Medizinisch-technische Berufe
Weitere Informationen
Die Berufe in der medizinischen Technologie für
- Laboratoriumsanalytik,
- Radiologie,
- Funktionsdiagnostik
- und Veterinärmedizin
Eine wesentliche Weiterentwicklung des Berufsbildes spiegelt sich bereits in der neuen Berufsbezeichnung wider: Statt Medizinische Assistentinnen und Medizinische Assistentinnen heißen die Berufsangehörigen ab dem 1. Januar 2023 Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen.
Zudem wurde das Schulgeld abgeschafft und die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung normiert. Das steigert die Attraktivität der Ausbildungen erheblich und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Die Dauer der Ausbildung beträgt in Vollzeit drei Jahre (4.600 Stunden) und in Teilzeit fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie einer praktischen Ausbildung. Die Verteilung der Stunden auf die Teile der Ausbildung variiert aufgrund der unterschiedlichen Inhalte je nach Beruf. Der theoretische und praktische Unterricht findet an Fachschulen statt, die die gesetzlich vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllen müssen. Die praktische Ausbildung findet ausbildungsspezifisch in den dafür geeigneten Einrichtungen statt.
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind gemäß § 14 MTBG:
1. der mittlere Schulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder
2. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung zusammen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist.
Berufsbild 1: Medizinische Technologin oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik:
Medizinische Technologen und Technologinnen für Laboratoriumsanalytik unterstützen mit ihren Laboranalysen unter anderem die Diagnostik, die Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsrisiken, die Gesundheitsförderung und kontrollieren Genesungsfortschritte und Therapieverläufe. Zu den Kernaufgaben gehören die Planung, Vorbereitung und Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse mittels verschiedener Methoden und Verfahren einschließlich der Präanalytik und der Postanalytik. Präanalytik umfasst beispielsweise auch Blutabnahmen. Wichtiger Bestandteil der Arbeit ist außerdem die Sicherstellung der Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und Analyseergebnisse.
Berufsbild 2: Medizinische Technologin oder Medizinischer Technologe für Radiologie:
Die medizinische Technologie für Radiologie ist ein eigenständiges Berufsbild und eine unverzichtbare Berufsgruppe im Gesundheitswesen. In Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Berufsgruppen trägt sie damit entscheidend zur frühzeitigen Festlegung einer Therapie und zur Verlaufskontrolle bei. Die Kernaufgaben beziehen sich auf radiologische Untersuchungen und Behandlungen, Strahlentherapie sowie nuklearmedizinische Diagnostik und Therapie. Aufgabe der Berufsgruppe ist auch, die jeweils erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen und physikalisch-technische Aufgaben in der Dosimetrie auszuführen.
Berufsbild 3: Medizinische Technologin oder Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik:
Medizinische Technologinnen und Technologen für Funktionsdiagnostik sind in vielen Fachgebieten der Medizin im Einsatz und unterstützen mit ihren Untersuchungen unter anderem die Früherkennung von Krankheiten. Die Kernaufgaben umfassen die Planung, Vorbereitung und Durchführung von funktionsdiagnostischen Untersuchungen in der Kardiologie, in der Angiologie, in der Pneumologie, in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und in der Neurologie bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen. Charakteristisch für die Tätigkeiten der Medizinischen Technologinnen für Funktionsdiagnostik und der Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik ist, dass während der jeweiligen Untersuchung eine Plausibilitätskontrolle und soweit erforderlich eine Vorbefundung sowie Anpassungen im Untersuchungsablauf vorzunehmen sind.
Berufsbild 4: Medizinische Technologin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin:
Medizinische Technologinnen und Technologen für Veterinärmedizin unterstützen Tierärzte, Mikrobiologen, Biochemiker und Zoologen bei Laboruntersuchungen. Sie werten Ergebnisse aus, führen Statistiken und analysieren die Auswirkungen. Zu den Kernaufgaben gehören daher die Planung, Vorbereitung und Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse mittels verschiedener Methoden und Verfahren einschließlich der Präanalytik und der Postanalytik. Wichtiger Bestandteil der Arbeit ist außerdem die Sicherstellung der Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und Analyseergebnisse. In Abgrenzung zu den Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik führen Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin auch Untersuchungen in der Analytik von tierischen Lebensmitteln durch. Den Auszubildenden sind die für die Berufsausübung erforderlichen Kompetenzen insbesondere in der Lebensmitteltechnologie und in der Spermatologie zu vermitteln.
