Arbeit.Gesundheit.Soziales.
Mit Menschen für Menschen.

Anästhesie-/Operationstechnische Assistentin / Anästhesie-/Operationstechnischer Assistent

Junge Chirurgin mit zwei Ärzten im Hintergrund im Operationssaal

Anästhesie-/Operationstechnische Assistentin / Anästhesie-/Operationstechnischer Assistent

Neues Gesetz regelt Anforderungen an zwei medizinische Berufe bundesweit einheitlich

Die beiden Abkürzungen ATA und OTA bezeichnen zwei anspruchsvolle Berufe im Krankenhaus, deren Ausbildung nun per Gesetz bundesweit einheitlich geregelt wird. Die Anästhesietechnische Assistenz (ATA) und die Operationstechnische Assistenz (OTA) unterstützen Ärzteschaft und andere Fachkräfte insbesondere in den Operationssälen der Krankenhäuser.

Am 1. Januar 2022 sind das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) und die Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung in Kraft getreten. Damit wurde der Grundstein für eine bundeseinheitliche ATA-OTA-Ausbildung gelegt.

Die Berufsbilder der Anästhesietechnischen Assistentin (ATA) und des Anästhesietechnischen Assistenten sowie der Operationstechnischen Assistentin (OTA) und des Operationstechnischen Assistenten sind bereits etabliert.

Seit Anfang der 1990er Jahre bilden Krankenhäuser zur Operationstechnischen und seit 2004 zur Anästhesietechnischen Assistenz aus.

Bundesweite Grundlage der bis 31. Dezember 2021 begonnenen Ausbildungen ist die Empfehlung der „Deutschen Krankenhaus-Gesellschaft“ (DKG) zur Ausbildung und Prüfung von Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten in der aktuellen Fassung vom 18. November 2013. Die bis zu diesem Zeitpunkt begonnenen Ausbildungen werden nach den Empfehlungen der DKG abgeschlossen.

Die bundeseinheitlichen Regelungen:

Zum 1. Januar 2022 ist auch die landesrechtliche Regelung zur Umsetzung des ATA-OTA-G in Kraft getreten:

Weitere Informationen

Die jeweilige Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre. Diese kann – soweit dies ATA-OTA-Schulen anbieten -  auch in Teilzeit absolviert werden. In diesem Fall darf sie höchstens fünf Jahre dauern. Der theoretische und praktische Unterricht der Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und der Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten kann zur Hälfte gemeinsam erfolgen.
Die Ausbildung besteht aus dem theoretischem und dem praktischen Unterricht von mindestens 2.100 Unterrichtsstunden für die jeweilige Ausbildung.
Der theoretische und der praktische Unterricht finden in staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schulen statt.

Zur Durchführung des theoretischen Unterrichts müssen hauptamtliche Lehrkräfte gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 3 ATA-OTA-G fachlich in den Bereichen Anästhesietechnik oder Operationstechnik qualifiziert sein und über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im Bereich Pädagogik verfügen.
Die bundesgesetzlichen Qualifikationsanforderungen an die hauptberufliche Schulleitung sind in § 22 Abs. 3 Nr. 1 ATA-OTA-G festgelegt. Demnach ist eine Schulleitung eine pädagogisch qualifizierte Person, die über eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf und eine abgeschlossene Hochschulausbildung mindestens auf Masterniveau oder auf einem vergleichbaren Niveau verfügt.

Die praktische Ausbildung besteht aus mindestens 2.500 Stunden und wird in einem dafür geeigneten Krankenhaus oder in mehreren dafür geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Teile der praktischen Ausbildung können auch in einer dafür geeigneten ambulanten Einrichtung oder in mehreren dafür geeigneten ambulanten Einrichtungen durchgeführt werden, soweit diese Teile der praktischen Ausbildung die praktische Ausbildung im Krankenhaus nicht überwiegen.

Die während der Corona-Pandemie eingeräumte Möglichkeit, die berufspädagogische Zusatzqualifikation und Pflichtfortbildungen für die Praxisanleitung vollständig oder teilweise als Online-Veranstaltungen abzuleisten, ist in Anlehnung an die durch § 2 der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiGesAusbSichV) für die Schulen des Gesundheitswesens gültige Rechtslage bis zum 25. November 2022 befristet.

Mit den Erlassen vom 02. November 2022  und vom 01. Dezember 2022 werden Nachfolgeregelungen zur Anerkennung von digitalen Lernformen (Webinar, E-Learning, Online-Training u.a.), welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, für das Land NRW ausgestaltet.

