Hebamme

Bild des Benutzers Webworker.Hivric
Gespeichert von Webworker.Hivric am 27. August 2021
Schwangere hält sich den Bauch

Hebamme

Hebammen leisten als Angehörige der Gesundheitsfachberufe einen unverzichtbaren Beitrag für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen. Denn Hebammen legen den Grundstein zu einem guten Start ins Leben.

Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten, flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Versorgung mit geburtshilflichen Leistungen ist daher ein wichtiges Anliegen des MAGS.

Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selbstständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft – also pränatal, aber auch bei der Geburt, während des Wochenbetts sowie der Stillzeit, die selbstständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.
Am 1. Januar 2020 sind das Hebammengesetz (HebG) sowie die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) in Kraft getreten. Mit diesen neuen bundesgesetzlichen Regelungen wurde auch die Ausbildung in der Hebammenkunde grundlegend neu ausgerichtet, das heißt alle Hebammen werden zukünftig akademisch im Rahmen von Regelstudiengängen ausgebildet. Das Hebammenstudium ist als duales Studium mit verschiedenen Lernorten ausgestaltet und weist einen hohen Praxisanteil aus. Die Praxiseinsätze finden im Krankenhaus und im ambulanten Bereich, z.B. bei einer freiberuflichen Hebamme oder in einem Geburtshaus statt. Das Studium dauert in Vollzeit mindestens sechs Semester, aber höchstens acht Semester und schließt mit einer Bachelorprüfung, die die staatliche Prüfung umfasst, ab.
Eine berufsfachschulische Ausbildung an den bestehenden Hebammenschulen kann nur noch bis zum 31. Dezember 2022 begonnen werden und muss bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen sein. Das HebG sieht für eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2030 vor, dass Hochschulen die praktischen Lehrveranstaltungen des Studiums und die Praxisbegleitung von bestehenden Hebammenschulen durchführen lassen können. Zu diesem Zweck können entsprechende Kooperationsvereinbarungen zwischen Hochschulen und Hebammenschulen geschlossen werden.

Theoretische Ausbildung/Studium

Ziel der Akademisierung ist es, den Hebammenberuf zukunftsgerecht weiterzuentwickeln, attraktiver zu gestalten und die Qualität der Ausbildung nachhaltig zu verbessern.
Darum hat der Bund in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG das neue Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen vom 22. November 2019 (BGBL. I S. 1759) und die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBL. I S. 39) geschaffen.
Die Qualifikation zur Hebamme wird nunmehr nach und nach bis 31. Dezember 2027 von einer dreijährigen, fachschulischen Ausbildung in ein duales Studium von mindestens sechs und höchstens acht Semestern Dauer überführt.
Neben den aktuell 12 ausbildenden Hebammenschulen in Nordrhein-Westfalen soll zum Wintersemester 2021/2022 ein flächendeckendes Hochschulangebot für diesen Studiengang mit einer ausreichenden Zahl an Studienplätzen vorgehalten werden. Bisher haben acht Hochschulen in Nordrhein-Westfalen Interesse an der Einrichtung eines Studiengangs bekundet.
Derzeit gibt es aktuell eine staatliche sowie zwei private Hochschulen, an denen bereits seit dem Wintersemester 2020/2021 der Studiengang Hebammenkunde angeboten wird. Die Auswahl der geeigneten Hochschulen erfolgt hier im Einvernehmen zwischen dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
 

Verwendung von Skills-Lab in praktischen Lehrveranstaltungen

Die Verwendung von Skills-Lab im Rahmen des hochschulischen Teils des Hebammenstudiums ist möglich.
Nach § 11 Abs. 2, § 19 Hebammengesetz enthält das sechs- bis achtsemestrige Studium mindestens 2200 Stunden praktische Ausbildung und 2200 bis 2400 Stunden Theorie, zu der auch der fachpraktische Unterricht im Skills-Lab gehört.
 
