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Pflegefachassistentin/Pflegefachassistent

Eine Pflegerin kniet neben einer sitzenden Seniorin

Pflegefachassistentin/Pflegefachassistent

Verordnung stellt einheitliche landesrechtliche Grundlage sicher

Mit der Einführung der generalistischen Pflegeausbildung war es notwendig, auch die landesrechtlich geregelten einjährigen Ausbildungen in der Altenpflegehilfe und der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz in Nordrhein-Westfalen zu stärken.
Die Ausbildungen in der Altenpflegehilfe und der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz wurden daher in der einjährigen Pflegefachassistenzausbildung zusammengeführt. Mit der dafür notwendigen Verordnung wurde ein wesentlicher Baustein für neue Bildungswege in die berufliche Pflege gelegt. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz (PflfachassAPrV) ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz wurden die Kompetenzen der beiden bisherigen einjährigen Ausbildungen insbesondere im Bereich der sogenannten Behandlungspflege angepasst und vereinheitlicht und eine zukunftsfähige kompetenzorientierte Ausbildung geregelt. Grundlage sind die „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (ASMK/GMK Eckpunkte) (BAnz AT 17.02.2016 B3). Diese sind auch für den Übergang in die dreijährige generalistische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann relevant.
 
Mit Einführung der generalistischen Pflegefachassistenzausbildung wird für möglichst viele geeignete und motivierte Interessentinnen und Interessenten der Einstieg in die pflegeberufliche Bildung eröffnet.

Über die Möglichkeit der Teilzeitausbildung kann die Ausbildung auch für die Teilnehmenden geöffnet werden, die für den Lernprozess mehr Zeit benötigen, zusätzliche Sprachkenntnisse oder einen allgemeinbildenden Schulabschluss erwerben möchten. Dieser ist notwendig für den Übergang in die dreijährigen Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz. Es ist dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein Anliegen, dass allen motivierten Menschen der Weg in die qualifizierte pflegeberufliche Bildung eröffnet wird.

Informationen zur Externenprüfung in der Pflegefachassistenz für Interessentinnen und Interessenten

Eine Externenprüfung ermöglicht den Erwerb eines Abschlusses, ohne den regulären Bildungsgang besucht zu haben. Die formalen Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Externenprüfung und die Anforderungen in der Prüfung selbst entsprechen dabei denen der regulären Bildungsgänge.
 
Die Externenprüfung in der einjährigen Ausbildung Pflegefachassistenz in Nordrhein-Westfalen besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Prüfungsteil. Sie dient dem Erwerb des Berufsabschlusses „staatlich anerkannte Pflegefachassistentin oder staatlich anerkannter Pflegefachassistent“. Die reguläre einjährige Ausbildung in der Pflegefachassistenz besteht aus dem theoretischen und praktischen Unterricht (700 Stunden) sowie der praktischen Ausbildung (950 Stunden) an staatlich anerkannten Pflegeschulen.
Die Externenprüfung ermöglicht den Erwerb des Berufsabschlusses nach Landesrecht. Der Erwerb eines Schulabschlusses ist damit nicht verbunden.
 
Da die Externenprüfung den rechtlichen Prüfungsinhalten einer Abschlussprüfung im Rahmen einer einjährigen staatlich anerkannten Berufsausbildung entspricht, ist eine umfassende individuelle Vorbereitung erforderlich, da Sie in der Prüfung die dazu notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (Kompetenzen) nachweisen müssen. Daher ist in der Regel eine individuelle Vorbereitungszeit erforderlich, um die Externenprüfung erfolgreich abzulegen. Bitte beachten Sie, dass langjährige praktische Erfahrung in der Pflege theoretische und praktische Inhalte der einjährigen Vollzeit-Ausbildung erfahrungsgemäß lediglich teilweise ersetzen kann.
 
In der Informationsschrift finden Sie die notwendigen Informationen zum Verfahren und zur Prüfung Ihrer Voraussetzungen. Zum Download geht es hier
 

Wichtige Hinweise für Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten zum Übergang in die dreijährige Ausbildung zur Pflegefachfrau zum Pflegefachmann:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang in die dreijährige Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann sind im bundeseinheitlichen Pflegeberufegesetz (§ 11) geregelt. Ergänzend zum erfolgreichen Abschluss der Pflegefachassistenzausbildung ist demnach mindestens ein Hauptschulabschluss erforderlich. Ohne allgemeinbildendem Schulabschluss ist - im Sinne der europäischen Vergleichbarkeit der  Pflegeausbildungen  - der Übergang in die dreijährige generalistische Ausbildung nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass Einzelfallentscheidungen und Ausnahmegenehmigungen nicht möglich sind!
  • Der erfolgreiche Abschluss der Pflegefachassistenzausbildung und die damit verbundene Erlaubnis zum Tragen der Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin oder Pflegefachassistent" ist nicht gleichzeitig mit dem Erwerb eines allgemeinbildenden Schulabschlusses (z.B. Hauptschulabschluss) verbunden.

