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Bestattungswesen

Foto: Skulptur einer Frau

Bestattungswesen

Die Errichtung von Friedhöfen und deren Betrieb regelt ein Gesetz

Das am 1. September 2003 in Kraft getretene und am 1. Oktober 2014 novellierte Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) regelt die Errichtung und den Betrieb von Friedhöfen und in einem umfassenden Sinne den Umgang mit Toten.

Das Gesetz dient außerdem dem Boden-, Trinkwasser- und Gesundheitsschutz sowie der Strafrechtspflege, stellt die Wahrung der Totenwürde sicher, stärkt die Eigenverantwortlichkeit der Friedhofsträger sowie das Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger und ermöglicht in diesem Rahmen neue Bestattungsformen.

Aus der Evaluation des Bestattungsgesetzes, der Rechtsprechung, den Gesetzesänderungen und den zu berücksichtigenden Aspekten des Datenschutzes sowie der Verwaltungsvereinfachung ergab sich die Notwendigkeit, das Bestattungsgesetz zu novellieren. Im Zuge der Überarbeitung des Gesetzes sind politisch relevante Entwicklungen in entsprechende Änderungen umgesetzt worden. Das novellierte Bestattungsgesetz ist am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten:

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In Nordrhein-Westfalen genutzte Grabsteine dürfen nicht auf Kosten der Gesundheit von Kindern hergestellt werden. Die (neue) Regelung des § 4a BestG NRW enthält ein entsprechendes präventives Aufstellungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Um das Fehlen von Kinderarbeit zu beweisen, wurde ein staatliches Anerkennungssystem für Zertifizierungsstellen geschaffen. Mit einem entsprechenden Zertifikat können auch Grabsteine aus Staaten importiert und aufgestellt werden, in denen eine Missachtung des ILO-Abkommens Nr. 182 (Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit) möglich ist. In vorliegenden Gutachten sind solche Staaten identifiziert.

Ab 1. Januar 2020 dürfen auf den Friedhöfen in Nordrhein-Westfalen Grabsteine aus China, Indien, den Philippinen oder Vietnam nur aufgestellt werden, wenn sie über ein gesetzlich vorgeschriebenes Zertifikat verfügen. Anerkannte Zertifizierungsstellen können damit gesetzlich verbindlich entscheiden, ob Grabsteine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind oder nicht. Die Zertifizierungspflicht gilt für Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein, die aus den genannten Ländern stammen. Verstöße dagegen können mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden. Verantwortlich für die Umsetzung vor Ort sind die Friedhofsträger.

Mit dem In-Kraft-Treten des Runderlasses zur Feststellung der Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens nach § 4a Absatz 1 des BestG NRW wird die Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens für Grabsteine, die aus der Republik Indien, der Volksrepublik China, der Republik der Philippinen und der Sozialistischen Republik Vietnam eingeführt werden, hergestellt. Die gesetzliche Zertifizierungspflicht ist seit dem 1. Januar 2020 wirksam. Die Zertifizierungspflicht betrifft die Grabsteine, die seit dem 1.1.2020 aufgestellt werden. Das In-Vollzug-Setzen des § 4a BestG NRW erfordert jedoch eine Klarstellung, inwieweit die Zertifizierungspflicht auch für Natursteine gelten soll, die in der Zeit zwischen dem 1. Mai 2015 und dem 1.1.2020 aus den Ländern gemäß Länderliste (Runderlass vom 4. September 2018) in das Bundesgebiet eingeführt und aufgestellt worden sind. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat gemeinsam mit dem Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales zum Umgang mit Altmaterial Handlungsempfehlungen erarbeitet.

Mit der Novellierung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) vom 9. Juli 2014 wurde in § 9 Abs. 3a f. die Grundlage geschaffen, Projekte zur Verbesserung der Qualität der äußeren Leichenschau durchzuführen. Durch Modellvorhaben sollte u.a. überprüft werden, ob Vorwürfe, durch fehlerhafte Leichenschauen blieben Tötungsdelikte unentdeckt, den Tatsachen entsprechen. Im Auftrag des seinerzeitigen MGEPA hatte das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) 2015 ein Gesamtkonzept erstellt.

Die Erkenntnisse der leichenschauenden Ärzte bei der äußeren Leichenschau aus dem Gutachten „Möglichkeiten und Grenzen der äußeren Leichenschau“ durch die Universität Heidelberg im Jahr 2016 sind als Ergebnisse in das darauffolgende Projekt „Regionale qualitative und quantitative Analyse zu Todesbescheinigung sowie die Entwicklung verschiedener Modellkonzeptionen zur Weiterentwicklung der Leichenschau sowie Todesbescheinigung“ durch die Prognos AG eingeflossen.

Im Rahmen des Prognos-Projektes sollten Vorschläge für Verfahren und Abläufe der ärztlichen Leichenschau und damit zusammenhängender Prozesse erarbeitet werden, um die wesentlichen Ziele der Leichenschau in verbesserter Weise erreichen zu können – die zuverlässige Erkennung nicht-natürlicher und insbesondere fremd verschuldeter Todesarten sowie die Pflege einer zuverlässigen und aussagekräftigen Todesursachenstatistik.