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Anästhesie-/Operationstechnische Assistentin / Anästhesie-/Operationstechnischer Assistent

Junge Chirurgin mit zwei Ärzten im Hintergrund im Operationssaal

Anästhesie-/Operationstechnische Assistentin / Anästhesie-/Operationstechnischer Assistent

Neues Gesetz regelt Anforderungen an zwei medizinische Berufe bundesweit einheitlich

Die beiden Abkürzungen ATA und OTA bezeichnen zwei anspruchsvolle Berufe im Krankenhaus, deren Ausbildung nun per Gesetz bundesweit einheitlich geregelt wird. Die Anästhesietechnische Assistenz (ATA) und die Operationstechnische Assistenz (OTA) unterstützen Ärzteschaft und andere Fachkräfte insbesondere in den Operationssälen der Krankenhäuser.

Am 1. Januar 2022 sind das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) und die Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung in Kraft getreten. Damit wurde der Grundstein für eine bundeseinheitliche ATA-OTA-Ausbildung gelegt.

Die Berufsbilder der Anästhesietechnischen Assistentin (ATA) und des Anästhesietechnischen Assistenten sowie der Operationstechnischen Assistentin (OTA) und des Operationstechnischen Assistenten sind bereits etabliert.

Seit Anfang der 1990er Jahre bilden Krankenhäuser zur Operationstechnischen und seit 2004 zur Anästhesietechnischen Assistenz aus.

Bundesweite Grundlage der bis 31. Dezember 2021 begonnenen Ausbildungen ist die Empfehlung der „Deutschen Krankenhaus-Gesellschaft“ (DKG) zur Ausbildung und Prüfung von Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten in der aktuellen Fassung vom 18. November 2013. Die bis zu diesem Zeitpunkt begonnenen Ausbildungen werden nach den Empfehlungen der DKG abgeschlossen.

Die bundeseinheitlichen Regelungen:

Zum 1. Januar 2022 ist auch die landesrechtliche Regelung zur Umsetzung des ATA-OTA-G in Kraft getreten:

Weitere Informationen

Die jeweilige Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre. Diese kann – soweit dies ATA-OTA-Schulen anbieten -  auch in Teilzeit absolviert werden. In diesem Fall darf sie höchstens fünf Jahre dauern. Der theoretische und praktische Unterricht der Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und der Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten kann zur Hälfte gemeinsam erfolgen.
Die Ausbildung besteht aus dem theoretischem und dem praktischen Unterricht von mindestens 2.100 Unterrichtsstunden für die jeweilige Ausbildung.
Der theoretische und der praktische Unterricht finden in staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schulen statt.

Zur Durchführung des theoretischen Unterrichts müssen hauptamtliche Lehrkräfte gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 3 ATA-OTA-G fachlich in den Bereichen Anästhesietechnik oder Operationstechnik qualifiziert sein und über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im Bereich Pädagogik verfügen.
Die bundesgesetzlichen Qualifikationsanforderungen an die hauptberufliche Schulleitung sind in § 22 Abs. 3 Nr. 1 ATA-OTA-G festgelegt. Demnach ist eine Schulleitung eine pädagogisch qualifizierte Person, die über eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf und eine abgeschlossene Hochschulausbildung mindestens auf Masterniveau oder auf einem vergleichbaren Niveau verfügt.

Die praktische Ausbildung besteht aus mindestens 2.500 Stunden und wird in einem dafür geeigneten Krankenhaus oder in mehreren dafür geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Teile der praktischen Ausbildung können auch in einer dafür geeigneten ambulanten Einrichtung oder in mehreren dafür geeigneten ambulanten Einrichtungen durchgeführt werden, soweit diese Teile der praktischen Ausbildung die praktische Ausbildung im Krankenhaus nicht überwiegen.

