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Foto: Fassade eines Hauses

Wohnen

Hilfen für Menschen mit Behinderungen rund um das Thema Wohnen

Hier finden Sie Informationen rund um das Wohnen: Erläuterungen zu Wohngeld, Wohnraumförderung und Wohnberechtigungsschein sowie zur Bausparförderung. Außerdem erhalten Sie Hinweise zu Hilfen bei der behindertengerechten Gestaltung einer Wohnung und zum Betreuten Wohnen.
Wohngeld erhalten nicht nur schwerbehinderte Mieter und Nutzungsberechtigte von Wohnraum, sondern auch Eigentümer von Familienheimen und Eigentumswohnungen. Ob Wohngeld gezahlt wird, hängt ab von
  • der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe des anrechenbaren Gesamteinkommens und
  • der Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, die bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt wird.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens wird für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 ein Freibetrag von 1.800 Euro jährlich berücksichtigt.
Bei einem Grad der Behinderung von unter 100 wird der Freibetrag von 1.800 Euro jährlich berücksichtigt, wenn der schwerbehinderte Mensch gleichzeitig häuslich pflegebedürftig ist.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben grundsätzlich diejenigen, die bereits folgende Leistungen bekommen:
  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
  • Übergangsgeld und Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten bzw. Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.
Das gilt auch für die Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Bedarfs für eine der oben genannten Leistungen mit berücksichtigt worden sind. Die Wohnkosten werden dann im Rahmen der genannten Transferleistungen gewährt.
Mehr Informationen dazu gibt es bei den Wohngeldbehörden der Gemeinde- oder Stadtverwaltungen.
 
Fördermittel der öffentlichen Wohnraumförderung für selbstgenutztes Wohneigentum und für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) hängen unter anderem von der Höhe des Jahreseinkommens ab. Die Einkommensgrenze beträgt für Einpersonenhaushalte derzeit 19.350 Euro und für Zweipersonenhaushalte 23.310 Euro. Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Grenze um jeweils 5.360 Euro. Für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 700 Euro.
Dieser Einkommensgrenze ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen gegenüberzustellen.
Vom Jahreseinkommen sind Abzüge bis zu 34 % wegen der Entrichtung von Steuern, Krankenversicherungsbeiträgen und Beiträgen zur Rentenversicherung möglich.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind folgende Beträge anrechnungsfrei:
  • 330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1;
  • 665 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80;
  • 1.330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100 oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von unter 80;
  • 2.100 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von unter 80 oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;
  • 4.500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegegrade 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;
  • 5.830 Euro für jede häuslich pflegbedürftige Person des Pflegegrades 5 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;
  • 4.000 Euro bei Zwei-Personen-Haushalten und jungen Ehepaaren (§ 29 Nummer 7) sowie eingetragenen Lebenspartnerschaften im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen;
  • bis zu 4.000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist;
  • bis zu 8.000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht zum Haushalt zu rechnende frühere oder dauernd getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder einen nicht zum Haushalt zu rechnenden früheren oder dauernd getrennten Ehegatten oder Lebenspartner;
  • bis zu 4.000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige nicht zum Haushalt zu rechnende Person.

Fördervoraussetzungen

Für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuschaffung, dem Erwerb oder der Nachrüstung von Eigenheimen, selbst genutzten Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen, sowie der Erweiterung um einzelne Räume im Bestand, die aufgrund des konkreten, individuellen Bedarfs von Menschen mit Schwerbehinderung erforderlich werden, können zugunsten von Schwerbehinderten Darlehen bewilligt werden, wenn

a) das anrechenbare Einkommen des begünstigten Haushalts die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) nicht oder um bis zu 40 v. H. übersteigt;

b) die zusätzlichen Baumaßnahmen (z.B. Rampe, Hebeanlage sowie besondere Haustechnik oder Hauselektronik, behinderungsgerechte Küche oder behinderungsgerechtes Bad, Toilette) wegen der Art der Behinderung erforderlich ist und