Unter anderem wird in den Erlassen geregelt, dass ab dem 01. April 2023 für die Durchführung der Pflichtfortbildungen der Praxisanleitung nach § 9 ATA – OTA - APrV, dass digitale Lernformen (Webinar, E-Learning, Online-Training u. a.), welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, mit einem Umfang von bis zu 50 Prozent (oder 12 Stunden pro Nachweisjahr) berücksichtigt werden können. Für die berufspädagogische Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung nach § 9 ATA – OTA - APrV sind digitale Lernformen (Webinar, E-Learning, Online-Training u.a.), welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, mit einem Umfang von bis zu 25 Prozent möglich.

Die Weiterbildungs- und Fortbildungszertifikate müssen die Information enthalten, in welchem Umfang analoge oder digitale Lernformen eingesetzt wurden.




 

Ausbildungsstätten, die mit einem Krankenhaus verbunden sind, werden über den Fonds nach § 17 a Krankenhausfinanzierungsgesetz finanziert. Dazu gehört auch die Ausbildungsvergütung. Eine Landesbeteiligung an den Kosten für Schulen, die nicht mit einem Krankenhaus verbunden sind, ist entsprechend der rechtlichen Vorgaben derzeit nicht vorgesehen.

Rechtliche Vorgaben:

Nachfolgende bundeseinheitlichen Regelungen sind zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten:

Zum 1. Januar 2022 ist auch die landesrechtliche Regelung zur Umsetzung des ATA-OTA-G in Kraft getreten:

Erarbeitung eines Rahmencurriculums und eines Rahmenausbildungsplan

Zur Schaffung vergleichbarer Ausbildungsgrundlagen förderte das Land NRW das Projekt „Erarbeitung eines Rahmencurriculums und eines Rahmenausbildungsplans gemäß dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-Gesetz vom 14.12.2019) und der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV vom 04.11.2020) für Nordrhein-Westfalen“ mit einer Projektlaufzeit vom 01. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023.

Das Projekt wurde von der „Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit gGmbH“ in der StädteRegion Aachen (BZPG) koordiniert. Eine wissenschaftliche Begleitung erfolgte durch das Deutsche Institut für angewandte Pflegeforschung e.V. (DIP). In die Entwicklung des Rahmencurriculums und Rahmenausbildungsplans wurden der Deutsche OTA Schulträger-Verband (DOSV), der ATA-Schulverband (DBVSA) und die Krankenhaus-Gesellschaft NRW (KGNW) als beratende Mitglieder in einer erweiterten Projektsteuerungsgruppe eingebunden.

Die im Projekt erarbeiteten „Rahmenpläne ATA OTA NRW“ sind hier abrufbar.

Kann ich die staatliche Anerkennung meines Berufsabschlusses in der Anästhesietechnischen oder Operationstechnischen Assistenz beantragen?

Sofern Sie in einer von der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft (DKG e.V.) anerkannten ATA- und/oder OTA-Schule Ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, gilt die von der DKG ausgestellte Urkunde zur „Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung“ im Rahmen des Bestandschutzes als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem ATA-OTA-Gesetz (§ 69 Absatz 1 Nummer 1) fort. Sie müssen hierzu nichts weiter tun.

In Folge der nunmehr erstmals staatlich reglementierten Ausbildungen können die Absolventinnen und Absolventen der bisherigen Ausbildungen die Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufserlaubnis jedoch auch kostenpflichtig bei der in Nordrhein-Westfalen zuständigen Bezirksregierung beantragen.

Aufgrund des erst zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen ATA-OTA-Gesetzes werden derzeit zunächst die bisherigen ATA und / oder OTA-Schulen von den Bezirksregierungen geprüft und staatlich anerkannt. In einem weiteren Schritt werden die für die ATA-OTA-Schulen örtlich zuständigen Bezirksregierungen die Anträge hinsichtlich der Weitergeltung der Erlaubnisurkunden bearbeiten.

Welche Voraussetzung müssen vorliegen, um die staatliche Erlaubnisurkunde zu beantragen?

Sie haben in einer von der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft (DKG e.V.) anerkannten ATA- und / oder OTA-Schule Ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und verfügen über ein von der DKG ausgestelltes Zertifikat. Darüber hinaus dürfen Sie

  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung gibt,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und
  • über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.