Qualifikation der Lehrkräfte
Hauptberufliche Lehrkräfte müssen gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 2 MTBG fachlich im medizinisch-technischen Bereich qualifiziert sein und über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung mindestens auf Bachelor- oder vergleichbarem Niveau verfügen.
Zur Ausübung einer Leitungstätigkeit muss eine pädagogische Qualifikation mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau nachgewiesen werden (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 MTBG).
Praktische Ausbildung
Einrichtungen und Träger der praktischen Ausbildung
Die praktische Ausbildung wird in geeigneten Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen durchgeführt.
Die praktische Ausbildung darf nur in Krankenhäusern und Einrichtungen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass während der praktischen Ausbildung in dem jeweiligen Beruf eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person im Umfang von mindestens 15 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl erfolgt. Für die Durchführung der praktischen Ausbildung ist der Träger der praktischen Ausbildung verantwortlich, er hat die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
- mit der auszubildenden Person einen Ausbildungsvertrag abzuschließen,
- einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung zu erstellen,
- soweit der Ausbildungsplan dies vorsieht, mit weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung zu schließen und
- die Einhaltung des Ausbildungsplans in geeigneter Form sicherzustellen.
Praxisanleitung in der praktischen Ausbildung
Umfang der Praxisanleitung
Eine der wesentlichen neuen Regelungen des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie (MTBG) und der hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV) stellt die Praxisanleitung dar. In § 19 MTBG ist geregelt, dass die praktische Ausbildung nur in Krankenhäusern und Einrichtungen durchgeführt werden darf, die sicherstellen, dass während der praktischen Ausbildung in dem jeweiligen Beruf eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person im Umfang von mindestens 15 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl erfolgt.
Die in dem praktischen Einsatz zu vermittelnden Kompetenzen sind die entscheidende Richtgröße der Praxisanleitung. Die Entwicklung der Kompetenzen kann bezogen auf den tatsächlichen Zeitaufwand der Praxisanleitung variieren und selbstverständlich auch über die vorgegebene Mindestzeit von 15 Prozent hinausgehen. In NRW wird die Vor- und Nachbereitung einer konkreten Anleitung zur vorgegebenen Anleitungszeit von 15 Prozent gerechnet.
Selbstlernzeiten der Auszubildenden entsprechen nicht einer Praxisanleitung und können dementsprechend nicht als Praxisanleitung berücksichtigt werden.
Aufgaben der Praxisanleitung
§ 20 MTBG beschreibt als Aufgabe der praxisanleitenden Person, dass diese die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heranführt und die Auszubildenden im Lernprozess während der praktischen Ausbildung begleitet. Die Begründung zum Gesetz enthält hierzu den Hinweis, dass die Beschreibung der Tätigkeit der praxisanleitenden Person im Gesetz nicht abschließend ist.
Qualifikation der Praxisanleitung
Die Qualifikation der Praxisanleitung wird durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung folgendermaßen vorgegeben:
Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die
1. über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“,
- „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,
- „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik“
oder
- „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin“ oder „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent“,
- „Medizinisch-technische Radiologieassistentin“, „Medizinisch-technischer Radiologieassistent“,
- „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik“
in dem Beruf verfügt, in dem die Praxisanleitung durchgeführt werden soll,
2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf von mindestens einem Jahr verfügt,
3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und
4. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
Bestandsschutz für Praxisanleitungen
Für Personen,
- die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 als praxisanleitende Personen tätig waren oder
- die am 31. Dezember 2022 über Kompetenzen zur Ausübung der praxisanleitenden Tätigkeit verfügten oder
- die auf der Grundlage des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung als praxisanleitende Personen tätig waren
ist ein Bestandsschutz durch § 8 Absatz 2 der MTAPrV vorgesehen.
Für Praxisanleitungen, die unter den Bestandsschutz fallen gilt, dass sie nicht nachweisen müssen, dass sie über
- Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf von mindestens einem Jahr verfügen und
- eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden abgeschlossen haben,
um weiter als Praxisanleitung tätig zu sein.
