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Einzelförderung von Krankenhäusern

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Einzelförderung von Krankenhäusern

Zielgerichtete Verbesserung der Gesundheitsversorgung

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat mit dem Entfesselungspaket I den neuen § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW eingebracht. Dieser ermöglicht die Einzelförderung von Investitionen und soll so die Gesundheitsversorgung zielgerichtet verbessern.

Mit der Einzelförderung soll die Gesundheitsversorgung zielgerichtet verbessert werden. Ziel ist es, für die Menschen in Nordrhein-Westfalen eine qualitativ hochwertige und patientengerechte Versorgung sicherzustellen. Das Land wird damit seinen Verpflichtungen zur Investitionsfinanzierung der Krankenhäuser besser nachkommen.

Die Einzelförderung knüpft unmittelbar an die Baupauschale an. Im Rahmen der Förderschwerpunkte können Investitionsmaßnahmen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW gefördert werden.


Die Förderschwerpunkte werden jährlich neu ausgewiesen und durch entsprechende Förderkriterien ausgestaltet.

Für die Umsetzung des Krankenhausplans stehen bis 2027 rd. 2,51 Mrd. Euro für erforderliche Baumaßnahmen im Rahmen der Einzelförderung nach § 21a KHGG NRW zur Verfügung. Die Fördermittel dienen als Unterstützung für die Gestaltung einer zukunftsfähigen und gestärkten Krankenhauslandschaft.

Grundsätzliche Informationen zur Einzelförderung 2023 bis 2027 und zum Antragsverfahren finden Sie im Bereich Förderung zur Umsetzung der Krankenhausplanung 2022.

 

Grundsätzliche Informationen über den Umgang mit dem Vergaberecht im Rahmen der Krankenhausförderung finden Sie hier.

Für das Jahr 2022 weist das Land folgenden Förderschwerpunkt aus:

Das Fördervorhaben dient der Stärkung der patientenorientierten Versorgung im höheren Lebensalter (Altersmedizin)

In der Förderperiode 2022 stehen Mittel in Höhe von voraussichtlich 100 Mio. € für die Einzelförderung zur Verfügung.

Für das Antragsverfahren relevante Unterlagen können Sie hier ansehen bzw. herunterladen:
 

 

Grundsätzliche Informationen über den Umgang mit dem Vergaberecht im Rahmen der Krankenhausförderung finden Sie hier.

Für das Jahr 2021 weist das Land folgende Förderschwerpunkte aus:
 

Förderkriterium 1

Das Fördervorhaben dient der Stärkung der geburtshilflichen Versorgung

Die Möglichkeit auf Einzelförderung kann gesteigert werden, wenn das Fördervorhaben im Zusammenhang mit hebammengeleiteten Kreißsälen steht.
 

Förderkriterium 2

Das Fördervorhaben dient der Stärkung der Versorgung von Kindern- und Jugendlichen

 
In der Förderperiode 2021 stehen Mittel in Höhe von insgesamt 100 Mio. € für die Einzelförderung zur Verfügung.

 
Für das Antragsverfahren relevante Unterlagen können Sie hier ansehen bzw. herunterladen:
 

 

Grundsätzliche Informationen über den Umgang mit dem Vergaberecht im Rahmen der Krankenhausförderung finden Sie hier.

Für das Jahr 2020 weist das Land folgenden Förderschwerpunkt aus:
 
Das Fördervorhaben dient dem Aufbau neuer Ausbildungsplätze nach § 2 Nr. 1a KHG und muss mindestens einen zusätzlichen Ausbildungskurs umfassen.
 
Die Möglichkeit auf Einzelförderung kann gesteigert werden,
 
wenn mit dem Fördervorhaben ein Aufbau von Ausbildungsplatzkapazitäten zur Ausbildung als Pflegefachmann- frau einhergeht und eine Kooperationen mit einem ehemaligen Fachseminar für Altenpflege besteht
 
oder
 
wenn mit dem Fördervorhaben ein Aufbau von Ausbildungsplatzkapazitäten in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege einhergeht.
 
In der Förderperiode 2020 stehen Mittel in Höhe von insgesamt 100 Mio. € für die Einzelförderung zur Verfügung. Die Förderschwerpunkte sollen dem Aufbau neuer Ausbildungsplätze dienen. Eine Förderung bezieht sich ausschließlich auf neue Ausbildungsplätze. Nach § 21 a Abs. 3 erfolgt die Förderung pauschal i.H.v. 20.400 € pro neu geschaffenem Ausbildungsplatz.
 

 

Für das Antragsverfahren relevante Unterlagen können Sie hier ansehen bzw. herunterladen:
 

 

Grundsätzliche Informationen über den Umgang mit dem Vergaberecht im Rahmen der Krankenhausförderung finden Sie hier.

Für das Jahr 2019 weist das Land folgenden Förderschwerpunkt aus:

Verbesserung der Versorgungsqualität durch strukturverändernde oder strukturstärkende Maßnahmen.

Für eine Einzelförderung im Rahmen dieses Schwerpunkts muss zwingend eines der beiden folgenden Förderkriterien erfüllt sein:

Förderkriterium 1

Das Fördervorhaben dient dem Abbau doppelt vorgehaltener Leistungsstrukturen.

oder

Förderkriterium 2

Das Fördervorhaben dient der nachhaltigen Stärkung der Leistungsstrukturen in ländlichen Versorgungsgebieten.

In der Förderperiode 2019 stehen Mittel in Höhe von insgesamt 66 Mio. € für die Einzelförderung zur Verfügung.

Für das Antragsverfahren relevante Unterlagen können Sie hier ansehen bzw. herunterladen: 
 

 

Grundsätzliche Informationen über den Umgang mit dem Vergaberecht im Rahmen der Krankenhausförderung finden Sie hier.

Für das Jahr 2018 hatte das Land folgenden Förderschwerpunkt ausgewiesen:

Qualitätsverbesserung der Versorgung von Menschen mit Seltenen Erkrankungen sowie der Versorgung von schwerkranken Kindern und Jugendlichen.

Für eine Einzelförderung im Rahmen dieses Schwerpunktes musste zwingend eines der beiden folgenden Förderkriterien erfüllt sein:

Förderkriterium 1

Das Fördervorhaben dient der Stärkung der Versorgung von Menschen mit seltenen Erkrankungen.

Die Möglichkeit auf Einzelförderung nach Förderkriterium 1 kann gesteigert werden, wenn mit dem Fördervorhaben eine Versorgung von Kindern und Jugendlichen bzw. von Personen, die sich in der Übergangsphase vom Jugend- in das Erwachsenenalter befinden, fokussiert wird.

oder

Förderkriterium 2

Das Fördervorhaben dient der Stärkung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Bereich der Palliativmedizin oder Onkologie.

 

In 2018 standen rund 33 Millionen Euro für die Einzelförderung zur Verfügung.

 

Grundsätzliche Informationen über den Umgang mit dem Vergaberecht im Rahmen der Krankenhausförderung finden Sie hier.