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Hausarztaktionsprogramm

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Hausarztaktionsprogramm

Förderung des Landes für Hausärztinnen und Hausärzten

Das Land Nordrhein-Westfalen setzt mit dem Hausarztaktionsprogramm (HAP) schwerpunktmäßig in kleineren Kommunen finanzielle Anreize und nimmt die Altersstruktur der Hausärzteschaft in den Blick.

Das Land Nordrhein-Westfalen nimmt mit dem Hausarztaktionsprogramm (HAP) seine politische Mitverantwortung für die Sicherstellung der wohnortnahen hausärztlichen Versorgung wahr. Insbesondere Niederlassungen und Anstellungen für Hausärzte in Kommunen mit bis zu 25.000 Einwohnern werden gefördert, um punktuellen Engpässen in der hausärztlichen Versorgung präventiv entgegen zu wirken. Auch Kommunen mit einer Einwohnerzahl zwischen 25.001 und 40.000 können vom HAP profitieren, wenn die Altersstruktur der Hausärzteschaft vor Ort besonders ungünstig ist.

Schwerpunkte: Niederlassung und Anstellung von Hausärztinnen und Hausärzten

Ziel der Landesregierung ist eine gute Gesundheitsversorgung für alle Menschen in Nordrhein-Westfalen – unabhängig von Wohnort und Einkommen. Eine besondere Rolle in der medizinischen Versorgung haben hierbei der Hausarzt und die Hausärztin. Um langfristig die hausärztliche Versorgung in Nordrhein-Westfalen sicherzustellen, wird mehr Nachwuchs benötigt, insbesondere im ländlichen Raum. Von den niedergelassenen Hausärztinnen und Hausärzten in Nordrein-Westfalen haben mehr als ein Drittel bereits das 60. Lebensjahr überschritten und werden aus Altersgründen voraussichtlich in den kommenden fünf bis zehn Jahren ihre Praxis aufgeben – und womöglich keine Nachfolge finden.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann steuert dieser Entwicklung mit dem HAP entgegen. Neben Praxisübernahmen werden auch neue Niederlassungen und Anstellungen von Hausärztinnen und Hausärzten finanziell gefördert.

Im Rahmen des HAP werden aus Landesmitteln bis zu 60.000 Euro als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt. Konkret werden Zuwendungen für eine Niederlassung von Hausärztinnen und Hausärzten sowie für eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch angestellte Hausärztinnen und Hausärzte in Gebieten gewährt, in denen die hausärztliche Versorgung aufgrund der Altersstruktur der Hausärzteschaft bedroht ist bzw. mittelfristig gefährdet sein kann.

Weitere Fördermöglichkeiten

Darüber hinaus werden Weiterbildungsassistentinnen mit 500 Euro monatlich unterstützt, die in den Förderregionen ihre Weiterbildungszeit in Hausarztpraxen absolvieren. Der gleiche monatliche Förderbetrag ist im Rahmen eines „Qualifizierungsjahres“ sowie einen „Quereinstieg“ für Ärztinnen und Ärzte bestimmter Facharztgruppen möglich, wenn sie zukünftig beispielsweise aus dem stationären in den ambulanten hausärztlichen Bereich wechseln wollen.

Auch die Ausbildung von medizinischen Fachangestellten (MFA) zu einer Entlastenden Versorgungsassistentin (EVA) wird durch das Land in Höhe von bis zu 1.000 Euro gefördert. Diese EVAs sollen die Hausärzte insbesondere bei Hausbesuchen entlasten.

Mit Blick auf die Errichtung von Lehrpraxen beteiligt sich das Land zudem einmalig mit bis zu 10.000 Euro an den entsprechenden Investitionskosten.

Ärztinnen und Ärzte, die in einer Förderregion in Nordrhein-Westfalen eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt aufnehmen, können eine finanzielle Förderung erhalten. Die finanzielle Unterstützung kann bis zu 60.000 Euro betragen.

Die Höhe der Förderung beträgt:

  • bis zu 60.000 Euro bei Niederlassung in einer Gemeinde, in der die Gefährdung der hausärztlichen Versorgung droht.
    (Liste dieser Gemeinden)
  • bis zu 30.000 Euro bei Niederlassung in einer Gemeinde, in der die hausärztliche Versorgung auf mittlere Sicht gefährdet erscheint.
    (Liste dieser Gemeinden)

 
Wichtig:
Antragstellerinnen und Antragsteller müssen sich je nach Förderung schriftlich verpflichten, für fünf bzw. zehn Jahre im Fördergebiet in dem der Bewilligung zugrundeliegenden Versorgungsumfang an der hausärztlichen Versorgung teilzunehmen.
 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde.

Ärztinnen und Ärzte, die Ärztinnen und Ärzte für eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt anstellen, können einen Zuschuss erhalten.
Sofern sich die Antragstellerin oder der Antragsteller gemäß § 101 Abs. 1 Satz1 Nr. 5 SGB V gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten muss, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, ist eine Förderung nicht möglich.
 
Die Höhe der Förderung beträgt:

  • bis zu 60.000 Euro bei Anstellung in einer Gemeinde, in der die Gefährdung der hausärztlichen Versorgung droht.
    (Liste dieser Gemeinden)
  • bis zu 30.000 Euro bei Anstellung in einer Gemeinde, in der die hausärztliche Versorgung auf mittlere Sicht gefährdet erscheint.
    (Liste dieser Gemeinden​​)

 
Wichtig:
Antragstellerinnen und Antragsteller müssen sich je nach Förderung schriftlich verpflichten, für fünf bzw. zehn Jahre im Fördergebiet in dem der Bewilligung zugrundeliegenden Stundenumfang eine Ärztin bzw. einen Arzt anzustellen.
 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde.