Der Bestandsschutz für die Praxisanleitung befreit nicht davon, dass die Praxisanleitung über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in dem Beruf verfügen muss, in dem die Praxisanleitung durchgeführt werden soll.
Praxisanleitung im Interprofessionellen Praktikum
Beim Interprofessionellen Praktikum nach § 5 MTAPrV kann die Praxisanleitung von jeder Person durchgeführt werden, die zur jeweiligen Kompetenzvermittlung geeignet ist.
Zur entsprechenden Kompetenzvermittlung sind beispielsweise Ärztinnen oder Ärzte sowie Personen, die nach § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung für die Praxisanleitung qualifiziert sind geeignet.
Praxisanleitung in den Kooperationsvereinbarungen
In den Kooperationsvereinbarungen zwischen der Schule und dem Träger der praktischen Ausbildung wird die enge Zusammenarbeit hinsichtlich der Ausbildung der Auszubildenden ausgestaltet, um eine bestmögliche Verzahnung von theoretischem und praktischem Unterricht und praktischer Ausbildung zu gewährleisten. In den Kooperationsvereinbarungen müssen unter anderem auch Vorgaben zur Durchführung der Praxisanleitung festgehalten werden.
Praxisanleitung im Prüfungsausschuss
Im Prüfungsausschuss ist mindestens eine Praxisanleitung Mitglied. Dabei darf zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer nur eine Person bestellt werden, die zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist
1. in der Einrichtung, die der Träger der praktischen Ausbildung ist, oder
2. in einer weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtung.
Weiter gilt im Hinblick auf die Bestellung zur Fachprüferin oder zum Fachprüfer, dass praxisanleitende Personen bestellt werden, die die zu prüfenden Personen überwiegend ausgebildet haben.
Meldung der Praxisanleitungen und Nachweis der Fortbildungspflichten
Die Nachweise der berufspädagogischen Zusatzqualifikation und der kontinuierlichen berufspädagogischen Fortbildungspflicht der Praxisanleitung werden ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes am 01. Januar 2023 durch die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster nachgehalten. Zuständig ist jeweils die Bezirksregierung, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, bei der die Praxisanleitung tätig ist oder tätig sein möchte.
Die Kontakte zu den Bezirksregierungen finden Sie unter diesem Link:
Hinweis zur Sicherung einer Praxisanleitung
Die gesetzlichen Anforderungen zur Praxisanleitung gelten unabhängig von der Einrichtungsgröße. Bereits zum Beginn der Ausbildung und für den gesamten Ausbildungsverlauf muss eine Praxiseinrichtung deshalb eine Praxisanleitung sicherstellen. Dies gilt auch für den Fall, dass ad hoc eine Vertretung der praxisanleitenden Person erforderlich ist.
Um die Vertretung einer Praxisanleitung sicher zu stellen, können die folgenden Möglichkeiten in Betracht gezogen werden:
- Die Praxiseinrichtung bildet entsprechend der rechtlichen Vorgaben eine zweite geeignete Praxisanleitung aus dem Unternehmen aus.
- Die Praxiseinrichtung beschäftigt eine Praxisanleitung entsprechend der rechtlichen Vorgaben ggf. auf Teilzeitebene und ggf. mit Befristung.
Hinweis zur berufspädagogischen Zusatzqualifikation
Als Weiterbildungsstätten zur Durchführung einer Zusatzqualifizierung Praxisanleitung von 300 Stunden gelten insbesondere staatlich anerkannte Ausbildungs- und Weiterbildungsstätten des Gesundheitswesens sowie einschlägige Hochschulen.
Für Nordrhein-Westfalen gilt, dass Weiterbildungsstätten zur Durchführung der Weiterbildung Praxisanleitung keiner gesonderten staatlichen Anerkennung bedürfen.
Für die berufspädagogische Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung nach § 8 Absatz 1 MTAPrV sind digitale Lernformen (Webinar, E-Learning, Online-Training u.a.), welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, mit einem Umfang von bis zu 25 Prozent möglich. Die Weiterbildungsinhalte müssen mit kontinuierlicher Präsenz der Dozentin oder des Dozenten stattfinden und sollten auch bei Onlineangeboten den synchronen Austausch mit der Dozentin oder dem Dozenten enthalten.
