichtigt.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr wird unter anderem dann angenommen, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen.

Bei inneren Leiden ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden und bei Atembehinderungen (jeweils mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung) anzunehmen.

aG - außergewöhnliche Gehbehinderung

Menschen, die sich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges fortbewegen können, gelten als außergewöhnlich gehbehindert. Zu diesem Personenkreis gehören beispielsweise Querschnittsgelähmte, Doppelober- bzw. Doppelunterschenkelamputierte und andere schwerbehinderte Menschen, die in gleichem Maße betroffen sind; das Gehvermögen muss also auf das Schwerste eingeschränkt sein.

Wird ein Rollstuhl benutzt, kommt es darauf an, ob der schwerbehinderte Mensch ständig auf ihn angewiesen ist. Es genügt nicht, dass ein Rollstuhl verordnet worden ist.

Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden und Krankheiten der Atmungsorgane anzusehen, sofern die Einschränkung der Herzleistung oder der Lungenfunktion für sich alleine einen GdB von wenigstens 80 bedingt.

Bl - Blindheit

Das Merkzeichen wird festgestellt, wenn dem schwerbehinderten Menschen das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der schwerbehinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder bei dem andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten sind.

Gl - Gehörlos

Das Merkzeichen wird festgestellt, wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist. Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (z.B. schwer verständliche Lautsprache oder geringer Sprachschatz) vorliegen. Das Merkzeichen wird nur eingetragen, wenn die Hörbehinderung vor dem 18. Lebensjahr erworben worden ist.

TBl - Taubblindheit

Das Merkzeichen TBl wird festgestellt, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Einzel-Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Einzel-Grad der Behinderung von 100 hat.

B - Begleitung

Schwerbehinderte Menschen sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Die Notwendigkeit ständiger Begleitung liegt stets vor bei

  • Querschnittsgelähmten
  • Ohnhändern
  • Blinden
  • sowie denjenigen erheblich Sehbehinderten, hochgradig Hörbehinderten, geistig Behinderten und Anfallskranken, denen das Merkzeichen G zusteht.

Eine Begleitung ist häufig auch dann notwendig, wenn eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder Hilflosigkeit vorliegt.

H - Hilflosigkeit

Hilflos ist eine Person, wenn sie im Alltag dauernd fremder Hilfe bedarf. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer ständigen Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfestellung erforderlich ist.

Zu den „häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen“ im Alltag gehören insbesondere das An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Toilettengänge. Die notwendige Hilfe bei diesen Verrichtungen muss erheblich sein. Die Feststellungen der Pflegekassen über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit führen nicht automatisch zur Feststellung von "Hilflosigkeit". Bei Vorliegen von Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegegrad 4 und 5) wird jedoch grundsätzlich auch das Merkzeichen H eingetragen.
Zu Besonderheiten in der Beurteilung von Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen siehe unten.

RF - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Das Merkzeichen RF wird festgestellt, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages vorliegen. Dies ist der Fall bei

  • blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
  • hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
  • schwerbehinderten Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Solange mit technischen Hilfsmitteln wie Rollstühlen usw. und gegebenenfalls mit Hilfe einer Begleitperson öffentliche Veranstaltungen (zum Beispiel Theater, Kino, Kirche, Restaurant, Sportveranstaltung) besucht werden können, kommt die Eintragung des Merkzeichens RF nicht in Betracht.

Nach Feststellung des Merkzeichens RF bedarf es eines weiteren Antrags um in den Genuss der Ermäßigung zu kommen.
Inhaber des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen RF zahlen einen ermäßigten Beitrag in Höhe von einem Drittel des vollen Rundfunkbeitrages.
Von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie nach § 27 d BVG.

Die Ermäßigung wird unabhängig davon gewährt, wie Rundfunkteilnehmende die Rundfunkprogramme empfangen (z.B. über Kabel, Antenne oder Satellit). Die Ermäßigung gilt ausschließlich für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme.

Die Anträge müssen bei ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln, gestellt werden. Weitergehende Informationen finden Sie auch hier.

Bahnfahrten in der 1. Klasse

Ausschließlich Kriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) haben unter besonderen Umständen das Recht, in Zügen mit einer Fahrkarte für die 2. Klasse die 1. Klasse zu benutzen.

Kriegsbeschädigt

Wer Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat und einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 nachweisen kann, erhält die Eintragung „Kriegsbeschädigt”.

VB - Versorgungsberechtigt

Die Feststellung des Merkzeichens VB erfolgt bei schwerbehinderten Menschen, die Anspruch auf Versorgung nach anderen Gesetzen des Sozialen Entschädigungsrechts – zum Beispiel Soldatenversorgungsgesetz (SVG), Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG) – nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von wenigstens 50 haben.

EB - Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz

Dieses Merkzeichen wird festgestellt, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) vermindert ist.

Die Feststellung des Grades der Behinderung und der Merkzeichen erfolgt bei Kindern und Jugendlichen anhand der gleichen Maßstäbe wie bei Erwachsenen.

Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit H sind allerdings neben den "regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen" auch die Anleitung zu diesen "Verrichtungen" und die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung (z.B. durch Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt und zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Betreuung den Hilfeleistungen zuzurechnen. Alterstypische Hilfsbedürftigkeit bei Kindern und Jugendlichen ist bei der Feststellung nicht zu berücksichtigen.