 

Weitere Informationen

Die Ausbildung für Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten erfolgt entsprechend der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz kompetenzorientiert sowie im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform zwölf Monate, in Teilzeitform höchstens 24 Monate. Sie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

Die Ausbildung in der generalistischen Pflegefachassistenz umfasst mindestens den in der Anlage 1 Buchstabe A PflfachassAPrV aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 700 Stunden.

Im theoretischen und praktischen Unterricht sind die Kompetenzen gemäß Anlage 1 Buchstabe A PflfachassAPrV zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels gemäß § 3 PflfachassAPrV führen.

Den Rahmenlehrplan finden Sie unter Informationen / Download.
 

Abschlussprüfungen in der Ausbildung Pflegefachassistenz

Schriftlicher Teil der Prüfung gemäß § 33 PflfachassAPrV

In § 33 Absatz 1 PflfachassAPrV sind die Kompetenzbereiche der Prüfung festgelegt. Dabei sollen sich die beiden Aufsichtsarbeiten hinsichtlich der Handlungssituationen (Fallsituationen), also in Bezug auf die Altersstufe, das soziale und kulturelle Umfeld, dem die zu pflegenden Menschen angehören, sowie in Bezug auf die Versorgungbereiche, in denen die Menschen verortet sind, unterscheiden. Als Versorgungsbereiche i. S. von § 33 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 PflfachassAPrV gelten Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege sowie das Krankenhaus. Die beiden Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 60 Minuten.

Benotung und Festlegung der schriftlichen Prüfungsnote:

Der Benotungsvorgang gemäß § 33 Absatz 2 PflfachassAPrV ist zweistufig.
Zunächst wird gemäß § 33 Absatz 2 Satz 3 PflfachassAPrV jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 27 PflfachassAPrV benotet. Die Note für jede Aufsichtsarbeit errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Noten mit Nachkommastellen sind zulässig. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn gemäß § 33 Absatz 2 Satz 4 PflfachassAPrV jede der beiden Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ benotet wird. Ein Ausgleich einer nicht bestandenen Aufsichtsarbeit mit der anderen, beispielsweise als „sehr gut“ bestandenen, Aufsichtsarbeit ist nicht zulässig.
Da die Vornote gemäß § 33 Absatz 2 Satz 5 PflfachassAPrV erst im Rahmen der Bildung der Prüfungsnote gemäß § 28 Absatz 2 i.V.m. Anlage 3 PflfachassAPrV für den schriftlichen Teil der Prüfung berücksichtigt wird, kann eine gute Vornote eine mangelhafte Leistung in der schriftlichen Prüfung nicht ausgleichen.
Die Prüfungsnote gemäß § 28 Absatz 2 i.V.m. Anlage 3 PflfachassAPrV für den schriftlichen Teil der Prüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel aus den beiden Noten der Aufsichtsarbeiten und der Vornote mit einem Anteil von 25 Prozent (§ 26 Absatz 2 PflfachassAPrV). Bei Unstimmigkeiten hinsichtlich der Bildung der Prüfungs-note stimmt sich die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern ab (im Benehmen). Ergänzend zur Prüfungsnote ist das errechnete Mittel auf dem Prüfungszeugnis (gemäß § 28 Absatz 2 i.V.m. Anlage 3 PflfachassAPrV), auf eine Nachkommanote gerundet, in Klammern zu ergänzen.
 

Mündlicher Teil der Prüfung gemäß § 34 PflfachassAPrV

In § 34 Absatz 1 PflfachassAPrV sind die Kompetenzbereiche für die Prüfung festgelegt. Diese sind hinsichtlich der handlungsorientierten Ausrichtung der Pflegefachassistenzausbildung an Hand einer dementsprechenden Aufgabenstellung (Fallsituation) zu prüfen. Grundlage hierfür sind insbesondere die Kompetenzbereiche gemäß § 34 Absatz 1 PflfachassAPrV. Die zu prüfenden Personen müssen dabei nachweisen, dass sie über die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen verfügen. Darüber hinaus regelt Absatz 1 die Zahl der zu prüfenden Personen, die Prüfungsdauer und die Vorbereitungszeit.