Die Weiterbildungszertifikate sollten mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name der Weiterbildungsstätte inklusive Adressdaten,
- Name und Geburtsdatum der Teilnehmenden,
- Zeitraum der Weiterbildung Praxisanleitung,
- Auflistung der Weiterbildungsmodule mit Stundenverteilung,
- Unterschrift zur rechtskräftigen Bestätigung der erfolgreich abgeleisteten Weiterbildung Praxisanleitung.
Das Weiterbildungszertifikat muss die Information enthalten, in welchem Umfang analoge oder digitale Lernformen eingesetzt wurden.
Hinweise zur kontinuierlichen berufspädagogischen Fortbildung
Der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen der Praxisanleitung nach § 8 Abs. 1 MTAPrV zu absolvieren sind, wurde gemäß § 6 Abs. 2 DVO MT-GBerG-NRW auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend auf 72 Stunden in drei Jahren erhöht.
Für die Durchführung der berufspädagogischen Fortbildung können digitale Lernformen (Webinar, E-Learning, Online-Training u.a.), welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, mit einem Umfang von bis zu 50 Prozent (oder 36 Stunden in drei Jahren) berücksichtigt werden. Die Fortbildungszertifikate müssen die Information enthalten, in welchen Umfang analoge oder digitale Lernformen eingesetzt wurden.
Eine Anrechnung von Selbstlernzeit ist auf den Umfang der 24 Stunden des Stundenumfangs der berufspädagogischen Pflichtfortbildung für Praxisanleitungen nicht vorgesehen. Die Fortbildungsinhalte müssen mit kontinuierlicher Präsenz der Dozentin oder des Dozenten stattfinden und sollten auch bei Onlineangeboten den synchronen Austausch mit der Dozentin oder dem Dozenten enthalten.
Was hat sich mit dem Gesetz über die Berufe in der Medizinischen Technologie (MTBG) seit dem 1. Januar 2023 hinsichtlich der Finanzierung der Ausbildung in den MT-Berufen geändert?
§76 MTBG schafft eine neue Finanzierungsmöglichkeit für Schulen, die nicht in (Mit-)Trägerschaft eines Krankenhauses stehen, aber eine Kooperationsvereinbarung mit einem Krankenhaus haben. Demnach sind diese den Einrichtungen nach § 2 Nr. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gleichgestellt und können über das KHG finanziert werden. Private Schulen ohne Kooperationsvereinbarung mit einem Krankenhaus profitieren nicht von der neuen Regelung. Um die Ausbildung in den MT-Berufen in diesem Bereich zu unterstützen, wird die reformierte Ausbildung in den MT-Berufen analog zur bisherigen Regelung auch weiterhin von der Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe (Schulgeldfreiheit) gedeckt.
Über die Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe werden die Ausgaben der Schule, die vormals die Auszubildenden trugen, durch das Land NRW übernommen. Ausgaben, die durch die Ausbildungsvergütung oder Praxisanleitung entstehen, sind vom Träger der praktischen Ausbildung zu übernehmen.
Für Krankenhäuser ist die Finanzierung der praktischen Ausbildung über das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) geregelt. Wie werden die Kosten für die praktische Ausbildung in anerkannten ambulanten Einrichtungen refinanziert?
Eine Refinanzierung der praktischen Ausbildung bei anerkannten ambulanten Einrichtungen, wie z. B. Laboren, erfolgt nicht. Derzeit besteht zwischen den Ausbildungseinrichtungen, die unter die KHG - Finanzierung und denen, die nicht darunterfallen, eine Ungleichheit bzgl. der Refinanzierung der Ausbildungskosten.
Welche Kosten werden im Rahmen des Krankenhausfinanzierungsgesetztes (KHG) übernommen?
Die Ausbildungskosten einer mit dem Krankenhaus verbundenen Ausbildungsstätte (§ 2 Nr. 1a KHG) werden – soweit die Betriebskosten betroffen sind -über einen Ausgleichsfonds finanziert. Berücksichtigt werden die Ausbildungskosten der Schule.
Der Ausgleichsfonds wird entsprechend des gesetzlichen Auftrags von der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW e.V.) verwaltet. Ansprechpartner und weiterführende Informationen finden Sie unter Ausgleichsfonds | KGNW e.V..