Nach § 75 Abs. 1 des Hebammengesetzes können Hochschulen bis zum 31.12.2030 die praktischen Lehrveranstaltungen des Studiums und die Praxisbegleitung durch Hebammenschulen durchführen lassen. Voraussetzung hierfür ist eine zwischen Hochschule und Hebammenschule abgeschlossene Kooperationsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 2 des Hebammengesetzes.
 

Präsenzpflicht im hochschulischen Studienteil

§ 2 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen stellt klar, dass die Stundenzahl des hochschulischen Studienteils nicht nur das Präsenzstudium umfasst, sondern dass das Selbststudium mit einem angemessenen Teil berücksichtigt werden kann. Die Stundenvorgaben im Hebammengesetz und der Studien- und Prüfungsverordnung sind entsprechend den hochschulrechtlichen Regelungen als Zeitstunden zu berücksichtigen.

 

Praktische Ausbildung

Praxisanleitung

Wer als Praxisanleitung im berufspraktischen Teil des Hebammenstudiums tätig wird, muss…

  1. über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ verfügen.
    Die Berufserlaubnis kann über eine fachschulische Ausbildung, im Rahmen von Modellvorhaben oder durch ein Hebammenstudium erworben worden sein.
  2. über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in dem jeweiligen Einsatzbereich (z. B. im Krankenhaus, als freiberufliche Hebamme, in einer ambulanten hebammengeleiteten Einrichtung oder in weiteren Einrichtungen) verfügen.
  3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation (z.B. Weiterbildung zur Praxisanleitung) im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert haben.
    Die berufspädagogische Zusatzqualifikation kann auch durch den Abschluss eines pädagogischen Studiums im Gesundheits- oder Sozialwesen nachgewiesen werden, dessen Schwerpunkt in der Erwachsenenbildung liegt.
  4. kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden in 12 Monaten nachweisen.

Das Land NRW macht zudem von der gesetzlich verankerten Ermächtigung Gebrauch, den Nachweiszeitraum auf drei Jahre zu verlängern. Der Umfang der berufspädagogischen Fortbildung soll gleichzeitig auf mindestens 72 Stunden erhöht werden. Dies soll mit der Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in Nordrhein-Westfalen (Durchführungsverordnung Hebammengesetz – DVO-HebG NRW) erreicht werden.
Eine Ausnahme für die Qualifikation der Praxisanleitung besteht für die Bereiche Neonatologie und Gynäkologie. In diesen Bereichen können auch Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegefachkräfte, die zur Praxisanleitung qualifiziert sind, die Praxisanleitung übernehmen.

Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung (Bestandsschutzregelung):

Die Qualitätsanforderungen an die Praxisanleitung sind im Hebammengesetz von 2020 zum ersten Mal gesetzlich verankert. Deshalb ist eine Bestandsschutzregelung getroffen worden für Personen, die am 31. Dezember 2019 bereits als praxisanleitende Person tätig waren oder nach dem alten Hebammengesetz zur außerklinischen Praxisanleitung ermächtigt wurden. Die Bestandsschutzregelung gilt für alle als Praxisanleitung tätigen Hebammen, unabhängig vom Tätigkeitsort Krankenhaus oder im ambulanten Bereich.
Für diese Praxisanleitungen wird auf die Anforderung der zweijährigen Berufserfahrung im jeweiligen Einsatzbereich und auf eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden verzichtet. Sie müssen jedoch die Berufserlaubnis als Hebamme besitzen und die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung erfüllen, um dauerhaft als Praxisanleitung tätig zu sein.
Mit dem Erlass „Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung“ vom 20. Dezember 2019 wurden die Anforderungen zur Bestandsschutzregelung konkretisiert. Dieser Erlass wurde am 6. Mai 2021 an die geltende Rechtslage angepasst. Link zum Erlass: Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung gemäß der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)“