Um dies nachzuweisen müssen Sie die nachfolgenden Dokumente vollständig bei der zuständigen Bezirksregierung vorlegen:

  • Nachweis über die zugrundeliegende Berufsqualifikation nach dem bisherigen Recht (DKG-Zertifikat) – original oder amtlich beglaubigte Kopie – sowie das Datum, an dem die ursprüngliche Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt oder erworben wurde,
  • eine ärztliche Bescheinigung, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet sind und
  • ein erweitertes Führungszeugnis, welches den Zeitraum von drei Monaten vor Antragstellung nicht überschreitet.

Wo kann ich die staatliche Erlaubnisurkunde beantragen?

Sie haben in einer von der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft (DKG e.V.) anerkannten ATA- und / oder OTA-Schule Ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und verfügen über ein von der DKG ausgestelltes Zertifikat? Dann können Sie bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung eine Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung beantragen. Zuständig ist das jeweilige Dezernat 24 der Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln oder Münster.


Eine Erlaubnisurkunde beantragen können auch diejenigen Personen, die vor Inkrafttreten der ersten Richtlinie zur OTA-Ausbildung der DKG vom 26. Juni 1996 nach dem sogenannten „Mülheimer Konzept“ ab dem Jahr 1990 zur OTA ausgebildet worden sind. Bei den ATA zählen die Personen dazu, die vor der ersten „Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentin-nen/Assistenten“ der DKG vom 20. September 2011 nach den „Normativen Grundlagen zur Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten“ vom 18. November 2008 ausgebildet worden sind“.

Bei welcher der Bezirksregierungen muss ich meinen Antrag für die Erteilung der Berufserlaubnis stellen? 

Die Zuständigkeit für die Erteilung der Berufserlaubnis bestimmt sich nach dem Ort, in dessen Regierungsbezirk Sie Ihre Abschlussprüfung abgelegt haben.

Das Antragformular für die Bezirksregierung zum Ausfüllen und zum Ausdrucken finden Sie hier.

Im Antragsformular finden Sie auch die nachfolgende Dokumente zum Ausdrucken:

  • die Vorlage zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses bei Ihrer Meldebehörde (Anlage 1)
  • die Vorlage zur Beantragung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses (Anlage 2)

Wichtige Hinweise: 

  • Zur optimalen Bedienbarkeit sollte der Antrag in einem Webbrowser oder mit Adobe Acrobat Reader geöffnet werden.
  • Da das ATA-OTA-Gesetz am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist und zunächst die bisherigen Schulen die staatliche Anerkennung beantragen, kann die Prüfung Ihres Antrags und die Ausfertigung der Erlaubnisurkunde in den Bezirksregierungen unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen. Dafür bitten wir um Ihr Verständnis.

Ich habe ein Zertifikat über meine ATA- und / oder OTA-Ausbildung, welches nicht durch die DKG (Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.) ausgestellt wurde. Kann ich auch eine staatliche Anerkennung meiner Ausbildung bekommen?

Nein. Falls Sie in einer Schule ausgebildet wurden, die nicht von der DKG geprüft und anerkannt worden ist, ist die staatliche Anerkennung Ihrer Berufsbezeichnung bzw. Ihrer Berufsbezeichnungen nur im Rahmen einer sogenannten Nachprüfung möglich. Inhaltliche Grundlage der Nachprüfung sind die Kompetenzen gemäß Teil 4 Abschnitte 1 bis 4 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV).

Wird die Berufsbezeichnung ohne Erlaubnis geführt, stellt dies gemäß § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 67 ATA-OTA-Gesetz eine Ordnungswidrigkeit dar.

Welche Anforderungen muss ich erfüllen, um als Praxisanleitung tätig sein zu können?

Die Praxisanleitung muss …


1. eine der folgenden Berufsbezeichnungen führen dürfen:

  • „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ auf Grundlage des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)
  • „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ auf Grundlage des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)
  • „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ oder „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ auf der Grundlage der „DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten“ in der jeweils geltenden Fassung,
  • „Medizinisch-technische Assistentin für den Operationsdienst“ oder „Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst“ auf der Grundlage der in Thüringen geltenden Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule – dreijährige Bildungsgänge – (GVBl. 2005, S. 3) vom 13. Dezember 2004, die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208, 238) geändert worden ist,
  • „Operationstechnische Angestellte“ oder „Operationstechnischer Angestellter“, auf der Grundlage der in Schleswig-Holstein geltenden Landesverordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen Angestellten vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 190) und
  • „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“, auf der Grundlage der in Sachsen-Anhalt geltenden Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz vom 15. März 2010, die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 34) geändert worden ist

oder

  • Pflegefachfrau / Pflegefachmann oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin /Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger / Altenpflegerin / Altenpfleger, oder Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin / Altenpfleger und eine Fachweiterbildung für den Operationsdienst oder eine Fachweiterbildung für die Intensivpflege und Anästhesie, für die Anästhesie oder eine gleichwertige Fachweiterbildung erfolgreich absolviert haben,

