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Kindergarten, Schule, Studium

Zwei Schüler stehen lächelnd vor einer Schultafel.

Kindergarten, Schule, Studium

Hilfen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Kindergarten, Schule und Studium

Vom Kindergarten über den Schulbesuch bis zum Studium erhalten Kinder und Jugendliche mit Behinderungen weitgehende Unterstützung. Einen schnellen Überblick über Angebote und Ansprechpartner erhalten Sie auf dieser Seite.


 

Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege)
Mit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2009 hat sich Deutschland verpflichtet, Schritt für Schritt ein inklusives Erziehungs- und Bildungssystem auch im Elementarbereich umzusetzen. Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit Behinderung findet in Nordrhein-Westfalen in nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) geförderten Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege oder in einer von den Landschaftsverbänden in ihrer Zuständigkeit als überörtliche Sozialhilfeträger finanzierten heilpädagogischen Tageseinrichtung der Eingliederungshilfe statt. Über 90% der Kinder mit Behinderung werden in Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert. 
Grundsätzlich gibt es vier unterschiedliche Formen der Förderung von Kindern mit Behinderung:

  • Kindertagespflege
  • Regel-Kindertageseinrichtungen
  • Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
  • Kombinierte Kindertageseinrichtung.

Inklusive Förderung in der Kindertagespflege
Immer häufiger werden Kinder mit Behinderung auch in der Kindertagespflege betreut, gleichwohl die Umsetzung inklusiver Erziehungs- und Betreuungsangebote in der Kindertagespflege im Vergleich zu den Kindertageseinrichtungen noch im Aufbau begriffen ist. Im Rahmen von Kindertagespflege bestehen aufgrund des spezifischen Betreuungssettings gute Voraussetzungen, um Kindern mit Behinderung erste Erfahrungen mit außerfamiliärer Betreuung sowie Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mit anderen Kindern zu ermöglichen. 
 
Inklusive Förderung in Regel-Kindertageseinrichtungen
Nach dem KiBiz sollen Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen (§ 8 KiBiz). Der besonderen Aufgabenstellung der inklusiven Förderung wird zum Beispiel durch die Verbesserung des Personalschlüssels durch Gruppenstärkenabsenkung oder zusätzliche Fachkräfte entsprochen. Die inklusive Förderung in Regel-Kitas fördert die Entwicklung sozialer Kompetenzen und wirkt präventiv sozialer Ausgrenzung entgegen. Der Elementarbereich leistet dabei einen wichtigen Beitrag zur gleichberechtigten Teilhabe von Kindern mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben.
 
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
In begründeten Einzelfällen, wenn die Art der Behinderung oder die räumliche oder personelle Ausstattung der Einrichtung eine inklusive Betreuung nicht zulässt, sollte von einer inklusiven Förderung abgesehen und die Förderung in reinen heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen gewählt werden. Die Förderung findet hier in Gruppen mit 8 Plätzen für Kinder mit geistigen / körperlichen Behinderungen und mit 12 Plätzen für Kinder mit Sprachbehinderungen statt. Die überörtlichen Träger wenden auch in heilpädagogischen Kitas grundsätzlich dieselben Regelungen wie für alle Kinder im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) an.
 
Kombinierte Kindertageseinrichtungen
Die kombinierten Kindertageseinrichtungen vereinen Regel- und heilpädagogische Plätze unter einem Dach und verbinden die inklusive Förderung mit der besseren Personalausstattung der heilpädagogischen Gruppen.
 
Antragsverfahren und Übernahme von Kosten
Bei der Förderung von Kindern mit Behinderung treffen die Regelungskomplexe der Eingliederungshilfe (SGB XII) und der Kinder- und Jugendhilfe (Achtes Sozialgesetzbuch - SGB VIII und KiBiz) aufeinander. Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe fungieren in beiden Rechtskreisen als überörtliche Träger in Nordrhein-Westfalen.
Alle Eltern von Kindern mit Behinderung müssen einen Antrag beim überörtlichen Sozialhilfeträger stellen, um Leistungen der Eingliederungshilfe für ihr Kind zu erhalten. Es handelt sich um einen persönlich gebundenen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Dabei ist es unerheblich, in welcher Betreuungsform das Kind betreut wird (Regel-Kita oder Kindertagespflege, rein heilpädagogische oder kombinierte Kita). Voraussetzung in allen Betreuungsformen ist, dass der Träger der Eingliederungshilfe die Zuordnung zum Personenkreis festgestellt hat. Dies gilt auch für die Förderung nach dem KiBiz.
Elternbeiträge werden für Plätze in rein heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen nicht erhoben. Ob und wenn ja, in welcher Höhe für die Nutzung der Angebote von Regel-Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege Elternbeiträge zu zahlen sind, entscheidet das örtliche Jugendamt (§ 23 Absatz 1 KiBiz). Damit entscheidet es sowohl ob und in welcher Höhe Elternbeiträge erhoben werden, als auch, welche Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe Anwendung findet. Wenn das Jugendamt Elternbeiträge erhebt, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Soweit dies nicht bereits unmittelbar in den Gebührensatzungen berücksichtigt ist, sind Befreiungen von Elternbeiträgen bei Bezug von Sozialleistungen möglich. Familien mit geringem Einkommen können im Einzelfall unter Nachweis ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse beim Jugendamt einen Erlass des Elternbeitrages beantragen.
Für weitere Fragen der Betreuung von Kindern mit Behinderung stehen die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sowie die örtlichen Jugendämter zur Verfügung.
 