Benotung und Festlegung der mündlichen Prüfungsnote:

Der Benotungsvorgang gemäß § 34 Absatz 2 PflfachassAPrV ist zweistufig.
Zunächst wird gemäß § 34 Absatz 2 PflfachassAPrV jeder Kompetenzbereich („Themenbereich“) gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 3 PflfachassAPrV von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern benotet und durch Bildung des arithmetischen Mittels jeweils eine Note für jeden der drei Bereiche festgelegt. Aufgrund der Relevanz der Kompetenzbereiche gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 i.V. mit Anlage 1 PflfachassAPrV für die Prüfung und für die Berufspraxis wird diese Note doppelt gewichtet (Kompetenzbereiche III. 1, III. 2 und II. 1, II. 2 mit mindestens 170 Stunden; Kompetenzbereiche IV. 1, IV. 2 und V. 1, V. 2 mit mindestens 80 Stunden). Noten mit Nachkommastellen gemäß § 27 PflfachassAPrV sind zulässig. Aus dem arithmetischen Mittel wird die Note für die mündliche Prüfung ermittelt.
Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn diese mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Da die Vornote erst im Rahmen der Bildung der Prüfungsnote gemäß § 28 Absatz 2 i.V.m. Anlage 3 PflfachassAPrV für den mündlichen Teil der Prüfung berücksichtigt wird, ist sichergestellt, dass eine gute Vornote eine mangelhafte Leistung in der mündlichen Prüfung nicht ausgleichen kann.
Die Bildung der Prüfungsnote gemäß § 28 Absatz 2 i.V.m. Anlage 3 PflfachassAPrV für den mündlichen Teil der Prüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel aus der Note der mündlichen Prüfung und der Vornote, mit einem Anteil von 25 Prozent (§ 26 Absatz 2 PflfachassAPrV). Bei Unstimmigkeiten hinsichtlich der Bildung der Note stimmt sich die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern ab (im Benehmen). Ergänzend zur Prüfungsnote ist das errechnete Mittel auf dem Prüfungszeugnis, auf eine Nachkommanote gerundet, in Klammern zu ergänzen.
 

Praktischer Teil der Prüfung gemäß § 35 PflfachassAPrV

In § 35 Absatz 1 PflfachassAPrV sind die Anforderungen an die Pflegesituation der Prüfung geregelt. Die zu prüfende Person muss nachweisen, dass sie über die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen verfügt. Nur in einer Situation des pflegerischen Alltags können die Kompetenzen der zu prüfenden Person hinreichend nachgewiesen werden. Dabei ist der Praxisbezug sichergestellt. Darüber hinaus hat die zu prüfende Person in einem Prüfungsgespräch ihr Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. In § 35 Absatz 2 PflfachassAPrV ist insbesondere der Zeitrahmen inklusive der Vor- und Nachbereitungszeit geregelt.

Benotung und Bildung der praktischen Prüfungsnote:

Der Benotungsvorgang gemäß § 35 Absatz 3 PflfachassAPrV ist zweistufig.
Zunächst wird die praktische Prüfung gemäß § 35 Absatz 3 Satz 1 PflfachassAPrV von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer und einer pädagogisch qualifizierten Praxisanleiterin oder einem pädagogisch qualifizierten Praxisanleiter abgenommen und gemäß § 27 PflfachassAPrV benotet. Aus dem arithmetischen Mittel dieser beiden Noten wird die Note für die praktische Prüfung ermittelt. Noten mit Nachkommastellen sind zulässig.
Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die so ermittelte Note mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Da die Vornote erst im Rahmen der Bildung der Prüfungsnote gemäß § 28 Absatz 2 i.V.m. Anlage 3 PflfachassAPrV für den praktischen Teil berücksichtigt wird, kann eine gute Vornote eine mangelhafte Leistung auch in der praktischen Prüfung nicht ausgleichen.
Die Bildung der Prüfungsnote gemäß § 28 Absatz 2 i.V.m. Anlage 3 PflfachassAPrV für den praktischen Teil der Prüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel aus der Note der praktischen Prüfung und der praktischen Vornote mit einem Anteil von 25 Prozent (§ 26 Absatz 2 PflfachassAPrV). Bei Unstimmigkeiten hinsichtlich der Bildung der Prüfungsnote stimmt sich die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit der Fachprüferin oder dem Fachprüfer und einer pädagogisch qualifizierten Praxisanleiterin oder einem pädagogisch qualifizierten Praxisanleiter ab (im Benehmen). Ergänzend zur Prüfungs-note ist das errechnete Mittel auf dem Prüfungszeugnis, auf eine Nachkommanote gerundet, in Klammern zu ergänzen.
 