Bei der Finanzierung notwendiger Investitionen kann das Krankenhaus grundsätzlich die ihm zugewiesenen Mittel aus der Pauschalförderung nutzen.
Können Laboratorien, in welchen Praxiseinsätze der Auszubildenden stattfinden, die Kosten für die praktische Ausbildung über die mit einem Krankenhaus verbundene Schule refinanzieren? Macht es dabei einen Unterschied, ob die Schule in Trägerschaft des Krankenhauses ist oder nur über eine Kooperationsvereinbarung mit diesem verbunden ist?
Die Ausbildungskosten können im Rahmen des § 17a Abs.3 KHG zunächst vereinbart und anschließend erstattet werden. Hierbei müssen die Vertragspartner nach § 18 Abs. 2 KHG alle anfallenden Kosten sachgemäß darlegen können und abschließend vereinbaren.
Für Medizinisch-Technologische-Berufe (u.a. in Laboratorien) nach dem MTBG gilt das oben genannte Verfahren ebenfalls (hierbei explizit im § 76 MTBG geregelt).
Neben den bereits zuvor genannten weiteren Informationen auf der Internetseite der KGNW können ebenfalls auf der Seite der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem GKV-Spitzenverband nähere Informationen zu den Vereinbarungen nachgelesen werden.
Werden ambulanten Laboratorien ihre Kosten refinanziert, wenn der Träger der praktischen Ausbildung ein Krankenhaus ist und der Auszubildende nur eine „Station“ in einem ambulanten Labor absolviert? Wenn ja, wie?
Das KHG bildet die zentrale Finanzierungsgrundlage für stationäre Leistungen von Krankenhäusern. Die Nutzung von Investitionsmitteln wie der Pauschalfördermittel nach § 18 KHGG NRW kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Wie verhält es sich mit den Miet- und Betriebskosten bei Schulen, die unter die KHG-Finanzierung fallen?
Mit dem am 01. Januar 2023 in Kraft getretenen MTBG ergaben sich keine Neuerungen hinsichtlich der Finanzierungstatbestände zu den Miet- und Betriebskosten.
Ausbildungen zur/zum Medizinisch-technischen Assistentin/Medizinisch-technischen Assistenten bis zum 31.12.2022
Ausbildungen in der medizinisch-technischen Assistenz (MTA), die bis zum 31.12.2022 begonnen wurden, können noch nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAG) vom 02.08.1993 und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) vom 25.04.1994 beendet werden. Danach erfolgt die Ausbildung nach den reformierten Regularien.Gesetze, Verordnungen, Materialien
Nachfolgend finden Sie das aktuell gültige bundeseinheitliche Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MTBG) und die reformierte Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MTAPrV):- Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG) vom 24. Februar 2021
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - MTAPrV) vom 24. September 2021
- Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen vom 8. November 2022
Den Gesetzestext über die Berufe der technischen Assistenz in der Medizin (MTA-Gesetz oder MTAG) vom 02.08.1993 und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) vom 25.04.1994 sowie empfehlende Richtlinien finden Sie nachfolgend:
- Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
- Empfehlende Richtlinie für die Ausbildung an den Schulen für Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und -assistenten
- Empfehlende Richtlinie für die Ausbildung an den Schulen für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten
Bitte beachten Sie den folgenden Hinweis:
Die folgenden Fragen und Antworten beziehen sich auf das Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MTBG) und der hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV).
FAQ zur Praxisanleitung
Welche Anforderungen muss ich erfüllen, um als Praxisanleitung tätig sein zu können?
Die Anforderungen an die Qualifikation der Praxisanleitung sind in § 8 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MTAPrV) aufgeführt.
Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die
1. über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“,
- „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,
- „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik“ oder
- „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“
oder
- „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent",
- "Medizinisch-technische Radiologieassistentin", "Medizinisch-technischer Radiologieassistent",
- "Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik" oder
- "Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder "Veterinärmedizinisch-technischer Assistent"
in dem Beruf verfügt, in dem die Praxisanleitung durchgeführt werden soll,
2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf von mindestens einem Jahr verfügt,
3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und
4. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
Wer meldet die Praxisanleitung der zuständigen Behörde und erbringt die Nachweise zur Qualifikation?