c) das Darlehen zur Deckung der Mehrkosten der behindertengerechten Baumaßnahmen notwendig ist.
Höhe der Förderung
Das Darlehen beträgt je Wohnung höchstens:
a) 40.000 Euro für begünstigte Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW nicht übersteigt und
b) 20.000 Euro für begünstigte Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW um bis zu 40 v. H. übersteigt.
Eine Bewilligung ist nicht zulässig, wenn das zur Deckung der Kosten zu bewilligende Baudarlehen 2.000 Euro unterschreiten würde.
Zuständig sind die Bewilligungsbehörden (vornehmlich die Ämter für Wohnungswesen bzw. Wohnungsbauförderungsämter) bei den Kreisen oder den kreisfreien Städten, in deren Gebiet das Förderobjekt geplant oder bezogen werden soll.
Bausparförderung
Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 95 oder deren Ehegatten können über ihren Bausparvertrag vorzeitig verfügen. Wenn der Bausparvertrag vor Feststellung der Behinderung abgeschlossen wurde, sind die Prämien nicht gefährdet. Mehr Informationen geben das Finanzamt, Bausparkassen und Kreditinstitute.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf eine Wohnung, die ihren speziellen Bedürfnissen entsprechend ausgestattet ist. Dafür bietet das Land Nordrhein-Westfalen Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung, Erhaltung oder zum behindertengerechten Umbau von Wohnraum an (Wohnungshilfen). Gefördert werden auch technische Anlagen (z.B. Lichtsignalanlagen für Hörbehinderte), soweit sie zu den individuellen Rehabilitationshilfen gehören.
Die Hilfe besteht in der Übernahme der anerkannten Kosten für den speziellen behinderungsbedingten Mehraufwand, dazu gehören auch Kosten für notwendige Zeichnungen, Bauanträge u.a.
Auskünfte erteilen die Dienststellen im Rathaus bzw. Bezirksamt oder die Integrationsämter, letztere nur soweit die Hilfe im Zusammenhang mit dem Erhalt und/oder der Sicherung einer Arbeit steht. Fachliche Beratung über die behindertengerechte Umgestaltung einer Wohnung bieten in vielen Orten spezielle Wohnberatungsstellen an. Sonst helfen in der Regel Gesundheits- oder Umweltämter weiter. Adressen von Wohnberatungsstellen in NRW finden Sie in der Rubrik „Beratungsangebote von Städten und Kreisen“  und unter Wohnberatung.
Als Planungsgrundlagen für die Schaffung von barrierefreiem Wohnraum als Neubau, sowie im Bestand, gibt es überarbeitete Planungsgrundlagen, die in DIN-Normen (DIN 18025) festgelegt sind. (weitere Informationen auch unter Din-Normen).

Weitere Informationen zum Thema "behindertengerechtes Wohnen" findet man hier  oder auch hier.

Leistungen der Pflegekasse
Bei Vorliegen einer entsprechenden Pflegestufe bietet die Pflegekasse Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Bis zu 2.557 Euro zahlt die Pflegekasse pro Gesamtmaßnahme, die das individuelle Wohnumfeld verbessert, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert bzw. eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird.

"Betreutes Wohnen" nennt sich eine ambulante Hilfe für das Leben in der eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft und eine gute Alternative zur Heimunterbringung. Betreuungspersonal kommt je nach individuellem Bedarf, in der Regel mehrmals in der Woche, um Menschen mit Behinderungen in den verschiedensten Bereichen des Lebens zu unterstützen. Diese Betreuung kann ganz unterschiedlich aussehen: Hilfen im Haushalt, therapeutische oder beratende Gespräche, Hilfen im Umgang mit Behörden, Unterstützung im Freizeitbereich, Regelung materieller und beruflicher Probleme und anderes mehr.
Seit dem 1. Juli 2003 sind in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände zuständig für alle Hilfen im Bereich Wohnen für erwachsene Menschen mit Behinderungen. Das selbstständige Wohnen mit ambulanter Betreuung wird inzwischen verstärkt gefördert. Denn es bedeutet für die betroffenen Menschen mehr Eigenständigkeit und vergrößert die Lebensqualität.
Als Anreiz zugunsten ambulanter Wohn-Angebote fördert der Landschaftsverband Rheinland auch direkt die betroffenen Menschen mit Behinderung. So wurde die Startbeihilfe für Leistungen im Zusammenhang mit einem Einzug in die eigene Wohnung auf einmalig 2000,- Euro erhöht. Dieser Beitrag soll zum Beispiel Kosten für Renovierungen, Kaution oder Haushaltsausstattung decken. Neu eingeführt wurde darüber hinaus eine Pauschale in Höhe von 35,- Euro für Menschen, die ins Betreute Wohnen wechseln. Damit sollen die Mehrkosten ausgeglichen werden, die im Vergleich zur Heimbetreuung anfallen bei Freizeitgestaltung und der Pflege sozialer Kontakte.
Weitere Informationen zum Betreuten Wohnen
auf den Seiten der Landschaftsverbände:

LWL: Zwei Zimmer, Küche, Bad, Betreuung. Broschüre zum Ambulant Betreuten Wohnen (Neuauflage 2005). Download unter: www.lwl.org (PDF)
Weitere Informationen und Broschüren des LWL finden Sie hier.
 


Informationen erhalten Sie bei der Bewilligungsbehörde in Ihrer Stadt oder Ihrem Kreis.

Informationen im Internet
Auf den Seiten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG).
Spezielle Informationen zum NRW-Förderprogramm „Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (Modernisierungsrichtlinie - RL Mod)“, das u. a. den Abbau von Barrieren in bestehendem Wohnraum zum Ziel hat, finden Sie hier.
Details zur Eigentumsförderung hier.
Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung (BWB) hier auch als PDF.
Antragsvordrucke und Informationen auf den Seiten der NRW Bank.
Informationen zur Wohnraumförderung auch im Internet-Informationssystem der Deutschen Behindertenhilfe - Aktion Mensch e. V.