Mit dem Erlass „Ermächtigung zur Ausbildung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Hebammengesetz von 1985 und Ausnahmeregelung nach § 59 HebStPrV zur Praxisanleitung“ wird geregelt, dass die Bestandsschutzregel für Personen, die nach dem alten Hebammengesetz zur außerklinischen Praxisanleitung ermächtigt werden, auf bis zum Beginn der letzten fachschulischen Ausbildung, dem 31.12.2022, erteilte Ermächtigungen beschränkt ist.
Link zum Erlass: Hier
 

Praxisanleitung im Zusammenhang mit der Staatlichen Prüfung der Hebammenstudierenden:

Für die Zulassung zur staatlichen Prüfung muss die studierende Person durch Vorlage eines Tätigkeitsnachweises nach § 12 HebStPrV belegen, dass sie die in Anlage 3 (Link: Anlage 3) aufgeführten Tätigkeiten während ihrer Praxiseinsätze erbracht hat. Zum zweifelsfreien Führen des Nachweises gegenüber der Behörde ist kontinuierlich ein Nachweisheft mit den geforderten Tätigkeiten durch die Studierenden zu führen, wobei die Praxisanleitung die angeleitete Tätigkeit bestätigen sollte. So kann sichergestellt und transparent ausgestaltet werden, dass alle geforderten praktischen Tätigkeiten angeleitet wurden und die Kompetenzen im Verlauf des Studiums erlangt wurden.
Im Prüfungsausschuss für die staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ ist laut § 15 Abs. 1 Nr. 5 HebStPrV für den praktischen Prüfungsteil eine Praxisanleitung als Prüferin oder Prüfer der praktischen Einsatzorte einzubinden.

Nachweise zur Praxisanleitung:

Die Nachweise über die Qualifikation der Praxisanleitungen muss die verantwortliche Praxiseinrichtung (= Krankenhaus) gegenüber der zuständigen Bezirksregierung erbringen. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Gebiet die verantwortliche Praxiseinrichtung liegt.
Das Krankenhaus trifft Vereinbarungen mit freiberuflichen Hebammen und/oder ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen für die außerklinischen Einsätze. In den Vereinbarungen wird u.a. der Nachweis der erforderlichen kontinuierlichen berufspädagogischen Fortbildung der Praxisanleitung gegenüber dem Krankenhaus geregelt.
Das Krankenhaus als verantwortliche Praxiseinrichtung übermittelt die gesammelten Nachweise der Praxisanleitungen der zuständigen Bezirksregierung. Die Fortbildungspflicht beginnt grundsätzlich ab dem Jahr nach der erfolgten berufspädagogischen Zusatzqualifikation gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 HebStPrV.

Die während der Corona-Pandemie eingeräumte Möglichkeit, die berufspädagogische Zusatzqualifikation und Pflichtfortbildungen für die Praxisanleitung vollständig oder teilweise als Online-Veranstaltungen abzuleisten, war in Anlehnung an die durch § 2 der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiGesAusbSichV) für die Schulen des Gesundheitswesens gültige Rechtslage bis zum 25. November 2022 befristet.

Mit den Erlassen vom 02. November 2022  und vom 01. Dezember 2022 werden Nachfolgeregelungen zur Anerkennung von digitalen Lernformen (Webinar, E-Learning, Online-Training u.a.), welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, für das Land NRW ausgestaltet.

Unter anderem wird in den Erlassen geregelt, dass berufspädagogische Zusatzqualifikationen und Pflichtfortbildungen für Praxisanleitungen, die bis zum 25. November 2022 bereits in digitalen Lernformen begonnen wurden oder nicht umorganisiert werden können und die bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sind, noch in vollem Umfang anerkannt werden können. Ab dem 01. April 2023 gilt für die Durchführung der Pflichtfortbildungen der Praxisanleitung nach § 10 HebStPrV, dass digitale Lernformen (Webinar, E-Learning, Online-Training u. a.), welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, mit einem Umfang von bis zu 50 Prozent (oder 12 Stunden pro Nachweisjahr) berücksichtigt werden können.
 