Die für die Ausbildung verantwortliche Praxiseinrichtung meldet die Praxisanleitung an und übermittelt die Nachweise zur Qualifikation aller in der Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen bei ihr tätigen praxisanleitenden Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen gegenüber der zuständigen Bezirksregierung.
Zuständig ist grundsätzlich die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Einrichtung liegt bei der die Praxisanleitung tätig wird.
Gibt es einen Bestandsschutz für Praxisanleitungen, die vor dem 01.01.2023 als Praxisanleitung tätig waren?
Für Personen,
- die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 als praxisanleitende Personen tätig waren oder
- die am 31. Dezember 2022 über Kompetenzen zur Ausübung der praxisanleitenden Tätigkeit verfügten oder
- die auf der Grundlage des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung als praxisanleitende Personen tätig waren
ist ein Bestandsschutz durch § 8 Absatz 2 der MTAPrV vorgesehen.
Für Praxisanleitungen, die unter den Bestandsschutz fallen gilt, dass sie nicht nachweisen müssen, dass sie über
- Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf von mindestens einem Jahr verfügen und
- eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden abgeschlossen haben,
um weiter als Praxisanleitung tätig zu sein.
Der Bestandsschutz für die Praxisanleitung befreit nicht davon, dass die Praxisanleitung über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in dem Beruf verfügen muss, in dem die Praxisanleitung durchgeführt werden soll.
Eine Anerkennung des Bestandsschutzes erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung. Anträge sind nach Möglichkeit gebündelt und mit geeigneten Nachweisen, z. B. durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Tätigkeit als praxisanleitende Person, über die verantwortliche Praxiseinrichtung zu stellen.
Kann ein abgeschlossenes Studium als „pädagogische Zusatzqualifikation“ zur Praxisanleitung anerkannt werden?
Die berufspädagogische Zusatzqualifikation kann auch durch den Abschluss eines pädagogischen Studiums im Gesundheits- oder Sozialwesen nachgewiesen werden, dessen Schwerpunkt in der Erwachsenenbildung liegt.
Können auch Personen, die nicht über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“,
- „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,
- „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik“ oder
- „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“
oder
- „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent",
- "Medizinisch-technische Radiologieassistentin", "Medizinisch-technischer Radiologieassistent",
- "Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik" oder
- "Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder "Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“
verfügen, aber bis zum 31.12.2022 als Praxisanleitung tätig waren, weiter als Praxisanleitung tätig sein?
Personen, die bis zum 31.12.2022 als Praxisanleitung tätig waren, aber nicht über eine der in der Frage genannten Berufserlaubnisse verfügen, können bis zum 31. Dezember 2026 auf der Grundlage der Vorschriften des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in diesen Ausbildungen als praxisanleitende Person tätig sein.
Kann auch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von 300 Stunden angerechnet werden, die keinen Schwerpunkt auf MT-Berufe legt.
Das Bundesgesetz verlangt eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden. Für Nordrhein-Westfalen wird zum Inhalt der berufspädagogischen Zusatzqualifikation empfohlen, eine erste Orientierung an bereits bestehenden Weiterbildungsordnungen vorzunehmen.
Kann eine berufspädagogische Zusatzqualifikation begonnen werden, bevor die Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf von einem Jahr vorliegt?
Ja, eine berufspädagogische Zusatzqualifikation kann begonnen werden, bevor die Berufserfahrung eines Jahres vorliegt. Spätestens zum Abschluss der berufspädagogischen Zusatzqualifikation muss jedoch mindestens ein Jahr Berufserfahrung nachgewiesen werden.
Ich habe meine Weiterbildung zur Praxisanleitung beendet. Ab wann gilt meine berufspädagogische Fortbildungspflicht?
Die Fortbildungspflicht beginnt ab dem Jahr nach Abschluss der berufspädagogischen Zusatzqualifikation von 300 Stunden.
Können auch nicht berufspädagogische Fortbildungen auf die Fortbildungspflicht als Praxisanleitung angerechnet werden?
In der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind „berufspädagogische Fortbildungen“ zur kontinuierlichen Fortbildungspflicht benannt. Das Land hat hier keine Möglichkeit, von dieser Vorgabe abzuweichen.
