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Hilfe zum Lebensunterhalt

Antragsformular mit Stift und Geldscheinen

Hilfe zum Lebensunterhalt

(Drittes Kapitel - §§ 27-40 SGB XII)

Eine Bedürftigkeit für die Hilfe zum Lebensunterhalt liegt dann vor, wenn kein oder zu wenig Erwerbseinkommen und Vermögen vorliegen, keine ausreichenden Leistungen anderer Sozialleistungsträger gewährt werden oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering sind, um den festgestellten Bedarf zu decken.

Der notwendige Lebensunterhalt einer Person umfasst insbesondere Ernährung, Bekleidung, Unterkunft, Haushaltsenergie, Körperpflege, Hausrat und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dies ist der sog. sozialhilferechtliche Bedarf.

Der sozialhilferechtliche Bedarf lässt sich formelhaft wie folgt beschreiben:

Maßgebender Regelsatz der nachfragenden Person

  + angemessene Kosten der Unterkunft
  + tatsächliche Heizkosten, soweit sie angemessen sind
  + evtl. Mehrbedarf, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind
  + evtl. bei Kindern und Jugendlichen bzw. Schülerinnen und Schülern: Bedarfe für Bildung und Teilhabe
 

Anhand einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die in der Regel alle fünf Jahre stattfindet, werden die Regelsätze nach Regelbedarfsstufen bemessen, die in ganz Deutschland einheitlich sind.

Regelbedarfsstufe 1

Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.

Regelbedarfsstufe 2

Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen eigenen gemeinsamen Haushalt führen.

Regelbedarfsstufe 3

Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen eigenen Haushalt führt.

Regelbedarfsstufe 4

Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5

Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6

Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Weitere Informationen:

Das Sozialamt übernimmt die angemessenen Kosten der Unterkunft sowie die tatsächlich anfallenden Heizkosten, soweit sie angemessen sind, darüber hinaus angemessene Kosten für Warmwasser, wenn dies zentral bereitgestellt wird. Aus der nachstehenden Übersicht ist zu entnehmen, welche Wohnungsgrößen regelmäßig als angemessen gelten (Richtwerte).

45-50 m2 für eine Person

60 m2 oder 2 Zimmer für zwei Personen

75 m2 oder 3 Zimmer für drei Personen

85-90 m2 oder 4 Zimmer für vier Personen
Ein selbstgenutztes Wohneigentum (Haus bis 130 m2, Wohnung bis 120 m2)

Die Besonderheiten des Einzelfalls sind stets zu beachten. Dabei ist beispielsweise zu berücksichtigen, wie viel die Wohnung tatsächlich kostet. Maßgebend sind die jeweils gültigen Richtlinien der örtlichen Sozialhilfeträger.

Die Mehrbedarfszuschläge werden aufgrund eines besonderen Lebensumstandes gewährt, die zusätzlich zum Regelsatz berücksichtigt werden. Ein Mehrbedarf kann z. B. für werdende Mütter ab der 13. SSW, für Alleinerziehende, für behinderte Menschen und für kostenaufwändige Ernährung bei z.B. Krankheit anerkannt werden.

Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Bedarf abzüglich des Einkommens und Vermögens des Bedürftigen. Zum Einkommen im Sinne des SGB XII gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Zum Vermögen im Sinne des SGB XII gehört das gesamte verwertbare Vermögen.

Neben dem sogenannten Regelbedarf und den Mehrbedarfszuschlägen gibt es für besondere Situationen noch einmalige Leistungen.

Dies sind Leistungen für

  • die Erstausstattungen der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (z.B. bei einem Wohnungsbrand, wenn keine Hausratversicherung vorhanden ist);
  • die Erstausstattungen für Bekleidung und die Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt;
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Für sonstige Bedarfe muss aus dem Regelsatz angespart werden. Ist es einer oder einem Leistungsberechtigten nicht möglich, einen mit dem Regelsatz abgegoltenen Bedarf zu finanzieren, kann vom Träger der Sozialhilfe ein Darlehen gewährt werden, das in kleinen, aus den künftigen Regelsätzen einzubehaltenden, monatlichen Raten getilgt wird.