Das Land beteiligt sich an den Ausgaben, die für die Errichtung einer Lehrpraxis erforderlich sind, durch eine einmalige Zuwendung in Höhe von bis zu 10.000 Euro.
 
Darüber hinaus werden anteilig die Ausgaben übernommen, die für die Teilnahme an einem Qualifikationsseminar für Akademische Lehrpraxen anfallen.
 
Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde.

Hausarztpraxen in einer förderfähigen Gemeinde, die eine Weiterbildungsassistentin oder einen Weiterbildungsassistenten beschäftigen, können in Ergänzung zur Förderung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen eine zusätzliche finanzielle Förderung von 500 Euro monatlich erhalten.
 
Der maximale Förderzeitraum bei einer Vollzeittätigkeit beträgt 24 Monate.
 
Mit der Antragstellung verpflichtet sich die Hausarztpraxis, die Förderung an die jeweilige Weiterbildungsassistentin bzw. an den jeweiligen Weiterbildungsassistenten weiterzugeben.

Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde.

Hausarztpraxen in einer förderfähigen Gemeinde, die im Rahmen der „Qualifizierungsmaßnahme“ Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt (Allgemeininternisten) beschäftigen, können in Ergänzung zur Förderung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen eine zusätzliche finanzielle Förderung von 500 Euro monatlich erhalten. Damit wird das Konsenspapier zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung, das im Jahr 2023 verlängert und aktualisiert wurde, umgesetzt.

Mit der Antragstellung verpflichtet sich die Hausarztpraxis, die Förderung an die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt in der Qualifizierungsmaßnahme weiterzugeben.

Bei der Antragstellung sind vorübergehend die Antragsformulare für das Qualifizierungsjahr zu verwenden.

Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde.

Hausarztpraxen in einer förderfähigen Gemeinde, die im Rahmen des „Quereinstieges“ eine Fachärztin oder einen Facharzt für Innere Medizin ohne Schwerpunkt beziehungsweise eine Fachärztin oder einen Facharzt aus Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (analog § 2a Absatz 7 der Musterweiterbildungsordnung) beschäftigen, können in Ergänzung zur Förderung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen eine zusätzliche finanzielle Förderung von 500 Euro monatlich erhalten. Damit wird das Konsenspapier zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung vom 30. August 2018 umgesetzt.
 
Der maximale Förderzeitraum bei einer Vollzeittätigkeit beträgt 12 Monate für Allgemeininternistinnen und Allgemeininternisten bzw. 24 Monate für andere Fachärztinnen und Fachärzte der unmittelbaren Patientenversorgung.
 
Mit der Antragstellung verpflichtet sich die Hausarztpraxis, die Förderung an die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt im Quereinstieg weiterzugeben.

Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde.

Das Land beteiligt sich an den Ausgaben von Hausarztpraxen in förderfähigen Gemeinden, die den Erwerb von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichen Praxisassistentinnen bzw. Praxisassistenten im Sinne der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 BMV-Ä) finanzieren, durch eine einmalige Zuwendung in Höhe von bis zu 1.000 Euro.

Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde.

Um die Förderung zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag mit den erforderlichen Angaben bei der zuständigen Bezirksregierung gestellt werden.
 
Die genauen Voraussetzungen und einzureichende Unterlagen können Sie der Förderrichtlinie und den Anträgen entnehmen.
 

Bezirksregierung Arnsberg
Frau Schlüter
Dezernat 24
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931-82-2738
E-Mail: kerstin.schlueter [at] bra.nrw.de (kerstin[dot]schlueter[at]bra[dot]nrw[dot]de)
 
Bezirksregierung Detmold
Dezernat 24
Leopoldstr. 15
32756 Detmold
Telefon: 05231-71-0
E-Mail: poststelle [at] bezreg-detmold.nrw.de (poststelle[at]bezreg-detmold[dot]nrw[dot]de)
 
Bezirksregierung Düsseldorf
Frau Melina Mostert
Dezernat 24
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211-475-3783
E-Mail: melina.mostert [at] brd.nrw.de (melina[dot]mostert[at]brd[dot]nrw[dot]de)
 
Bezirksregierung Köln
Frau Julia Meurer  
Dezernat 24
Zeughausstr. 2-10
50667 Köln
Telefon: 0221-147-3423
E-Mail: julia.meurer [at] bezreg-koeln.nrw.de (julia[dot]meurer[at]bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de)
 
Bezirksregierung Münster
Frau Anna Lütten
Dezernat 24
Domplatz 1-3
48128 Münster
Telefon: 0251 - 411-5969
E-Mail: anna.luetten [at] brms.nrw.de (anna[dot]luetten[at]brms[dot]nrw[dot]de)

Frau Monika Nolte
Dezernat 24
Domplatz 1-3
48128 Münster
Telefon: 0251 - 411-5121
E-Mail: monika.nolte [at] brms.nrw.de (monika[dot]nolte[at]brms[dot]nrw[dot]de)

Frau Ramona Schwering 
Dezernat 24
Domplatz 1-3
48128 Münster
Telefon: 0251/411-3036
E-Mail: ramona.schwering [at] brms.nrw.de (ramona[dot]schwering[at]brms[dot]nrw[dot]de)