Praxisanleitung in der praktischen Ausbildung

Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die Praxisanleitung in den Einrichtungen. Die Auszubildenden werden durch Beschäftigte in den Einrichtungen, die die Funktion als Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter übernehmen, vor Ort in Aufgaben und Tätigkeiten der Anästhesietechnischen oder Operationstechnischen Assistenz schrittweise anhand des Ausbildungsplans eingewiesen und angeleitet. Der Praxisanleitung kommt damit eine wesentliche Rolle beim Erwerb der nach dem ATA-OTA-Gesetz beschriebenen Kompetenzen zu und sie unterstreicht den Ausbildungscharakter der praktischen Ausbildungseinheiten.

Umfang der Praxisanleitung

Das Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (ATA-OTA-G) regelt, dass die Einrichtungen der praktischen Ausbildung jeweils die Praxisanleitung sicherstellen. Die Praxisanleitung muss mindestens 15 Prozent der Zeit eines Einsatzes der praktischen Ausbildung betragen. Bis zum 31. Dezember 2028 darf die Praxisanleitung weniger als 15 Prozent, muss aber mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit betragen. 

Die in dem praktischen Einsatz zu vermittelnden Kompetenzen sind die entscheidende Richtgröße der Praxisanleitung. Die Entwicklung der Kompetenzen kann bezogen auf den tatsächlichen Zeitaufwand der Praxisanleitung selbstverständlich auch über die vorgegebene Mindestzeit hinausgehen. In NRW wird die Vor- und Nachbereitung einer konkreten Anleitung zur vorgegebenen Anleitungszeit von 15 Prozent (bzw. von 10 Prozent bis zum 31. Dezember 2028) gerechnet.

Selbstlernzeiten der Auszubildenden entsprechen nicht einer Praxisanleitung und können dementsprechend nicht als Praxisanleitung berücksichtigt werden.

Qualifikation der Praxisanleitung

Die Qualifikation der Praxisanleitung wird durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung folgendermaßen vorgegeben:

Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die

  1. über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    1. „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“, „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ oder „Operationstechnische Angestellte“ oder „Operationstechnischer Angestellter“ oder
    2. Über eine pflegefachliche Berufsbezeichnung nach § 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder nach § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügt und eine Fachweiterbildung für den Operationsdienst oder eine Fachweiterbildung für die Intensivpflege und Anästhesie, für die Anästhesie oder eine gleichwertige Fachweiterbildung erfolgreich absolviert hat,
  2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügt,
  3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und
  4. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.

Bestandsschutz für Praxisanleitungen

Zur Praxisanleitung ist auch eine Person geeignet, die

  1. zum 31. Dezember 2021 nachweislich als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der anästhesietechnischen oder in der operationstechnischen Assistenz eingesetzt war oder nachweislich über die Qualifikation verfügte, die bis zum 31. Dezember 2021 zum Einsatz als Praxisanleitung befähigte, 
  2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügt und 
  3. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.

Praxisanleitung im ambulanten Kontext

Teile der praktischen Ausbildung können auch in ambulanten Einrichtungen durchgeführt werden. Aufgrund der Variationsbreite der möglichen Einrichtungen im ambulanten Ausbildungskontext und ihrer spezifischen Berufsgruppenzusammenstellung können auch entsprechend qualifizierte Fachkräfte die Praxisanleitung sicherstellen, die nicht über eine Qualifikation als Praxisanleitung nach dem ATA-OTA-Gesetz verfügen. Maßstab der Eignung ist hier die fachliche Kompetenz, die erforderlich ist, um den Auszubildenden während der praktischen Ausbildung im ambulanten Kontext die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind.

Praxisanleitung in den Kooperationsvereinbarungen

In den Kooperationsvereinbarungen zwischen der Schule und dem Träger der praktischen Ausbildung wird die enge Zusammenarbeit hinsichtlich der Ausbildung der Auszubildenden ausgestaltet, um eine bestmögliche Verzahnung von theoretischem und praktischem Unterricht und praktischer Ausbildung zu gewährleisten. In den Kooperationsvereinbarungen müssen unter anderem auch Vorgaben zur Durchführung der Praxisanleitung festgehalten werden.

Praxisanleitung im Prüfungsausschuss

Im Prüfungsausschuss ist mindestens eine Praxisanleitung Mitglied. Dabei darf zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer nur eine Person bestellt werden, die zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist.

