© panthermedia.net / Philippe Ramakers
Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen
Periodische Überwachung von Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen auf Barrierefreiheit
Um sicherzustellen, dass die Webauftritte der öffentlichen Stellen im Land den geltenden Anforderungen an die barrierefreie Informationstechnik in NRW entsprechen, werden ihre Websites und mobilen Anwendungen ab 2020 stetig überwacht.
Die Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen überwacht periodisch, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen. Ziel der Arbeit der Überwachungsstelle ist es, die Einhaltung der Anforderungen an die barrierefreie Informationstechnik sicherzustellen und für eine flächendeckende Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu sorgen.
Die Überwachungsstelle wurde im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentliche Stellen in § 10c des BGG NRW gesetzlich verankert und beim Kompetenzzentrum Barrierefreie IT (KBIT) beim Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) eingerichtet. Sie erreichen die Überwachungsstelle ueberwachungsstelle-nrw [at] it.nrw.de (hier).
Grundlage für die zu prüfenden technischen Anforderungen bildet das Behindertengleichstellungsgesetzes NRW, die Barrierefreie-Informationstechnik Verordnung NRW (BITV NRW) sowie die maßgebliche europarechtliche harmonisierte Norm EN 301 549.
Die konkrete Ausgestaltung des Prüfverfahrens sind dem Durchführungsbeschluss 2018/1524 zu der EU-Richtlinie 2016/2102 zu entnehmen.
Demnach nimmt die Stelle ihre Überwachungsfunktion ab Januar 2020 auf, da die erste Überwachungsperiode vom 01.01.2020 bis zum 22.12.2021 läuft. Im Anschluss daran erstrecken sich die Überwachungszeiträume jährlich vom 1. Januar bis zum 22. Dezember.
Eine weitere Aufgabe der Überwachungsstelle ist die Berichterstattung an das Land. Die Ergebnisse der Überwachungen einschließlich der Messdaten münden in Berichten, die die Bundesrepublik regelmäßig an die EU-Kommission zu erstatten hat.
Die Überwachungsstelle wurde im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentliche Stellen in § 10c des BGG NRW gesetzlich verankert und beim Kompetenzzentrum Barrierefreie IT (KBIT) beim Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) eingerichtet. Sie erreichen die Überwachungsstelle ueberwachungsstelle-nrw [at] it.nrw.de (hier).
Grundlage für die zu prüfenden technischen Anforderungen bildet das Behindertengleichstellungsgesetzes NRW, die Barrierefreie-Informationstechnik Verordnung NRW (BITV NRW) sowie die maßgebliche europarechtliche harmonisierte Norm EN 301 549.
Die konkrete Ausgestaltung des Prüfverfahrens sind dem Durchführungsbeschluss 2018/1524 zu der EU-Richtlinie 2016/2102 zu entnehmen.
Demnach nimmt die Stelle ihre Überwachungsfunktion ab Januar 2020 auf, da die erste Überwachungsperiode vom 01.01.2020 bis zum 22.12.2021 läuft. Im Anschluss daran erstrecken sich die Überwachungszeiträume jährlich vom 1. Januar bis zum 22. Dezember.
Eine weitere Aufgabe der Überwachungsstelle ist die Berichterstattung an das Land. Die Ergebnisse der Überwachungen einschließlich der Messdaten münden in Berichten, die die Bundesrepublik regelmäßig an die EU-Kommission zu erstatten hat.
Nach § 10b BGG NRW haben alle öffentlichen Stellen des Landes eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu erstellen und sie auf den jeweiligen Seiten zu veröffentlichen.
Diese Erklärung muss Angaben über die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendung mit den Anforderungen an die barrierefreie Informationstechnik enthalten, auf nicht barrierefreie Inhalte verweisen sowie die fehlende Barrierefreiheit begründen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 5 BITV NRW an die Überwachungsstelle zu übermitteln, so dass diese über die Erstellung oder Aktualisierung der Erklärung informiert wird.
Zur Erstellung einer solchen Erklärung sollte die Mustererklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 verwendet werden.
Sie haben eine Erklärung zur Barrierefreiheit erstellt oder aktualisiert und möchten sie der Überwachungsstelle übermitteln, dann klicken Sie ueberwachungsstelle-nrw [at] it.nrw.de (hier.)
Die Erklärung zur Barrierefreiheit der Internetseite des MAGS finden Sie hier.
Diese Erklärung muss Angaben über die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendung mit den Anforderungen an die barrierefreie Informationstechnik enthalten, auf nicht barrierefreie Inhalte verweisen sowie die fehlende Barrierefreiheit begründen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 5 BITV NRW an die Überwachungsstelle zu übermitteln, so dass diese über die Erstellung oder Aktualisierung der Erklärung informiert wird.
Zur Erstellung einer solchen Erklärung sollte die Mustererklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 verwendet werden.
Sie haben eine Erklärung zur Barrierefreiheit erstellt oder aktualisiert und möchten sie der Überwachungsstelle übermitteln, dann klicken Sie ueberwachungsstelle-nrw [at] it.nrw.de (hier.)
Die Erklärung zur Barrierefreiheit der Internetseite des MAGS finden Sie hier.
Enthalten Websites oder mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes nicht barrierefreie Inhalte, steht die Ombudsstelle den Nutzerinnen und Nutzern dieser Websites und mobilen Anwendungen als Anlaufstelle zur Verfügung.
Sind Ihnen nicht barrierefreie Inhalte auf Websites oder mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes aufgefallen und eine Klärung mit dem Betreiber der Website oder mobilen Anwendung ist nicht möglich, dann wenden Sie sich gerne ombudsstelle-barrierefreie-it [at] mags.nrw.de ( per E-Mail an die Ombudsstelle).
Weitere Informationen zur Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik nach § 10d BGG NRW finden Sie hier.
Sind Ihnen nicht barrierefreie Inhalte auf Websites oder mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes aufgefallen und eine Klärung mit dem Betreiber der Website oder mobilen Anwendung ist nicht möglich, dann wenden Sie sich gerne ombudsstelle-barrierefreie-it [at] mags.nrw.de ( per E-Mail an die Ombudsstelle).
Weitere Informationen zur Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik nach § 10d BGG NRW finden Sie hier.
Weitere Hintergrundinformationen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 können unter anderem auf der Internetseite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eingesehen werden.
Dort finden Sie:
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