2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld (ATA / OTA) von mindestens einem Jahr verfügen,
3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert haben und
4. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolvieren. (Quelle: § 9 Absatz 1 ATA-OTA-APrV)

Wer erbringt die Nachweise über die Qualifikation der praxisanleitenden ATA oder OTA?

Die verantwortliche Praxiseinrichtung (i.d.R. Krankenhaus) hat die Nachweise über die Qualifikation aller in der Ausbildung von ATA oder OTA bei ihr tätigen praxisanleitenden ATA oder OTA gegenüber der zuständigen Bezirksregierung zu erbringen.
Zuständig ist grundsätzlich die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird.

Gibt es einen Bestandsschutz für Praxisanleitungen, die vor dem 01.01.2022 als Praxisanleitung tätig waren?

Für Praxisanleitungen, die zum 31. Dezember 2021 nachweislich als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der anästhesietechnischen oder in der operationstechnischen Assistenz eingesetzt waren oder nachweislich über die Qualifikation verfügten, die bis zum 31. Dezember 2021 zum Einsatz als Praxisanleitung befähigte, besteht ein Bestandsschutz. Sie müssen keine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden nachweisen, aber über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügen und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolvieren.
 
Eine Anerkennung als Praxisanleitung ist für Personen, die bis zum 31. Dezember 2021 nachweislich als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der anästhesietechnischen oder in der operationstechnischen Assistenz eingesetzt waren oder nachweislich über die Qualifikation verfügten, die bis zum 31. Dezember 2021 zum Einsatz als Praxisanleitung befähigte, auch nach dem 31. Dezember 2021 möglich. Für die Anträge gilt, dass für die Anerkennung der Einsatz als praxisanleitende Person zum 31. Dezember 2021 mit geeigneten Nachweisen, z. B. durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, belegt wird.
 
Eine Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung. Anträge sind nach Möglichkeit gebündelt über die verantwortliche Praxiseinrichtung zu stellen.

Gibt es eine Regelung für die Personen, die in der Vergangenheit schon eine Weiterbildung zur Praxisanleitung absolviert haben, die jedoch nur 200 Stunden umfasste?

Für Praxisanleitungen, die am 31. Dezember 2021 als Praxisanleitung tätig oder als solche befähigt waren, gilt ein Bestandsschutz. Siehe auch: „Gibt es einen Bestandsschutz für Praxisanleitungen, die vor dem 01.01.2022 als Praxisanleitung tätig waren?“

Kann ein abgeschlossenes Studium als „pädagogische Zusatzqualifikation“ zur Praxisanleitung anerkannt werden?

Die berufspädagogische Zusatzqualifikation kann auch durch den Abschluss eines pädagogischen Studiums im Gesundheits- oder Sozialwesen nachgewiesen werden, dessen Schwerpunkt in der Erwachsenenbildung liegt.

Ich habe meine Weiterbildung zur Praxisanleitung beendet. Ab wann gilt meine berufspädagogische Fortbildungspflicht?

Die Fortbildungspflicht beginnt ab dem Jahr nach Abschluss der berufspädagogischen Zusatzqualifikation von 300 Stunden.

Wie ist der konkrete Nachweiszeitraum für die jährlichen berufspädagogischen Fortbildungen?

Es gilt § 3 der Verordnung zur Durchführung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Nordrhein-Westfalen.
Demnach ist der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zu absolvieren sind, auf drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend für drei Jahre auf 72 Stunden erhöht.
Die Nachweispflicht beginnt ab dem Jahr nach Abschluss der berufspädagogischen Zusatzqualifikation von 300 Stunden.

Werden Bildungsgänge als berufspädagogische Fortbildung anerkannt, welche nicht explizit als diese ausgewiesen sind?