Weiter gilt im Hinblick auf die Bestellung zur Fachprüferin oder zum Fachprüfer, dass praxisanleitende Personen bestellt werden, die die zu prüfenden Personen überwiegend ausgebildet haben.

Meldung der Praxisanleitungen und Nachweis der Fortbildungspflichten

Die Nachweise der berufspädagogischen Zusatzqualifikation und der kontinuierlichen berufspädagogischen Fortbildungspflicht der Praxisanleitung werden durch die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster nachgehalten. Zuständig ist jeweils die Bezirksregierung, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, bei der die Praxisanleitung tätig ist oder tätig sein möchte.

Die Kontakte zu den Bezirksregierungen finden Sie unter diesem Link:
Ausbildungsstätten für Gesundheits- und Pflegeberufe

Hinweis zur Sicherung einer Praxisanleitung

Die gesetzlichen Anforderungen zur Praxisanleitung gelten unabhängig von der Einrichtungsgröße. Bereits zum Beginn der Ausbildung und für den gesamten Ausbildungsverlauf muss eine Praxiseinrichtung deshalb eine Praxisanleitung sicherstellen. Dies gilt auch für den Fall, dass ad hoc eine Vertretung der praxisanleitenden Person erforderlich ist.

Um die Vertretung einer Praxisanleitung sicher zu stellen, können die folgenden Möglichkeiten in Betracht gezogen werden:

  • Die Praxiseinrichtung bildet entsprechend der rechtlichen Vorgaben eine zweite geeignete Praxisanleitung aus dem Unternehmen aus.
  • Die Praxiseinrichtung beschäftigt eine Praxisanleitung entsprechend der rechtlichen Vorgaben ggf. auf Teilzeitebene und ggf. mit Befristung.

Hinweis zur berufspädagogischen Zusatzqualifikation

Als Weiterbildungsstätten zur Durchführung einer Zusatzqualifizierung Praxisanleitung von 300 Stunden gelten insbesondere staatlich anerkannte Ausbildungs- und Weiterbildungsstätten des Gesundheitswesens sowie einschlägige Hochschulen. Für Nordrhein-Westfalen gilt, dass Weiterbildungsstätten zur Durchführung der Weiterbildung Praxisanleitung keiner gesonderten staatlichen Anerkennung bedürfen.

Für die berufspädagogische Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung nach § 9 ATA-OTA-APrV sind digitale Lernformen (Webinar, E-Learning, Online-Training u.a.), welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, mit einem Umfang von bis zu 25 Prozent möglich. Die Weiterbildungsinhalte müssen mit kontinuierlicher Präsenz der Dozentin oder des Dozenten stattfinden und sollten auch bei Onlineangeboten den synchronen Austausch mit der Dozentin oder dem Dozenten enthalten.

Die Weiterbildungszertifikate sollten mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name der Weiterbildungsstätte inklusive Adressdaten, 
  • Name und Geburtsdatum der Teilnehmenden, 
  • Zeitraum der Weiterbildung Praxisanleitung, 
  • Auflistung der Weiterbildungsmodule mit Stundenverteilung, 
  • Unterschrift zur rechtskräftigen Bestätigung der erfolgreich abgeleisteten Weiterbildung Praxisanleitung. 

Das Weiterbildungszertifikat muss die Information enthalten, in welchem Umfang analoge oder digitale Lernformen eingesetzt wurden.

Hinweise zur kontinuierlichen berufspädagogischen Fortbildung

Der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, ist in NRW auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend für drei Jahre auf 72 Stunden erhöht.

Für die Durchführung der Pflichtfortbildungen der Praxisanleitung nach § 9 ATA - OTA - AprV gilt seit dem 01. April 2023, dass digitale Lernformen (Webinar, E-Learning, Online-Training u. a.), welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, mit einem Umfang von bis zu 50 Prozent (12 Stunden pro Nachweisjahr oder 36 Stunden in drei Jahren) berücksichtigt werden können. Die Fortbildungsinhalte müssen mit kontinuierlicher Präsenz der Dozentin oder des Dozenten stattfinden und sollten auch bei Onlineangeboten den synchronen Austausch mit der Dozentin oder dem Dozenten enthalten.

