
Allgemeine Informationen zu approbierten Heilberufen
Approbierte Heilberufe
Zu den approbierten Heilberufen zählen
- Ärztinnen und Ärzte
- Apothekerinnen und Apotheker
- Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
Staatsprüfungen
Die Ausbildungen werden durch staatliche Prüfungen abgeschlossen. Sie werden vor dem Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie NRW abgelegt. Dieses informiert über weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens.
Die schriftlichen Prüfungsfragen werden zentral vom Institut für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz erstellt. Nach Bestehen der jeweiligen Prüfung erhält der Geprüfte vom Landesprüfungsamt ein Zeugnis.
- Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie NRW
- Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Hochschulzulassung
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Hochschulzugangsberechtigung. Diese hat das Abitur als Zulassungsvoraussetzung abgelöst. Damit ist den Ländern das Recht eingeräumt worden, auch Personen ohne Abitur den Zugang zum Studium zu ermöglichen. Ausländische Zeugnisse müssen vom Wissenschaftsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannt worden sein.
Berufszulassung
Die Berufstätigkeit darf nur nach einer staatlichen Berufszulassung ausgeübt werden. Die Zulassung kann als unbeschränkte und unbefristete Approbation oder als mit Nebenbestimmungen versehene Berufserlaubnis erteilt werden. Zuständig hierfür sind die fünf nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen
Bei welcher Bezirksregierung die Berufszulassung beantragt werden muss, hängt davon ab, ob die Ausbildung in Deutschland oder im Ausland beendet wurde. Bei deutschen Studienabschlüssen ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk der letzte Abschnitt der Staatsprüfung abgelegt worden ist. Bei Abschlüssen, die im Ausland erworben wurden, ist zentral für ganz NRW die Bezirksregierung Münster zuständig.
Für die Berufszulassungsverfahren hat das MAGS die folgenden Verwaltungsvorschriften erlassen:
Heilberufskammern
Alle Angehörigen eines approbierten Heilberufes sind kraft Gesetzes Mitglieder einer Heilberufskammer. Die Kammern überwachen einerseits die Berufstätigkeit und vertreten andererseits die Interessen ihres Berufsstandes. Die Kammern unterliegen als Körperschaften des öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht des Gesundheitsministeriums.
Berufsaufsicht
Beschwerden über die Berufstätigkeit von Angehörigen eines approbierten Heilberufs sind - abhängig vom Tätigkeitsort - an die jeweilige Kammer zu richten. Diese können ein berufliches Fehlverhalten ahnden; in einem berufsgerichtlichen Verfahren kann die Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs festgestellt werden
Weiterbildung
Die Weiterbildung und die Anerkennung richten sich nach dem Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und den Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Kammern. In den Weiterbildungsordnungen finden sich neben Regelungen für Dauer und Inhalt der Weiterbildung Definitionen der einzelnen Fachgebiete.