Marktüberwachung Chemikalien
Sichere Produkte im Haushalt und Betrieb
Die Überwachung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen dient dem Arbeits-, Verbraucher und Umweltschutz und ist das Hauptanliegen der Marktüberwachung im Bereich Chemikaliensicherheit. Das Spektrum der zu überwachenden Produkte reicht von Haushaltschemikalien wie Sanitärreiniger, Heimwerkerprodukten wie Farben und Lacke über Biozidprodukte wie Insektensprays und Desinfektionsmitteln bis hin zu Wasch- und Reinigungsmitteln. Die Marktüberwachung Chemikalien trägt dazu bei, unsichere Produkte vom Markt fernzuhalten und setzt die Einhaltung chemikalienrechtlicher Regelungen durch. Damit unterscheidet sie sich von vielen anderen Bereichen der Marktüberwachung, die eher auf den Schutz vor Täuschung (wie bei Herkunftsangaben), Übervorteilung oder Energieeffizienz ausgerichtet sind.
In NRW sind die Bezirksregierungen für die Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Bestimmungen bei Herstellern, Importeuren und Großhändlern sowie die Kreise und kreisfreien Städte für die Überwachung bei Einzelhändlern zuständig. In der Verwaltungsvorschrift Chemikaliensicherheit (ChemVwV) sind die Standards für das Verwaltungshandeln, eine gleichwertige Vollzugspraxis und einheitliche Qualitätsstandards in NRW beschrieben.
Die Behörden in Nordrhein-Westfalen überprüfen eine Vielzahl von Anforderungen auch im Rahmen von Überwachungsprojekten. Ausgewählte Projektergebnisse finden sich in den Publikationen.
Der Lösungsmittelgehalt in Farben und Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen (z. B. Fenster und Türen) und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung ist begrenzt, um Luftverschmutzung zu verhindern bzw. zu verringern. Daher ist das Inverkehrbringen bestimmter Farb- und Lackprodukte, deren Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen verbindliche Höchstwerte überschreitet, verboten. Die Produkte müssen darüber hinaus eindeutig gekennzeichnet sein.
Da viele organische Lösungsmittel gesundheitliche Beschwerden verursachen können, dient die Begrenzung der Lösungsmittel nicht nur dem Umweltschutz, sondern auch dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. Nur im Einzelfall dürfen für die Restaurierung und Instandhaltung von denkmalgeschützen Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen, mit Erlaubnis der zuständigen Behörde in streng begrenzten Mengen Farben und Lacke verkauft werden, deren Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen die gesetzlichen Grenzwerte überschreiten. Für die Erteilung der Erlaubnis sind die Bezirksregierungen zuständig. Für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Großhandel, bei Hersteller und Importeuren sind ebenfalls die Bezirksregierungen zuständig. Für die Überprüfung im Einzelhandel sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.
Die zulässige Höchstmenge an Lösungsmitteln in den Produkten wird als VOC-Höchstgehalt, bezeichnet, der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (Volatile Organic Compounds). Der Inverkehrbringer trägt die Verantwortung, dass nur VOC-konforme Produkte verkauft werden, bzw. dass die von ihm verkaufte Ware unter die Ausnahmeregelungen der Verordnung fällt. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen macht sich der Verkäufer sonst strafbar.
- Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (ChemVOCFarb)
- Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
- TRGS 517: Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden
- Informationen der Europäischen Kommission
- Informationen zur Gebrauchstauglichkeit lösemittelarmer Lacke des Umweltbundesamtes
- Verzeichnis der Baudenkmäler
Die Bezirksregierungen sind ortsnahe Ansprechpersonen für Beschäftigte und Arbeitgeber. Als zuständige Aufsichtsbehörde überwachen sie die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und unterstützen die Betriebe mit Informationsmaterialien und Praxishilfen.
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