Vergütung der Praxisanleitung im außerklinischen Einsatz:

Die Kosten für die Praxisanleitung im außerklinischen Einsatz werden finanziert. Dazu gehören auch die Kosten der Weiterqualifizierung einer (freiberuflichen) Hebamme zur Praxisanleitung.
Zur Finanzierung der Kosten der praktischen Ausbildung von Hebammenstudierenden im außerklinischen Bereich haben die Vertragspartner nach § 134a SGB V (Deutscher Hebammenverband, Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands, Netzwerk der Geburtshäuser und GKV-Spitzenverband) eine Pauschale vereinbart. Die Pauschale gilt für freiberuflich tätige Hebammen und Hebammen in Geburtshäusern.
Die Pauschalen zur Vergütung werden den außerklinischen Praxisanleiterinnen von den Krankenhäusern ausgezahlt, mit denen sie eine Vereinbarung für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung der jeweiligen Hebammenstudierenden geschlossen haben.
Diese festgelegten Pauschalen stellen zugleich einen Teil des Ausbildungsbudgets nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz dar. Das Krankenhaus hat damit für die Praxisanleitung einen konkreten Kostenansatz für das Gesamtausbildungsbudget.
Vereinbart wurden 6.600 Euro für 480 Stunden Praxisanleitung und einmalig für die Weiterqualifizierung zur Praxisanleitung von freiberuflich tätigen Hebammen 9.730 Euro.

Praxisanleitung im Krankenhaus durch Beleghebammen:

Auch Beleghebammen können in der Praxisanleitung eingesetzt werden. Die Beleghebammen sind vertraglich an die Klinik gebunden. Über die vertraglichen Regelungen können auch die Vergütung für die Praxisanleitung und Weiterbildungen abgestimmt werden.
Pauschale Aussagen über die hier entstehenden Kosten und notwendigen Festlegungen sind jedoch nicht möglich. Dies muss individuell im Rahmen des Einsatzes in der jeweiligen Klinik vereinbart werden.

Durchführung außerklinischer Einsatz:

Zur Durchführung von Praxiseinsätzen im außerklinischen Bereich, können die verantwortlichen Praxiseinrichtungen Vereinbarungen mit einer Beleghebamme oder Beleghebammenteams schließen.
Die Gewährleistung, dass das Erreichen der berufspraktischen Studienziele nicht gefährdet wird, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Vereinbarungen mit Beleghebammen zur Durchführung der Praxiseinsätze im außerklinischen Bereich.
 

Anrechnung von Skills- Lab Stunden auf Praxiseinsätze/praktische Ausbildung

Eine Anrechnung von Skills-Lab Stunden auf den berufspraktischen Teil der Ausbildung ist nicht möglich.
Denn der Umfang und der Inhalt der berufspraktischen Ausbildung sind verbindlich in § 13 und § 71 Abs. 1 des Hebammengesetzes vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1759) in Verbindung mit § 8 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 08.01.2020 (BGBl. I S.39) festgelegt worden. Die in Anlage 2  und 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben sind verbindlich. Praxiseinsätze dürfen danach nur in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen durchgeführt werden. Eine Anrechnungsmöglichkeit durch den Einsatz von Skills-Lab Stunden auf die Praxiseinsätze/praktische Ausbildung ist nicht vorgesehen. Eine Abweichung durch Landesrecht ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 des Hebammengesetzes ausgeschlossen.

Finanzierung

Finanzierung

§ 17 a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und § 134 a des fünften Sozialgesetzbuches regeln die Finanzierung der akademischen Hebammenausbildung. Über den bestehenden Ausgleichsfonds nach dem KHG werden der berufspraktische Teil des Studiums der Hebammenstudierenden im stationären und ambulanten Bereich sowie die Vergütung der Studierenden für die gesamte Dauer des konzipierten Studiums finanziert. Die Auszahlung erfolgt jeweils an die verantwortliche Praxiseinrichtung (= Krankenhaus). Die verantwortlichen Praxiseinrichtungen leiten die Ausbildungsbudgets auch an die mit ihnen kooperierenden ambulanten Einrichtungen und Hebammen weiter. Im Bereich der außerklinischen Praxiseinsätze von Hebammenstudierenden bei freiberuflich tätigen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, beträgt die pauschale Vergütung 6.600 Euro (verbindliche Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband und den Berufsverbänden der Hebammen).

