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Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang mit Rampe

Barrierefreiheit ist unverzichtbar

Mit ausreichender Barrierefreiheit kann die volle Teilhabe und Chancengleichheit in unserer Gesellschaft gelingen

Barrierefreiheit ist ein wichtiger Faktor für die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigung oder Behinderung und zudem ein Gewinn für alle Menschen, denn im Alltag profitieren z.B. auch Familien mit Kindern und ältere Menschen von Barrierefreiheit.

Ohne ausreichende Barrierefreiheit kann die volle Teilhabe und Chancengleichheit in unserer Gesellschaft nicht gelingen. Dabei bedeutet Barrierefreiheit viel mehr als nur der stufenloser Zugang zu einem Gebäude. Gebäude müssen auch sinnvoll nutzbar sein (z.B. durch Induktionsschleifen für hörgeschädigte Menschen oder Behindertentoiletten). Weitere Beispiele sind Internetseiten und Automaten, die ohne Hilfe nutzbar sein müssen sowie die Leichte Sprache. Für Letzteres gibt es mittlerweile zahlreiche Regelwerke und Arbeitshilfen, oftmals ist aber unklar, wie strategisch mit Leichter Sprache umgegangen werden soll (insbesondere z.B. welche Texte übersetzt werden sollten).

Die Landesregierung möchte - auch vor dem Hintergrund der Koalitionsvereinbarung 2017-2022 („Barrierefreiheit ist unabdingbar für ein erfolgreiches Gelingen der Inklusion. Wir werden die Barrierefreiheit ausbauen.“) - die Verantwortlichen im öffentlichen Bereich beim Ausbau der Barrierefreiheit in NRW mit Information und Beratung unterstützen. So fördert das MAGS u.a. die Agentur Barrierefrei NRW, welche über Kompetenzen und Erfahrungen zur Konzeptentwicklung, Beratung und Schulung im Bereich der Barrierefreiheit verfügt.

Die Agentur Barrierefrei NRW war zusammen mit dem Landschaftsverband Rheinland grundlegend an der Erstellung der Empfehlungen zum strategischen Umgang mit Leichter Sprache  beteiligt, welche am 4. April 2019 vom Inklusionsbeirat des Landes Nordrhein-Westfalen beschlossen wurden.

Leichte Sprache ist ein bedeutender Baustein für Inklusion.

Weitere Informationen Barrierefreiheit

Zur Frage der Zugänglichkeit und Barrierefreiheit hält die Agentur Barrierefrei NRW vielfältige Informations- und Beratungsangebote bereit.

Zielgruppen des Angebots der Agentur sind Menschen mit Behinderungen, deren Angehörige und Betreuungspersonen, die Interessenverbände der Menschen mit Behinderungen und älterer Menschen, Entscheidungsträger in der öffentlichen Verwaltung, Politik und Wirtschaft, sowie weitere Multiplikatoren aus der Arbeit mit älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen in Nordrhein-Westfalen.

Barrierefreiheit ist eine Grundvoraussetzung für umfassende Teilhabe aller Menschen am Leben in der Gesellschaft. Die vom Land Nordrhein-Westfalen geförderte Agentur Barrierefrei NRW informiert und berät zu Fragen der Umsetzung von Barrierefreiheit.

Weitere Informationen zum Thema Barrierefreiheit erhalten Sie hier.

Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) sollen zur Herstellung von Barrierefreiheit Zielvereinbarungen geschlossen werden, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Dieses Instrument erlaubt es, Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu treffen, die den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen angepasst sind. Die Inhalte von Zielvereinbarungen können frei verhandelt und ausgestaltet werden. Das Gesetz gibt Hinweise auf den möglichen Regelungsinhalt einer Zielvereinbarung.

Wer kann Zielvereinbarungen treffen?

Partner von Zielvereinbarungen sind:

Träger öffentlicher Belange und
Landesverbände für Menschen mit Behinderungen. Soweit Landesverbände nicht vorhanden sind, treten an ihre Stelle landesweite und örtliche Verbände von Menschen mit Behinderungen.

Wie ist das Verfahren geregelt?

Wenn ein Verband Verhandlungen über Zielvereinbarungen aufnehmen möchte, hat er dies dem für die Behindertenpolitik federführenden Ministerium unter Benennung von Verhandlungsgegenstand und Verhandlungsparteien anzuzeigen. Die Anschrift lautet:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Abteilung Soziales
Referat VI B 2
40190 Düsseldorf

Die Anzeige wird dann auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe haben andere Verbände das Recht, durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien den Verhandlungen beizutreten. Sobald eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet ist bzw. feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen binnen vier Wochen aufzunehmen. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Zielvereinbarungen sind ebenfalls dem Ministerium anzuzeigen und im Zielvereinbarungsregister zu veröffentlichen. Sie können dort eingesehen werden.

Weitere Informationen:

Zielvereinbarungsregister: Referat VI B 3 (Frau Hartfiel / Herr Hankiewicz)

Tel.: 0211/855 3020 oder 3711
Martina.Hartfiel [at] mags.nrw.de (subject: Anfrage%20%C3%BCber%20mags.nrw%2Fbarrierefreiheit) (E-Mail senden)