Berufspädagogische Fortbildungsinhalte, die im Kontext anderer Bildungsgänge (z.B. berufspädagogisches Studium, Fachweiterbildung) erbracht werden, können mit einem Nachweis über den Umfang der berufspädagogischen Inhalte als berufspädagogische Fortbildung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 ATA-OTA-APrV anerkannt werden. 

Gibt es eine Ausnahmeregelung für die Anerkennung digital erworbener berufspädagogischer Zusatzqualifikation oder Fortbildung anlässlich Corona?

Es gelten besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS - CoV - 2. Um diese Anforderungen auch für die Weiterbildung und Fortbildung der Praxisanleitungen nach der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung umzusetzen, sind digitale Lernformen (Webinar, E-Learning, Online-Training u.a.) ebenfalls möglich.
Die berufspädagogische Zusatzqualifikation wie auch die Fortbildungen zur Erfüllung der berufspädagogischen Fortbildungspflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 2 der ATA-OTA-APrV können mit digitalen Lernformen vollständig oder teilweise abgeleistet werden.

Die Weiterbildungs- und Fortbildungszertifikate müssen die Information enthalten, in welchem Umfang analoge oder digitale Lernformen eingesetzt wurden.
Die Ausnahmeregelung gilt in Anlehnung an die bundesweit geltende „Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (EpiGesAusbSichV) bis zum 25. November 2022.

Ab dem 26. November 2022 gilt die Nachfolgeregelung, dass für die Durchführung der berufspädagogischen Zusatzqualifikation und der Pflichtfortbildungen der Praxisanleitung nach § 9 ATA-OTA-APrV digitale Lernformen (Webinar, E-Learning, Online-Training u.a.), welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, mit einem Umfang von bis zu 25 Prozent möglich sind. Die Weiterbildungs- und Fortbildungszertifikate müssen die Information enthalten, in welchem Umfang analoge oder digitale Lernformen eingesetzt wurden.

Kann Selbstlernzeit auf den Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation oder der Pflichtfortbildung für Praxisanleitungen angerechnet werden?

Eine Anrechnung von Selbstlernzeit ist auf den Umfang der 300 Stunden der berufspädagogischen Zusatzqualifikation oder der 24 Stunden des Stundenumfangs der Pflichtfortbildung für Praxisanleitungen nicht vorgesehen.
Die Fortbildungsinhalte müssen mit kontinuierlicher Präsenz der Dozentin oder des Dozenten stattfinden und sollten auch bei Onlineangeboten den synchronen Austausch mit der Dozentin oder dem Dozenten enthalten.

Kann die Tätigkeit als Praxisanleitung auch ruhen?

Die Tätigkeit als Praxisanleitung ruht automatisch, wenn auch die Tätigkeit als solche insgesamt ruht (z. B. während Elternzeit).

Ruht die berufspädagogische Fortbildungspflicht der Praxisanleitung, wenn die Tätigkeit als Praxisanleitung ruht?

Die berufspädagogische Fortbildungspflicht ruht automatisch, wenn auch die Tätigkeit als solche insgesamt ruht (z. B. während Elternzeit).

Was passiert, wenn die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung der Praxisanleitung nicht erfüllt wird?

Wird die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung nicht erfüllt, fehlt der Praxisanleitung die gesetzliche Voraussetzung, um als praktische Fachprüferin oder als praktischer Fachprüfer bestellt zu werden.

Welche Berufsgruppen werden zu den Fachkräften mit einschlägigem Beruf nach § 4 der Durchführungsverordnung Landesausführungsgesetz Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe gezählt?

Unter dem Begriff „Fachkräfte mit einschlägigem Berufsabschluss“ werden Personen verstanden, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach 

  • § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder § 69 Absatz 1 oder 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügen oder
  • § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder nach § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügen und eine Fachweiterbildung für den Operationsdienst oder eine Fachweiterbildung für die Intensivpflege und Anästhesie, für die Anästhesie oder eine gleichwertige Fachweiterbildung erfolgreich absolviert haben.

Wie ist Formulierung „vollzeittätige Fachkräfte“ nach § 4 der Durchführungsverordnung Landesausführungsgesetz Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe auszulegen?

Die Berechnung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Auszubildenden und Fachkräften erfolgt auf Basis der Vollzeitäquivalente.

Zuständige Behörde für die jeweilige ATA-OTA-Schule ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk die ATA-OTA-Schule örtlich liegt. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des MAGS unter:

Ausbildungsstätten für Gesundheits- und Pflegeberufe