Gesetze, Verordnungen, Materialien

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG) vom 22. November 2019 (BGBl. I S.1759)

  • Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39)
  • Landesgesetz über den Beruf der Hebammen Nordrhein-Westfalen
  • Berufsordnung Hebammen Nordrhein-Westfalen (HebBO NRW)
  • Zuständigkeitsverordnung Heilberufe Nordrhein-Westfalen (ZustVO NRW) vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 46)
  • Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in Nordrhein-Westfalen (DVO-HebG NRW
  • Hebammenreformgesetz
  • Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
    • für die Durchführung der Ausbildung bis zum 31. Dezember 2027 und
    • für die Durchführung der praktischen Lehrveranstaltungen und der Praxisbegleitung im Rahmen von Kooperationen mit Hochschulen nach § 75 des HebG bis zum 31. Dezember 2030 (§ 79 HebG). 

Mit Einführung des Hebammenreformgesetzes zum 1. Januar 2020 ist das Hebammengesetz von 4. Juni 1985 außer Kraft getreten. In einer Übergangszeit werden Hebammenschulen, die am 31. Dezember 2019 anerkannt sind, und deren Anerkennung nicht aufgebhoben wird, weiterhin staatlich anerkannt

Die Kurse werden bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend der bekannten Dokumente weitergeführt.

 

Fragen & Antworten

 

Detailinformationen erhalten Sie unter dem Link:

„Häufig gestellte Fragen und Antworten“

 

Behördenzuständigkeit

Mit der Reform der Hebammenausbildung durch das am 1. Januar 2020 auf Bundesebene in Kraft getretene Hebammengesetz (HebG) wird die bisher berufsfachliche Hebammenausbildung akademisiert. Dementsprechend ist für mehrere Regelungsbereiche auf Landesebene die zuständige Behörde neu zu bestimmen. Bis zum 31. März 2024 sind die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte im Sinne des „alten Rechts“ zuständige Behörden für die Hebammenausbildung und -aufsicht. Diese Zuständigkeit umfasst die Durchführung des Hebammengesetzes nach altem Recht einschließlich der Vornahme von Prüfungen und Erteilung der Berufszulassung für an Hebammenschulen ausgebildete Hebammen. Durch die Schaffung dieser Übergangsregelung für die auslaufende berufsrechtliche Ausbildung soll ermöglicht werden, dass alle fachschulischen Ausbildungen bei den unteren Gesundheitsbehörden abgeschlossen werden können.
Ab dem 1. April 2024 wird die Zuständigkeit zur Durchführung des neuen HebG vollständig auf die Bezirksregierungen übertragen. Die Zuständigkeit umfasst insbesondere die Erteilung der Berufserlaubnis, die Tätigkeit als Aufsichtsbehörde für die praktischen Studienanteile (insbesondere Registrierung und Überwachung der Praxisanleiter), Überwachung aller in Nordrhein-Westfalen tätigen Hebammen, hier insbesondere die jährliche Überprüfung der Fortbildungspflichten.
Die Zuständigkeit für die vorübergehende Dienstleistungserbringung von Europäerinnen und Europäern mit ausländischen Berufsabschlüssen, auch nach dem HebG, wird ausschließlich bei der Bezirksregierung Münster liegen.

Die Kontakte zu den Bezirksregierungen finden Sie unter diesem Link:

Ausbildungsstätten für Gesundheits- und Pflegeberufe

 

Relevante

Pressemitteilungen

Weiteres

zum Thema