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Hilfe in anderen Lebenslagen

Antragsformular mit Stift und Geldscheinen

Hilfe in anderen Lebenslagen

(Neuntes Kapitel - §§ 70-74 SGB XII)

Die Sozialhilfe leistet auch in weiteren belastenden Lebenslagen Unterstützung, die die oder der Leistungsberechtigte nicht allein bewältigen kann.
Das Neunte Kapitel des SGB XII umfasst folgende Leistungen:

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes wird geleistet, wenn kein Haushaltsan-gehöriger den Haushalt weiterführen kann. Das kann z.B. der Fall sein, wenn beide Elternteile oder auch nur ein Elternteil den Haushalt für einen längeren Krankenhaus- oder Kuraufenthalt verlassen müssen. Soweit keine vorrangigen Ansprüche bestehen (z.B. gegenüber der Krankenversicherung), übernimmt dann das Sozialamt die Kosten für eine Haushaltshilfe, die die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und die sonstigen zur Weiterführung des Haushalts erforderlichen Tätigkeiten besorgt.

Für die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen wenden Sie sich bitte an den örtlichen Träger der Sozialhilfe und lassen sich beraten.

Leistungen der Altenhilfe sind vor allem:

  • Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,
  • Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit ihnen nahe stehenden Personen ermöglichen,
  • Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste und, sofern erforderlich,
  • Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in ein Heim, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes.

Informationen zu Hilfen für Sinnesbehinderte finden Sie im Inklusionsportal Finanzen und Steuern unter der Rubrik Leistungen für blinde Menschen.

In Bedarfslagen, die nicht durch andere Regelungen abgedeckt sind, können Sozialhilfemittel gewährt werden. Eine solche sonstige Lebenslage liegt vor, wenn sie weder in den Kapiteln 3 bis 9 des SGB XII bzw. den sonstigen Hilfen in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 72, 74 SGB XII) noch in anderen Bereichen des Sozialrechts geregelt ist und sie ihrer atypischen Art nach geeignet ist, zur Sicherstellung der Ziele der Sozialhilfe (§ 1 SGB XII) eine Bedarfsdeckung unter Einsatz öffentlicher Mittel zu rechtfertigen.

Einer bestattungspflichtigen Person steht ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten zu, soweit die Kostentragung für sie unzumutbar ist.