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Rechtliche Grundlagen

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Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Regelungen zur Inklusion in Nordrhein-Westfalen

In vielen Gesetzen werden die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention in landes- und bundesrechtlichen Vorschriften umgesetzt. Um die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern, bedarf es auch bestimmter gesetzlicher Regelungen. Gute Beispiele hierfür finden sich auf dieser Seite.

Das Inklusionsgrundsätzegesetz – Der rote Faden für die Inklusion in NRW Mit dem Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW) werden die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention in landesrechtlichen Vorschriften umgesetzt. Unser Ziel ist, dass Menschen mit Behinderung von vornherein selbstverständlich zugehörig sind.
Mit Schaffung des Inklusionsstärkungsgesetzes wurden neben dem Inklusionsgrundsätzegesetz NRW und dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW diverse, für die Inklusion wesentliche Gesetze zusammengefasst. Das Mantelgesetz verankert die allgemeinen und grundlegenden Maßstäbe der UN-Behindertenrechtskonvention im Landesrecht.

Nordrhein-Westfalen bekennt sich mit dem Inklusionsgrundsätzegesetz ausdrücklich zur UN-Behindertenrechtskonvention und macht deutlich, dass das Land, die Kommunen aber auch andere öffentliche Träger eine Vorbildfunktion in Bezug auf die Inklusion und die damit einhergehenden Anforderungen haben. Mit diesem Gesetz wird in NRW erstmalig eine Richtschnur für die Träger öffentlicher Belange in ihrem täglichen Verwaltungshandeln für die Umsetzung der UN-BRK vor Ort geschaffen.
 
Behindertengleichstellungsgesetz NRW (BGG NRW) Um die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhinderen, bedarf es auch bestimmter gesetzlicher Regelungen. Ein sehr gutes Beispiel hierfür ist das Behindertengleichstellungsgesetz NRW.

Die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern, ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen sind die Zielvorstellungen des am 1.1.2004 in Kraft getretenen Behindertengleichstellungsgesetz NRW.

Diese Ziele sind gerade vor dem Hintergrund der Verpflichtungen, die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergeben, immer noch hochaktuell.

Zugleich ist eines klar: Inklusion kann nicht alleine durch Gesetze erreicht werden; vieles bleibt noch zu tun. Das Zusammenwirken aller Akteure der Behindertenpolitik, allen voran die Zusammenarbeit mit den Betroffenen, ist und bleibt ein wichtiger Grundpfeiler zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in NRW. Dennoch ist gerade das BGG NRW auf der gesetzlichen Ebene ein wichtiger Eckpfeiler zur Wahrung und Beachtung der Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Schwerpunkte, mit denen die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen gewährleistet werden soll, sind zunächst die Festlegungen von Definitionen, d.h. „Was ist eine Behinderung? Was ist eine Benachteiligung? Was bedeutet Barrierefreiheit?“ Regelungen zu Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit Regelungen zu Kommunikationshilfen sowie Regelungen über die Vertretung der Interessen durch den Beauftragten bzw. die Beauftragte der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen sowie für Patientinnen und Patienten in NRW.

Wie viele andere Gesetze auch, wird das Behindertengleichstellungsgesetz durch Verordnungen konkretisiert.

1. Kommunikationsunterstützungsverordnung NRW (KHV NRW)

Die KHV NRW greift die Fälle auf, in denen Menschen mit Hör- und Sprachbeeinträchtigungen Hilfen für eine alternative Kommunikationsform benötigen, z.B. Gebärdendolmetscher. Denn die Kommunikation mit öffentlichen Stellen muss für Menschen mit einer Hör- oder Sprachbeeinträchtigung genauso selbstverständlich möglich sein, wie für alle anderen Bürgerinnen und Bürger.

Weitere Informationen:

2. Verordnung barrierefreier Dokumente NRW (VBD NRW)

Die VBD NRW regelt die Verwendung barrierefreier amtlicher Dokumente im täglichen Behördenalltag. Denn Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung können amtliche Schreiben in gewöhnlicher Papierform nicht oder nur erschwert lesen. Daher regelt die VBD NRW, dass auch bei Menschen mit Behinderungen ein barrierefreier Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet werden muss, z.B. durch Übersendung eines Dokuments in elektronischer Form.