Die Fortbildungszertifikate müssen die Information enthalten, in welchen Umfang analoge oder digitale Lernformen eingesetzt wurden.

Eine Anrechnung von Selbstlernzeit ist auf den Umfang der 24 Stunden des Stundenumfangs der berufspädagogischen Pflichtfortbildung für Praxisanleitungen nicht vorgesehen. Die Fortbildungsinhalte müssen mit kontinuierlicher Präsenz der Dozentin oder des Dozenten stattfinden und sollten auch bei Onlineangeboten den synchronen Austausch mit der Dozentin oder dem Dozenten enthalten.

Hinweis zur Finanzierung der Praxisanleitung

Die Finanzierung der praktischen Ausbildung ist über das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) geregelt. Die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten für die Praxisanleitung, können im Rahmen des § 17a Abs. 3 KHG sachgemäß dargelegt, vereinbart und anschließend erstattet werden. Durch die Finanzierung der Praxisanleitung ist eine Einzelanleitung vorgezeichnet.

Ausbildungsstätten, die mit einem Krankenhaus verbunden sind, werden über den Fonds nach § 17 a Krankenhausfinanzierungsgesetz finanziert. Dazu gehört auch die Ausbildungsvergütung. Eine Landesbeteiligung an den Kosten für Schulen, die nicht mit einem Krankenhaus verbunden sind, ist entsprechend der rechtlichen Vorgaben derzeit nicht vorgesehen.

Rechtliche Vorgaben:

Nachfolgende bundeseinheitlichen Regelungen sind zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten:

Zum 1. Januar 2022 ist auch die landesrechtliche Regelung zur Umsetzung des ATA-OTA-G in Kraft getreten:

Erarbeitung eines Rahmencurriculums und eines Rahmenausbildungsplan

Zur Schaffung vergleichbarer Ausbildungsgrundlagen förderte das Land NRW das Projekt „Erarbeitung eines Rahmencurriculums und eines Rahmenausbildungsplans gemäß dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-Gesetz vom 14.12.2019) und der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV vom 04.11.2020) für Nordrhein-Westfalen“ mit einer Projektlaufzeit vom 01. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023.

Das Projekt wurde von der „Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit gGmbH“ in der StädteRegion Aachen (BZPG) koordiniert. Eine wissenschaftliche Begleitung erfolgte durch das Deutsche Institut für angewandte Pflegeforschung e.V. (DIP). In die Entwicklung des Rahmencurriculums und Rahmenausbildungsplans wurden der Deutsche OTA Schulträger-Verband (DOSV), der ATA-Schulverband (DBVSA) und die Krankenhaus-Gesellschaft NRW (KGNW) als beratende Mitglieder in einer erweiterten Projektsteuerungsgruppe eingebunden.

Die im Projekt erarbeiteten „Rahmenpläne ATA OTA NRW“ sind hier abrufbar.

Kann ich die staatliche Anerkennung meines Berufsabschlusses in der Anästhesietechnischen oder Operationstechnischen Assistenz beantragen?

Sofern Sie in einer von der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft (DKG e.V.) anerkannten ATA- und/oder OTA-Schule Ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, gilt die von der DKG ausgestellte Urkunde zur „Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung“ im Rahmen des Bestandschutzes als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem ATA-OTA-Gesetz (§ 69 Absatz 1 Nummer 1) fort. Sie müssen hierzu nichts weiter tun.

In Folge der nunmehr erstmals staatlich reglementierten Ausbildungen können die Absolventinnen und Absolventen der bisherigen Ausbildungen die Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufserlaubnis jedoch auch kostenpflichtig bei der in Nordrhein-Westfalen zuständigen Bezirksregierung beantragen.

Aufgrund des erst zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen ATA-OTA-Gesetzes werden derzeit zunächst die bisherigen ATA und / oder OTA-Schulen von den Bezirksregierungen geprüft und staatlich anerkannt. In einem weiteren Schritt werden die für die ATA-OTA-Schulen örtlich zuständigen Bezirksregierungen die Anträge hinsichtlich der Weitergeltung der Erlaubnisurkunden bearbeiten.