Bestehen und Wiederholen der Prüfung gemäß § 28 PflfachassAPrV

Gemäß § 28 Absatz 1 PflfachassAPrV ist die staatliche Prüfung bestanden, wenn die Prüfungsnote des schriftlichen Teils nach § 33 PflfachassAPrV, des mündlichen Teils nach § 34 PflfachassAPrV und des praktischen Teils nach § 35 PflfachassAPrV jeweils mit „ausreichend“ festgelegt wurde.
Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung gemäß § 28 Absatz 2 i.V.m. Anlage 3 PflfachassAPrV wird aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsnoten der drei Prüfungsteile ermittelt und wird als Note i. S. von § 17 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) ohne Nachkommastellen festgelegt („sehr gut“ bis „ungenügend“). Ergänzend zur Gesamtnote der staatlichen Prüfung ist das errechnete Mittel auf dem Prüfungszeugnis, auf eine Nachkommanote gerundet, in Klammern zu ergänzen.
 

Die Ausbildung für Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten erfolgt entsprechend der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz kompetenzorientiert sowie im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung.

Die Ausbildung in der generalistischen Pflegefachassistenz umfasst mindestens die in Anlage 1 Buchstabe B PflfachassAPrV aufgeführte praktische Ausbildung von mindestens 950 Stunden.

Die Auszubildenden sollen während der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 1 PflfachassAPrV in allen nach § 3 PflfachassAPrV für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten unterwiesen werden. Sie sollen Gelegenheit haben, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese bei der praktischen Arbeit anzuwenden.

Vergütung der Auszubildenden in der Pflegefachassistenzausbildung

Ergänzend zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz wurde die Verpflichtung zur Gewährung einer angemessenen  Ausbildungsvergütung für die Auszubildenden im Pflegefachassistenz-Ausbildungsvergütungsgesetz geregelt. Das Gesetz ist ebenfalls zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Den Gesetzestext finden Sie hier.
Die Vergütung der Auszubildenden, die mit Trägern von ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben, ist gemäß § 82a SGB XI in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen berücksichtigungsfähig.
Bei Auszubildenden, die mit einem Krankenhaus als Träger der praktischen Ausbildung einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben, wird grundsätzlich das Finanzierungssystem über die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Ausgleichsfonds nach § 17a KHG) weitergeführt.
Der Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung besteht nur, soweit nicht Ansprüche auf  Unterhaltsgeld nach dem SGB III oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden. Sofern Auszubildende mit Ansprüchen der Ausbildungskosten nach anderen Vorschriften in eine Ausbildung aufgenommen werden, sind diese im Einzelfall und im Voraus zu prüfen und entsprechend durch die Bewerberin oder den Bewerber zu beantragen. Die Pflegschulen benötigen in diesen Fällen weiterhin die Zulassung nach Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung  Arbeitsförderung (AZAV).