Werden Bildungsgänge als berufspädagogische Fortbildung für Praxisanleitungen anerkannt, welche nicht explizit als diese ausgewiesen sind?
Berufspädagogische Fortbildungsinhalte, die im Kontext anderer Bildungsgänge (z. B. berufspädagogisches Studium, Fachweiterbildung) erbracht werden, können mit einem Nachweis über den Umfang der berufspädagogischen Inhalte als berufspädagogische Fortbildung nach § 8 Absatz 1 MTAPrV anerkannt werden.
Welche Tätigkeitsanteile können den 15 Prozent Praxisanleitung nach dem MT-Berufe-Gesetz angerechnet werden?
Das Bundesland Nordrhein-Westfalen geht davon aus, dass die Vor- und Nachbereitung einer konkreten Anleitung mit zur vorgegebenen Anleitungszeit gezählt wird.
In § 19 Absatz 2 MT-Berufe-Gesetz (MTBG) ist geregelt, dass die praktische Ausbildung nur in Krankenhäusern und Einrichtungen durchgeführt werden darf, die sicherstellen, dass während der praktischen Ausbildung in dem jeweiligen Beruf eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person im Umfang von mindestens 15 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl erfolgt. Die Entwicklung der Kompetenzen kann bezogen auf den tatsächlichen Zeitaufwand der Praxisanleitung variieren und selbstverständlich auch über die vorgegebene Mindestzeit von 15 Prozent hinausgehen.
Selbstlernzeiten der Auszubildenden entsprechen nicht einer Praxisanleitung und können dementsprechend nicht als Praxisanleitung berücksichtigt werden.
Wie gibt das Land NRW den Zeitaufwand für die zusätzlichen Aufgaben der Praxisanleitung an?
Zum Zeitaufwand für „zusätzliche Aufgaben“, wie z. B. Organisation der praktischen Ausbildung, Gespräche zur Koordination oder mit Auszubildenden im Rahmen der Ausbildungsbegleitung hat das Land keine Vorgaben erlassen.
Der Träger der praktischen Ausbildung muss die Einhaltung des Ausbildungsplans in geeigneter Form sicherzustellen.
§ 20 MT-Berufe-Gesetz beschreibt als Aufgabe der praxisanleitenden Person, dass diese die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heranführt und die Auszubildenden im Lernprozess während der praktischen Ausbildung begleitet. Die Begründung zum Gesetz enthält hierzu den Hinweis, dass die Beschreibung der Tätigkeit der praxisanleitenden Person im Gesetz nicht abschließend ist.
Kann die Tätigkeit als Praxisanleitung auch ruhen?
Die Tätigkeit als Praxisanleitung ruht automatisch, wenn auch die Tätigkeit als solche insgesamt ruht (z. B. während Elternzeit).
Ruht die berufspädagogische Fortbildungspflicht der Praxisanleitung, wenn die Tätigkeit als Praxisanleitung ruht?
Die berufspädagogische Fortbildungspflicht ruht automatisch, wenn auch die Tätigkeit als solche insgesamt ruht (z. B. während Elternzeit).
Was passiert, wenn die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung der Praxisanleitung nicht erfüllt wird?
Wird die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung nicht erfüllt, fehlt der Praxisanleitung die gesetzliche Voraussetzung, um als praktische Fachprüferin oder als praktischer Fachprüfer bestellt werden zu können.
Um wieder als praktische Fachprüferin oder als praktischer Fachprüfer bestellt werden zu können, muss eine Praxisanleitung nachweisen, dass im Zeitfenster von zwölf Monaten vor der Prüfung berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden besucht wurden.
FAQ geeignete Einrichtungen für die praktische Ausbildung
Welche Einrichtungen sind als ambulante Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik geeignet?
Für die praktische Ausbildung in ambulanten Einrichtungen kommen insbesondere medizinische Versorgungszentren und medizinische Labore in Betracht, sofern sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MTAPrV) vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie erforderlich sind und die Praxisanleitung entsprechend der MTAPrV sichergestellt ist.
Durch die nicht abschließende Aufzählung in der Verordnung zur Durchführung des Landesausführungsgesetzes Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen sind auch weitere Einrichtungen, beispielsweise Chemische Veterinär- und Untersuchungsämter, für die praktische Ausbildung geeignet, wenn die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind.
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