Welche Voraussetzung müssen vorliegen, um die staatliche Erlaubnisurkunde zu beantragen?

Sie haben in einer von der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft (DKG e.V.) anerkannten ATA- und / oder OTA-Schule Ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und verfügen über ein von der DKG ausgestelltes Zertifikat. Darüber hinaus dürfen Sie

  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung gibt,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und
  • über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.

Um dies nachzuweisen müssen Sie die nachfolgenden Dokumente vollständig bei der zuständigen Bezirksregierung vorlegen:

  • Nachweis über die zugrundeliegende Berufsqualifikation nach dem bisherigen Recht (DKG-Zertifikat) – original oder amtlich beglaubigte Kopie – sowie das Datum, an dem die ursprüngliche Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt oder erworben wurde,
  • eine ärztliche Bescheinigung, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet sind und
  • ein erweitertes Führungszeugnis, welches den Zeitraum von drei Monaten vor Antragstellung nicht überschreitet.

Wo kann ich die staatliche Erlaubnisurkunde beantragen?

Sie haben in einer von der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft (DKG e.V.) anerkannten ATA- und / oder OTA-Schule Ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und verfügen über ein von der DKG ausgestelltes Zertifikat? Dann können Sie bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung eine Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung beantragen. Zuständig ist das jeweilige Dezernat 24 der Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln oder Münster.


Eine Erlaubnisurkunde beantragen können auch diejenigen Personen, die vor Inkrafttreten der ersten Richtlinie zur OTA-Ausbildung der DKG vom 26. Juni 1996 nach dem sogenannten „Mülheimer Konzept“ ab dem Jahr 1990 zur OTA ausgebildet worden sind. Bei den ATA zählen die Personen dazu, die vor der ersten „Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentin-nen/Assistenten“ der DKG vom 20. September 2011 nach den „Normativen Grundlagen zur Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten“ vom 18. November 2008 ausgebildet worden sind“.

Bei welcher der Bezirksregierungen muss ich meinen Antrag für die Erteilung der Berufserlaubnis stellen? 

Die Zuständigkeit für die Erteilung der Berufserlaubnis bestimmt sich nach dem Ort, in dessen Regierungsbezirk Sie Ihre Abschlussprüfung abgelegt haben.

Das Antragformular für die Bezirksregierung zum Ausfüllen und zum Ausdrucken finden Sie hier.

Im Antragsformular finden Sie auch die nachfolgende Dokumente zum Ausdrucken:

  • die Vorlage zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses bei Ihrer Meldebehörde (Anlage 1)
  • die Vorlage zur Beantragung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses (Anlage 2)

Wichtige Hinweise: 

  • Zur optimalen Bedienbarkeit sollte der Antrag in einem Webbrowser oder mit Adobe Acrobat Reader geöffnet werden.
  • Da das ATA-OTA-Gesetz am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist und zunächst die bisherigen Schulen die staatliche Anerkennung beantragen, kann die Prüfung Ihres Antrags und die Ausfertigung der Erlaubnisurkunde in den Bezirksregierungen unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen. Dafür bitten wir um Ihr Verständnis.

Ich habe ein Zertifikat über meine ATA- und / oder OTA-Ausbildung, welches nicht durch die DKG (Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.) ausgestellt wurde. Kann ich auch eine staatliche Anerkennung meiner Ausbildung bekommen?

Nein. Falls Sie in einer Schule ausgebildet wurden, die nicht von der DKG geprüft und anerkannt worden ist, ist die staatliche Anerkennung Ihrer Berufsbezeichnung bzw. Ihrer Berufsbezeichnungen nur im Rahmen einer sogenannten Nachprüfung möglich. Inhaltliche Grundlage der Nachprüfung sind die Kompetenzen gemäß Teil 4 Abschnitte 1 bis 4 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV).