Weitere Informationen:

3. Verordnung barrierefreier Informationstechnik NRW (BITV NRW)

Die BITV NRW enthält Regelungen zur barrierefreien Ausgestaltung von Angeboten der IT-Technik, die von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen in NRW betrieben werden. So müssen z.B. Webseiten öffentlicher Stellen bestimmten Standards der Barrierefreiheit genügen, so dass auch Menschen mit den verschiedensten Behinderungen barrierefreien Zugang zu den vielfältigen IT-Angeboten des Landes NRW haben.

Weitere Informationen:

Verordnung barrierefreier Informationstechnik NRW

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 wird die Eingliederungshilfe zu einer modernen, personenzentrierten Teilhabeleistung außerhalb des Fürsorgesystems Sozialhilfe fortentwickelt.
Die Regelungen des BTHG treten stufenweise in Kraft. Während die 1. Stufe der Neuregelungen zum 01.01.2017 Änderungen bei der Förderung beinhaltete, wurde durch die 2. Stufe der Reform die Vorschriften des SGB IX vollständig umgestaltet. In Teil 1 wird das für alle Rehabilitationsträger geltende Recht der Rehabilitation und Teilhabe zusammengefasst. Die aus dem SGB XII herausgelöste und grundlegend reformierte Eingliederungshilfe wird in Teil 2 geregelt, die am 01.01.2020 in Kraft tritt, so dass die Eingliederungshilfe bis dahin noch in den §§ 53 ff. SGB XII geregelt bleibt. Eine Ausnahme bilden § 94 Abs. 1 SGB IX, das neue Vertragsrecht in Kapital 8 und das Schwerbehindertenrecht in Teil 3. Diese Änderungen sind bereits seit 01.01.2018 gültig. In der 4. Stufe der Reform zum 01.01.2023 ist die Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX) geplant.
Zentrales Ziel der Reform der Eingliederungshilfe ist eine möglichst selbstbestimmte Teilhabe. Künftig wird der Mensch mit seinen individuellen Bedürfnissen in den Mittelpunkt gestellt. Das hat hohe Auswirkungen auf das Wunsch- und Wahlrecht und damit auch auf den Sozialraum. Zum Beispiel sollen Betroffene entscheiden können, wo und wie sie leben möchten.
 
Weitere Informationen zum BTHG
 
Umsetzung des BTHG in Nordrhein-Westfalen
Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Dezember 2017 den Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (AG-BTHG NRW) in den Landtag eingebracht. Das AG-BTHG NRW wurde am 03. August 2018 verkündet und trat plangemäß rückwirkend zum 01. Januar 2018 in Kraft.
 
Mit dem AG-BTHG NRW erfolgt eine grundsätzliche Festlegung der Landschaftsverbände als zuständige Träger der Eingliederungshilfe für die Fachleistungen an erwachsene Menschen mit Behinderungen.
Die Kreise und kreisfreien Städte werden bestimmt als zuständige Träger der Eingliederungshilfe grundsätzlich für Fachleistungen an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II, wenn diese Kinder und Jugendlichen in der Herkunftsfamilie leben. Dies gilt nicht für Leistungen an Kinder und Jugendliche in Einrichtungen, Kindertagesstätten, Kindertagespflege usw. sowie für Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Frühförderung
Die Bestimmung der Träger der Eingliederungshilfe diente dem Zweck, die rechtliche Grundlage zu schaffen, um bereits vor In-Kraft-Treten des neuen Leistungsrechts über die ab 2020 erforderlichen neuen vertraglichen Regelungen verhandeln zu können.
 
Landesrahmenvertrag zur Umsetzung des BTHG
Das BTHG sieht vor, dass die von den Ländern bestimmten Leistungsträger mit den Leistungserbringern (Wohlfahrtspflege und öffentliche sowie private Anbieter) unter Mitwirkung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen einen Rahmenvertrag über die neuen Leistungen abschließen.
Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX über die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für Menschen mit Behinderungen wurde am 23.07.2019 unterzeichnet.
 
Landesrahmenvereinbarung Frühförderung
Das BTHG verpflichtet die Rehabilitationsträger und die Verbände der Leistungserbringer zum Abschluss einer Landesrahmenvereinbarung Frühförderung. Hierin zu regeln sind die Rahmenbedingungen der „Komplexleistung Frühförderung“, d.h. der interdisziplinären Förderung und Behandlung von Kindern bis zum Schuleintritt, die behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.
Die Landesrahmenvereinbarung Frühförderung wurde am 24.09.2019 unterzeichnet.
 
Weitere Informationen zur Umsetzung des BTHG in Nordrhein-Westfalen finden sich auf den Seiten der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.