
Zahnärztin/Zahnarzt
Zahnärztin oder Zahnarzt ist die Bezeichnung für Absolventinnen oder Absolventen des Studiums der Zahnmedizin, denen die Approbation erteilt wurde. Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.
Zahnärztliche Ausbildung
Im Studiengang Zahnmedizin bestehen an den Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland Zulassungsbeschränkungen (Numerus clausus).
Die Vergabe der Studienplätze erfolgt zentral durch die Stiftung für Hochschulzulassung.
Weitere Informationen
Einzelheiten über den Verlauf der zahnärztlichen Ausbildung finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.
Zuständig für die Abnahme der staatlichen Prüfung ist das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie NRW.
Zuständig für die Abnahme der staatlichen Prüfung bei Studierenden, die die Staatsprüfungen gemäß §§ 133 und 134 Approbationsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte ihr Studium gemäß der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung absolvieren, sind weiterhin die Prüfungsausschüsse bei den jeweiligen medizinischen Hochschulen zuständig.
Das Zeugnis über den dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bzw. über die Zahnärztliche Prüfung wird in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischer Wirtschaftsraumes als zahnärztliches Diplom anerkannt.
Die Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten ist nur Personen gestattet, die eine Approbation oder Berufserlaubnis besitzen. Für deren Erteilung sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen zuständig.
Die Aufsicht über die Zahnärztinnen und Zahnärzte nehmen die Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe wahr.
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