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Nichtraucherschutz

Schild Rauchen Verboten

Nichtraucherschutz in Nordrhein-Westfalen

Gesetz regelt landesweit Verbotenes und Zulässiges

Seit 2013 gilt in Nordrhein-Westfalen ein striktes Nichtraucherschutzgesetz. Es gibt unter anderem keine Ausnahmen im Gaststättenbereich und in Schulen mehr, Verstöße können seitdem strenger geahndet werden.

Wesentliche Eckpunkte des Gesetzes

  • Das Gesetz regelt ein uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten. Die zahlreichen Ausnahmen vom Rauchverbot für den Gaststättenbereich bestehen seit dem 1. Mai 2013 nicht mehr. Rauchergaststätten, Raucherclubs und Raucherräume sind nicht mehr möglich. Bei Brauchtumsveranstaltungen, auch wenn sie in Festzelten stattfinden, besteht ebenfalls ein Rauchverbot.
  • Der Grundsatz, dass Rauchverbote nicht in Räumlichkeiten gelten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind, bleibt weiterhin bestehen. Geschlossene Gesellschaften, die strenge Kriterien erfüllen müssen, werden Gaststätten weiterhin nutzen können. In der Regel werden als Geschlossene Gesellschaften rein private Veranstaltungen wie zum Beispiel geplante Familienfeiern akzeptiert werden können.
  • Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist dadurch verbessert worden, dass das neue Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auch bei nicht-schulischen Veranstaltungen in Schulen und auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen gilt.
  • Gegenüber dem ersten Nichtraucherschutzgesetz sind auch die Verfassungsorgane des Landes (zum Beispiel der Landtag), alle öffentlichen Einrichtungen der Kommunen sowie öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren in die Regelungen einbezogen. Zudem schließen die Regelungen des geänderten Gesetzes die Errichtung von Raucherräumen in Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen aus.
  • Die kommunalen Ordnungsbehörden haben mit den nun geltenden Regelungen die Möglichkeit, Verstöße gegen das Gesetz strenger zu ahnden. Der Bußgeldrahmen ist auf bis zu 2.500 Euro erweitert worden. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs (zum Beispiel in Bussen und Taxen) sind die kommunalen Ordnungsbehörden zuständig.
  • Das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Produktgruppen.
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert das Nichtrauchen und die Verringerung der Tabakabhängigkeit. Durch Aufklärung und gesetzgeberische Maßnahmen ist es gelungen, den Anteil der rauchenden Kinder und Jugendlichen (12 bis 17 Jahre) zwischen 2001 und 2008 nahezu zu halbieren (von 27 auf 15 Prozent). Lange Zeit wurde das Suchtpotential des Tabakkonsums unterschätzt.

Heute gilt frühes und regelmäßiges Rauchen als deutlicher Indikator für eine spätere Suchtentwicklung, auch von illegalen Drogen. Auffällig ist vor allem, dass der Anteil rauchender Kinder aus sozial benachteiligten Gruppen erheblich höher liegt als bei Kindern aus sozial besser gestellten Familien.

Die gesundheitlichen Risiken sind unbestritten. Deshalb werden entsprechende Maßnahmen verstärkt notwendig. Durch die Landesinitiative "Leben ohne Qualm" in Nordrhein-Westfalen soll das Nichtrauchen gefördert werden. Schwerpunktmäßig richtet sie sich an 10- bis 13-Jährige. In diesem Alter haben sich im Allgemeinen noch keine ausgeprägten Konsumgewohnheiten entwickelt.

Die Landesinitiative "Leben ohne Qualm" will

  • Kinder und Jugendliche ermuntern, nein zu sagen und anregen, den Verlockungen Gleichaltriger und Erwachsener zu widerstehen;
  • Einsteiger stärken, wieder aufzuhören;
  • mithelfen, Krebs zu bekämpfen und die Gesundheit für Kinder und Jugendliche in Nordrhein-Westfalen zu fördern.
Weitere Informationen auf der Internetseite www.loq.de