Die Landesregierung möchte die Inklusion umsteuern und sie an den Schulen bestmöglich und zum Wohle der Kinder und Jugendlichen gestalten. Dabei soll die Qualität der individuellen Förderung aller Kinder und Jugendlichen im Zentrum der Anstrengungen stehen. Zur Sicherung der Qualität des Unterrichts unter den Bedingungen schulischer Inklusion sollen verbindliche Qualitätsstandards gesetzt werden. Gleichzeitig soll eine durchgehende Wahlmöglichkeit zwischen Förderschule und dem Gemeinsamen Lernen geschaffen werden.
Weitere Informationen zur schulischen Inklusion finden Sie hier, zur individuellen und sonderpädagogischen Förderung hier.

Die Hochschulen sind verpflichtet, die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen zu berücksichtigen. Kein Studienbewerber oder Student darf aufgrund einer Behinderung vom Studium an der Hochschule seiner Wahl ausgeschlossen werden.

Zentrale Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung

Ungehinderter Zugang zu Hochschulbildung und die Chancengleichheit in Studium und Beruf für Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten sind die Ziele der Informations- und Beratungsstelle. Sie wurde 1982 auf Empfehlung der Kultusministerkonferenz beim Deutschen Studentenwerk eingerichtet und wird durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert.
Ihre Aufgaben sind:

  • Recherche und Dokumentation
  • Information und Beratung für Studieninteressierte und Studierende, deren Angehörige und Berater. Wichtige Tipps und Infos inkl. rechtlicher Grundlagen werden publiziert und stehen zum Downloaden im Internet.
  • Plattform und Vernetzung
  • Interessenvertretung

Weitere Informationen unter: www.studentenwerke.de/…

Information und Beratung in NRW

Das kombabb-Kompetenzzentrum NRW ist eine Informations- und Beratungsstelle für Studieninteressierte mit Behinderung und / oder chronischer Erkrankung zum Thema Übergang Schule-Studium. Träger ist der gemeinnützige Verein "Kompetenzzentrum Behinderung, akademische Bildung, Beruf (kombabb) e.V.". Es wird gefördert vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW und ist eine Initiative des Aktionsplans "Eine Gesellschaft für alle - NRW inklusiv".
Mehr Information unter: www.kombabb.de und www.kombabb-internetportal-nrw.de

Behindertenbeauftragte der Hochschulen

Die Beauftragten für Studierende mit Behinderungen beraten an den jeweiligen Hochschulen in allen einschlägigen Fragen. Ein Verzeichnis mit Adressen, Telefonnummern etc. findet sich unter www.studentenwerke.de

Finanzierung des behinderungsbedingten Zusatzbedarfs

Die Übernahme behinderungsbedingter Mehrkosten wird seit Januar 2005 gemäß den Bestimmungen der Sozialgesetzbücher II und XII geregelt. Die damit zusammenhängenden Veränderungen betreffen u.a. Studierende mit Behinderung, die auf Kostenübernahme des behinderungsbedingten Mehrbedarfs angewiesen sind. Dabei geht es zum Beispiel um Kosten für technische Hilfsmittel, Gebärdensprachdolmetscher, persönliche Assistenzen, Mitschreibkräfte, Fahrtkosten oder die Finanzierung eines Kfz.

Weitere Informationen unter:
, und in der Broschüre „Studium und Behinderung“ des Deutschen Studentenwerks, als Download unter: ww.studentenwerke.de/…

Informationen zum Thema „Behinderung und Studium“ (verschiedene Hilfearten und ihre Beantragung) hat der Landschaftsverband Rheinland zusammengestellt. www.lvr.de/...

Hochschulübergreifende Interessengemeinschaften

Bundesarbeitsgemeinschaft hörbehinderter Studierender und Absolventen e.V.

www.bhsa.de

Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V.,
www.dvbs-online.de

Praktikum im In- und Ausland

Das Projekt „Übergang vom Studium zum Beruf für behinderte Menschen“ will Studierende und Studienabsolventen dabei unterstützen, barrierefreie Praktikums-, Ausbildungs- und Traineestellen in anderen Ländern zu finden.
Auf der Projekt-Homepage www.independentliving.org sind solche Stellen in einer Datenbank gesammelt.