Förderrichtlinie Ausbildung Pflegefachassistenz

Für eine bedarfsgerechte Ausbildung in der neuen Pflegefachassistenz fördert das Land NRW den jeweiligen Schulplatz von Auszubildenden, die ihre praktische Ausbildung bei einer Einrichtung gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Nordrhein-Westfalen ableisten, mit einem pauschalierten Festbetrag je Auszubildender oder Auszubildendem in Höhe von bis zu 585 € pro Monat. Die dazugehörige Förderrichtlinie finden Sie hier.
Falls die Ausbildung auch von Dritten gefördert wird (insbesondere Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit), darf die Gesamtförderung maximal bis zur Höhe des hier zugrunde gelegten pauschalierten Festbetrags von 585 € je Schulplatz erfolgen (sog. Aufstockung). Dies gilt unabhängig von der Trägerschaft der Pflegeschule in ganz Nordrhein-Westfalen.
Ich habe das Examen in der dreijährigen Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nicht bestanden oder vorzeitig abgebrochen? Wie kann ich die Anerkennung als Pflegefachassistent/-in erwerben?
Je nach Dauer der bereits erfolgreich absolvierten Anteile der dreijährigen Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann kann die einjährige Ausbildung in der Pflegefachassistenz um bis zu 10 Monate verkürzt werden. Um die Erlaubnis zum Tragen der Berufsbezeichnung Pflegefachassistenz zu bekommen,  müssen die drei Prüfungsteile – schriftlich, mündlich und praktisch – der Ausbildung Pflegefachassistenz abgelegt werden und bestanden sein. Dazu müssen Sie sich in einer Pflegeschule bewerben, die auch die Pflegefachassistenzausbildung anbietet. Dort wird mit Ihnen der Verkürzungszeitraum so geplant, dass Sie die einjährige Ausbildung im vorgesehenen Zeitraum auch erfolgreich abschließen können. Der Antrag zur Verkürzung der Pflegefachassistenzausbildung wird bei der für die Pflegeschule zuständigen Bezirksregierung gestellt.
 
Welche Themen oder Inhalte werden in der Pflegefachassistenzausbildung vermittelt?
Die Inhalte der Pflegefachassistenzausbildung finden Sie im Rahmenlehrplan für die einjährige generalistische Pflegefachassistenzausbildung in Nordrhein-Westfalen. Dieser befindet sich zum Download in der rechten Spalte auf dieser Website. Grundlage hierfür sind die Ausbildungsziele sowie die Anlage 1 A der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz. Auch diese finden Sie zum Download auf dieser Website.
Der Rahmenlehrplan ist als Druckexemplar nicht verfügbar.
 
Gibt es seitens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW) eine Vorgabe wie die positive Eignungsprognose bei Bewerbungen ohne Hauptschulabschluss zu ermitteln ist?
Da die Zielgruppe sehr heterogen ist, wurde seitens des MAGS entschieden, dass es keine einheitlichen Kriterien hinsichtlich der Eignungsprognose gibt. So besteht für Schulen beispielsweise die Möglichkeit, ausbildungsbegleitende Sprachkurse oder / und einen allgemeinbildenden Schulabschluss ggf. in Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen anzubieten, falls die Schulen diese Möglichkeiten anbieten möchten. Dem würde ein einheitlicher Kriterienkatalog entgegenstehen.

Gesundheits- und Pflegefachberufe: Chance für geflüchtete Menschen

Informationen und Ergebnisse zu den Modellprojekten „Care for Integration" und „welcome(at)healthcare"

Die Zuwanderung von geflüchteten Menschen oder Menschen mit Migrationshintergrund, insbesondere von Menschen mit Vorerfahrungen in Gesundheits- und Pflegefachberufen, bietet eine große Chance zur Gewinnung von Fachkräften.
 

"Care for Integration" - Ausbildung von geflüchteten Menschen im Pflegeberuf - Das erfolgreiche NRW-Modellprojekt geht in die nächste Runde

„Care for Integration“ bietet einen optimalen Einstieg in den Pflegeberuf

Um geflüchteten Menschen die berufliche Integration in Deutschland zu ermöglichen, haben der Bildungsträger des bpa, die Akademie für Pflegeberufe und Management (apm gGmbH) mit Unterstützung der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit in NRW ein vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (Europäischer Sozialfonds) gefördertes Modellprojekt entwickelt, das den Erwerb von deutschen und berufsspezifischen Sprachkenntnissen, den Erwerb des Hauptschulabschlusses sowie eine einjährige Ausbildung in der Altenpflegehilfe anbietet.
Das Modellprojekt startete im Dezember 2016 und wurde im Juli 2019 erfolgreich abgeschlossen:

  • 11 Teilnehmende wechselten vorzeitig in die dreijährige Fachkraftausbildung;
  • 83% der Teilnehmenden absolvierten die Altenpflegehilfeausbildung erfolgreich;
  • 75% der Teilnehmenden haben ihren Hauptschulabschluss erfolgreich nachholen können;

Etwa ein Viertel der Teilnehmenden haben direkt im Anschluss an das Projekt mit der dreijährigen Ausbildung begonnen. 70% aller Absolventinnen und Absolventen möchten in den nächsten ein bis zwei Jahren mit der dreijährigen Fachkraftausbildung beginnen.

