
Pflegefachassistentin/Pflegefachassistent
Verordnung stellt einheitliche landesrechtliche Grundlage sicher
Die Ausbildungen in der Altenpflegehilfe und der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz wurden daher in der einjährigen Pflegefachassistenzausbildung zusammengeführt. Mit der dafür notwendigen Verordnung wurde ein wesentlicher Baustein für neue Bildungswege in die berufliche Pflege gelegt. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz (PflfachassAPrV) ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz wurden die Kompetenzen der beiden bisherigen einjährigen Ausbildungen insbesondere im Bereich der sogenannten Behandlungspflege angepasst und vereinheitlicht und eine zukunftsfähige kompetenzorientierte Ausbildung geregelt. Grundlage sind die „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (ASMK/GMK Eckpunkte) (BAnz AT 17.02.2016 B3). Diese sind auch für den Übergang in die dreijährige generalistische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann relevant.
Mit Einführung der generalistischen Pflegefachassistenzausbildung wird für möglichst viele geeignete und motivierte Interessentinnen und Interessenten der Einstieg in die pflegeberufliche Bildung eröffnet.
Über die Möglichkeit der Teilzeitausbildung kann die Ausbildung auch für die Teilnehmenden geöffnet werden, die für den Lernprozess mehr Zeit benötigen, zusätzliche Sprachkenntnisse oder einen allgemeinbildenden Schulabschluss erwerben möchten. Dieser ist notwendig für den Übergang in die dreijährigen Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz. Es ist dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein Anliegen, dass allen motivierten Menschen der Weg in die qualifizierte pflegeberufliche Bildung eröffnet wird.
Informationen zur Externenprüfung in der Pflegefachassistenz für Interessentinnen und Interessenten
Eine Externenprüfung ermöglicht den Erwerb eines Abschlusses, ohne den regulären Bildungsgang besucht zu haben. Die formalen Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Externenprüfung und die Anforderungen in der Prüfung selbst entsprechen dabei denen der regulären Bildungsgänge.
Die Externenprüfung in der einjährigen Ausbildung Pflegefachassistenz in Nordrhein-Westfalen besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Prüfungsteil. Sie dient dem Erwerb des Berufsabschlusses „staatlich anerkannte Pflegefachassistentin oder staatlich anerkannter Pflegefachassistent“. Die reguläre einjährige Ausbildung in der Pflegefachassistenz besteht aus dem theoretischen und praktischen Unterricht (700 Stunden) sowie der praktischen Ausbildung (950 Stunden) an staatlich anerkannten Pflegeschulen.
Die Externenprüfung ermöglicht den Erwerb des Berufsabschlusses nach Landesrecht. Der Erwerb eines Schulabschlusses ist damit nicht verbunden.
Da die Externenprüfung den rechtlichen Prüfungsinhalten einer Abschlussprüfung im Rahmen einer einjährigen staatlich anerkannten Berufsausbildung entspricht, ist eine umfassende individuelle Vorbereitung erforderlich, da Sie in der Prüfung die dazu notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (Kompetenzen) nachweisen müssen. Daher ist in der Regel eine individuelle Vorbereitungszeit erforderlich, um die Externenprüfung erfolgreich abzulegen. Bitte beachten Sie, dass langjährige praktische Erfahrung in der Pflege theoretische und praktische Inhalte der einjährigen Vollzeit-Ausbildung erfahrungsgemäß lediglich teilweise ersetzen kann.
In der Informationsschrift finden Sie die notwendigen Informationen zum Verfahren und zur Prüfung Ihrer Voraussetzungen. Zum Download geht es hier
Wichtige Hinweise für Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten zum Übergang in die dreijährige Ausbildung zur Pflegefachfrau zum Pflegefachmann:
- Die Voraussetzungen für den Zugang in die dreijährige Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann sind im bundeseinheitlichen Pflegeberufegesetz (§ 11) geregelt. Ergänzend zum erfolgreichen Abschluss der Pflegefachassistenzausbildung ist demnach mindestens ein Hauptschulabschluss erforderlich. Ohne allgemeinbildendem Schulabschluss ist - im Sinne der europäischen Vergleichbarkeit der Pflegeausbildungen - der Übergang in die dreijährige generalistische Ausbildung nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass Einzelfallentscheidungen und Ausnahmegenehmigungen nicht möglich sind!
- Der erfolgreiche Abschluss der Pflegefachassistenzausbildung und die damit verbundene Erlaubnis zum Tragen der Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin oder Pflegefachassistent" ist nicht gleichzeitig mit dem Erwerb eines allgemeinbildenden Schulabschlusses (z.B. Hauptschulabschluss) verbunden.