Wird die Berufsbezeichnung ohne Erlaubnis geführt, stellt dies gemäß § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 67 ATA-OTA-Gesetz eine Ordnungswidrigkeit dar.

Welche Anforderungen muss ich erfüllen, um als Praxisanleitung tätig sein zu können?

Die Praxisanleitung muss …


1. eine der folgenden Berufsbezeichnungen führen dürfen:

  • „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ auf Grundlage des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)
  • „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ auf Grundlage des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)
  • „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ oder „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ auf der Grundlage der „DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten“ in der jeweils geltenden Fassung,
  • „Medizinisch-technische Assistentin für den Operationsdienst“ oder „Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst“ auf der Grundlage der in Thüringen geltenden Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule – dreijährige Bildungsgänge – (GVBl. 2005, S. 3) vom 13. Dezember 2004, die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208, 238) geändert worden ist,
  • „Operationstechnische Angestellte“ oder „Operationstechnischer Angestellter“, auf der Grundlage der in Schleswig-Holstein geltenden Landesverordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen Angestellten vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 190) und
  • „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“, auf der Grundlage der in Sachsen-Anhalt geltenden Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz vom 15. März 2010, die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 34) geändert worden ist

oder

  • Pflegefachfrau / Pflegefachmann oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin /Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger / Altenpflegerin / Altenpfleger, oder Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin / Altenpfleger und eine Fachweiterbildung für den Operationsdienst oder eine Fachweiterbildung für die Intensivpflege und Anästhesie, für die Anästhesie oder eine gleichwertige Fachweiterbildung erfolgreich absolviert haben,

2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld (ATA / OTA) von mindestens einem Jahr verfügen,
3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert haben und
4. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolvieren. (Quelle: § 9 Absatz 1 ATA-OTA-APrV)

Wer erbringt die Nachweise über die Qualifikation der praxisanleitenden ATA oder OTA?

Die verantwortliche Praxiseinrichtung (i.d.R. Krankenhaus) hat die Nachweise über die Qualifikation aller in der Ausbildung von ATA oder OTA bei ihr tätigen praxisanleitenden ATA oder OTA gegenüber der zuständigen Bezirksregierung zu erbringen.
Zuständig ist grundsätzlich die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird.

Gibt es einen Bestandsschutz für Praxisanleitungen, die vor dem 01.01.2022 als Praxisanleitung tätig waren?

Für Praxisanleitungen, die zum 31. Dezember 2021 nachweislich als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der anästhesietechnischen oder in der operationstechnischen Assistenz eingesetzt waren oder nachweislich über die Qualifikation verfügten, die bis zum 31. Dezember 2021 zum Einsatz als Praxisanleitung befähigte, besteht ein Bestandsschutz. Sie müssen keine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden nachweisen, aber über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügen und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolvieren.
 
Eine Anerkennung als Praxisanleitung ist für Personen, die bis zum 31. Dezember 2021 nachweislich als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der anästhesietechnischen oder in der operationstechnischen Assistenz eingesetzt waren oder nachweislich über die Qualifikation verfügten, die bis zum 31. Dezember 2021 zum Einsatz als Praxisanleitung befähigte, auch nach dem 31. Dezember 2021 möglich. Für die Anträge gilt, dass für die Anerkennung der Einsatz als praxisanleitende Person zum 31. Dezember 2021 mit geeigneten Nachweisen, z. B. durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, belegt wird.
 
Eine Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung. Anträge sind nach Möglichkeit gebündelt über die verantwortliche Praxiseinrichtung zu stellen.

Gibt es eine Regelung für die Personen, die in der Vergangenheit schon eine Weiterbildung zur Praxisanleitung absolviert haben, die jedoch nur 200 Stunden umfasste?

Für Praxisanleitungen, die am 31. Dezember 2021 als Praxisanleitung tätig oder als solche befähigt waren, gilt ein Bestandsschutz. Siehe auch: „Gibt es einen Bestandsschutz für Praxisanleitungen, die vor dem 01.01.2022 als Praxisanleitung tätig waren?“

Kann ein abgeschlossenes Studium als „pädagogische Zusatzqualifikation“ zur Praxisanleitung anerkannt werden?