Die hohen Erfolgszahlen, das positive Feedback der Einrichtungen und ambulanten Dienste sowie der Teilnehmenden und die zahlreichen Anfragen von Interessierten haben eindrücklich dargestellt, dass die berufliche Integration einen wesentlichen Beitrag zur gesellschaftlichen Integration leistet und Menschen für die Pflegeberufe zu begeistern sind.

Die Akademie für Pflegeberufe und Management NRW bietet daher an allen NRW-Standorten Folgekurse an.

Diese Kurse stehen allen Interessierten offen, die sich für die berufliche Pflege interessieren.
Die Abschlussberichte zum Modellprojekt und Informationen für Interessentinnen und Interessenten sowie die Kontaktmöglichkeiten zur Teilnahme an Care for Integration finden Sie hier.
 

Ergebnisse zum Abschluss des NRW Modellprojekts „welcome(at)healthcare - Koordinierungsstelle für Geflüchtete in Pflege- und Gesundheitsfachberufe NRW“

Von November 2016 bis November 2019 hat die Koordinierungsstelle „welcome(at)healthcare“ als Projekt der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen (LAG FW NRW) Akteure dabei unterstützt, geflüchtete Menschen für die Gesundheits- und Pflegefachberufe zu gewinnen und zielgruppenspezifische Qualifizierungsangebote zu entwickeln.

Die Koordinierungsstelle wurde aus Mitteln des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert. Während des Projektes sind zahlreiche regionale und überregionale Netzwerkstrukturen entstanden, die bis heute fortdauern.

Die zentralen Arbeitsergebnisse der Koordinierungsstelle wurden in einer Abschlussbroschüre festgehalten, die als Download verfügbar ist. Zum Download der Abschlussbroschüre geht es hier.

Altenpflegehilfe und Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz

Am 1. Januar 2021 ist die generalistische Pflegefachassistenzausbildung in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. In einer Übergangsphase konnten bis zum 30. Juni 2021 noch die Ausbildungen in der Altenpflegehilfe und der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz begonnen werden. Seit dem 1. Juli 2021 werden in Nordrhein-Westfalen keine Ausbildungen in der Altenpflegehilfe und in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz durchgeführt. Lediglich, die bis zum 30. Juni 2021 begonnenen Ausbildungen werden noch abgeschlossen.  

Erweiterung der Übergangsregelung für die Altenpflegehilfeausbildung und die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz

Mit Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes wurden auch die Zugangsvoraussetzungen zur generalistischen Ausbildung gemäß § 11 Pflegeberufegesetz verändert.

Die beiden einjährigen Ausbildungen in der Altenpflegehilfe und der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz erfüllen die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) des Pflegeberufegesetzes geregelten Voraussetzungen für den Zugang zu den Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz nicht, da diese noch nicht vollumfänglich den sogenannten ASMK/ GMK-Eckpunkten entsprechen.

Zur Vermeidung von Versorgungsengpässen, zur Sicherung von Fachkräften und zur Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern, die bis zum 30. Juni 2021 die einjährigen Ausbildungen in der Altenpflegehilfe oder der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz beginnen und diese erfolgreich abschließen, wurden die Bezirksregierungen gebeten, die Zugangsmöglichkeit zur Aufnahme einer Ausbildung nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) Pflegeberufegesetz ausnahmsweise zu gewähren.

Diese Regelung gilt nur für Absolventinnen und Absolventen, die vor dem 30. Juni 2021 die Altenpflegehilfeausbildung oder die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz aufgenommen haben.

Zuständige Behörden sind die fünf Bezirksregierungen. Zu ihren Aufgaben in diesem Themenbereich gehören insbesondere

  • die staatliche Anerkennung und Überwachung der Ausbildungsstätten
  • die Durchführung der staatlichen Prüfungen
  • die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
  • die Durchführung der Sprachprüfung und die Ausstellung des „Certificate of current professional status"
  • die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten


Die Kontakte zu den Bezirksregierungen finden Sie unter diesem Link:

Ausbildungsstätten für Gesundheits- und Pflegeberufe

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Laumann: Pflegefachassistenzausbildung eröffnet neue Bildungswege in die Pflege

Landeskabinett verabschiedet die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die einjährige generalistische Pflegefachassistenzausbildung in Nordrhein-Westfalen

Das nordrhein-westfälische Kabinett hat heute (Dienstag, 8. Dezember 2020) die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die einjährige Pflegefachassistenzausbildung verabschiedet. Mit der Verordnung wird ein wesentlicher Baustein für neue Bildungswege in die berufliche Pflege gelegt.