
Förderung zur Umsetzung des Krankenhausplans
Grundsätzliche Informationen zur Förderung
Für die Umsetzung des Krankenhausplans stehen bis 2027 rd. 2,51 Mrd. Euro für erforderliche Baumaßnahmen im Rahmen der Einzelförderung nach § 21a KHGG NRW zur Verfügung.
Die Fördermittel dienen als Unterstützung für die Gestaltung einer zukunftsfähigen und gestärkten Krankenhauslandschaft.
Grundsätzliche Informationen zur Förderung
Im Rahmen der Einzelförderung nach § 21a KHGG NRW hat das Land die folgenden Förderkriterien bestimmt, von denen mindestens eines erfüllt werden muss:
- Reduktion einer Über- oder Unterdeckung mit (teil-) stationären Versorgungsangeboten beziehungsweise Beseitigung einer Fehlallokation mit (teil-) stationären Versorgungsangeboten.
- Bildung von Kooperationen oder Krankenhausverbünden sowie die Konzentration von Leistungsgruppen, Krankenhäusern und Betriebsstellen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW.
- die nachhaltige Stärkung der flächendenkenden Versorgung mit Krankenhäusern mit einem kinder- und jugendmedizinischen Versorgungsauftrag sowie Krankenhäuser der Geburtshilfe, sofern ansonsten die wohnortnahe Erreichbarkeit – innerhalb von 40 PKW-Minuten - nicht gewährleistet werden kann.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass bei der Umsetzung der Maßnahme Ausgaben in Höhe eines Drittels der bewilligten Mittel für Klimaanpassungsmaßnahmen verwendet werden müssen.
- Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023
- Änderung der Grundätze zur Einzelförderung nach §21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023 (Stand: 24. Oktober 2024)
- Fragen und Antworten zur Förderung zur Umsetzung der Krankenhausplanung 2024 (Stand: 24. Juli 2024)
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das FAQ-Dokument regelmäßig aktualisiert wird.
Antragsverfahren
In einer ersten Förderperiode haben die Krankenhäuser des Landes Nordrhein-Westfalen bereits Förderanträge eingereicht. Der erste Antragszeitraum begann am 07. Februar 2024 und endete mit Ablauf des 02. April 2024.
Den Aufruf für die erste Förderperiode finden Sie hier:
In einer zweiten Förderperiode können erneut Förderanträge eingereicht werden. Der zweite Antragszeitraum beginnt am 29. November 2024 und endet mit Ablauf des 2. April 2025.
Den Aufruf für die zweite Förderperiode finden Sie hier:
Zur Vorbereitung ihres Förderantrages stellen wir Ihnen im Folgenden den Entwurf des Antragsformulars zur Verfügung:
Sobald das Online-Portal zur Antragstellung freigeschaltet ist, wird das MAGS darüber informieren sowie das zu verwendende Antragsformular veröffentlichen.
Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung ausschließlich elektronisch über das Ihnen bekannte Online-Portal zu erfolgen hat. Anträge, die auf anderen Wegen zugestellt werden, können nicht für die Förderung bedacht werden.
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