Die berufspädagogische Zusatzqualifikation kann auch durch den Abschluss eines pädagogischen Studiums im Gesundheits- oder Sozialwesen nachgewiesen werden, dessen Schwerpunkt in der Erwachsenenbildung liegt.

Ich habe meine Weiterbildung zur Praxisanleitung beendet. Ab wann gilt meine berufspädagogische Fortbildungspflicht?

Die Fortbildungspflicht beginnt ab dem Jahr nach Abschluss der berufspädagogischen Zusatzqualifikation von 300 Stunden.

Wie ist der konkrete Nachweiszeitraum für die jährlichen berufspädagogischen Fortbildungen?

Es gilt § 3 der Verordnung zur Durchführung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Nordrhein-Westfalen.
Demnach ist der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zu absolvieren sind, auf drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend für drei Jahre auf 72 Stunden erhöht.
Die Nachweispflicht beginnt ab dem Jahr nach Abschluss der berufspädagogischen Zusatzqualifikation von 300 Stunden.

Werden Bildungsgänge als berufspädagogische Fortbildung anerkannt, welche nicht explizit als diese ausgewiesen sind?

Berufspädagogische Fortbildungsinhalte, die im Kontext anderer Bildungsgänge (z. B. berufspädagogisches Studium, Fachweiterbildung) erbracht werden, können mit einem Nachweis über den Umfang der berufspädagogischen Inhalte als berufspädagogische Fortbildung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 ATA-OTA-APrV anerkannt werden. 

Kann Selbstlernzeit auf den Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation oder der Pflichtfortbildung für Praxisanleitungen angerechnet werden?

Eine Anrechnung von Selbstlernzeit ist auf den Umfang der 24 Stunden des Stundenumfangs der Pflichtfortbildung für Praxisanleitungen nicht vorgesehen. Die Fortbildungsinhalte müssen mit kontinuierlicher Präsenz der Dozentin oder des Dozenten stattfinden und sollten auch bei Onlineangeboten den synchronen Austausch mit der Dozentin oder dem Dozenten enthalten.

Kann die Tätigkeit als Praxisanleitung auch ruhen?

Die Tätigkeit als Praxisanleitung ruht automatisch, wenn auch die Tätigkeit als solche insgesamt ruht (z. B. während Elternzeit).

Ruht die berufspädagogische Fortbildungspflicht der Praxisanleitung, wenn die Tätigkeit als Praxisanleitung ruht?

Die berufspädagogische Fortbildungspflicht ruht automatisch, wenn auch die Tätigkeit als solche insgesamt ruht (z. B. während Elternzeit).

Was passiert, wenn die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung der Praxisanleitung nicht erfüllt wird?

Wird die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung nicht erfüllt, fehlt der Praxisanleitung die gesetzliche Voraussetzung, um als praktische Fachprüferin oder als praktischer Fachprüfer bestellt zu werden.

Welche Berufsgruppen werden zu den Fachkräften mit einschlägigem Beruf nach § 4 der Durchführungsverordnung Landesausführungsgesetz Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe gezählt?

Unter dem Begriff „Fachkräfte mit einschlägigem Berufsabschluss“ werden Personen verstanden, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach 

  • § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder § 69 Absatz 1 oder 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügen oder
  • § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder nach § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügen und eine Fachweiterbildung für den Operationsdienst oder eine Fachweiterbildung für die Intensivpflege und Anästhesie, für die Anästhesie oder eine gleichwertige Fachweiterbildung erfolgreich absolviert haben.

Wie ist Formulierung „vollzeittätige Fachkräfte“ nach § 4 der Durchführungsverordnung Landesausführungsgesetz Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe auszulegen?

Die Berechnung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Auszubildenden und Fachkräften erfolgt auf Basis der Vollzeitäquivalente.

Zuständige Behörde für die jeweilige ATA-OTA-Schule ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk die ATA-OTA-Schule örtlich liegt. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des MAGS unter:

Ausbildungsstätten für Gesundheits- und Pflegeberufe