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Mobilität

Hilfen für Menschen, die in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind

Viele Menschen mit Behinderung sind in ihrer Mobilität stark eingeschränkt, auf ihren täglichen Wegen ebenso wie beim Reisen. Um mobiler zu sein, können sie einige Nachteilsausgleiche und Erleichterungen in Anspruch nehmen.
Blinde, Gehörlose und Schwerbehinderte, die in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt oder hilflos sind (Merkzeichen: Bl, GL, G, aG, H), können den öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich nutzen. Sie erhalten einen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck. Zusätzlich ist ein Beiblatt mit einer Wertmarke nötig. Beides ist bei der jeweiligen Stadt- bzw. Kreisverwaltung erhältlich.

Schwerbehinderte mit dem Ausweismerkzeichen "G" oder "aG" und "Gl" müssen für die Wertmarke 91 Euro pro Jahr (oder 46 Euro halbjährlich) bezahlen.

Kostenlos erhalten schwerbehinderte Menschen die Wertmarke, wenn Blindheit (Bl) oder Hilflosigkeit (H) vorliegen oder eine der nachstehenden Leistungen bezogen wird:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder
  • laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder
  • dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder
  • Leistungen nach den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes.

Eine kostenlose Wertmarke erhalten auch Kriegsbeschädigte und Berechtigte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes aufgrund einer besonderen Besitzstandsregelung.

Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und gültige Wertmarke berechtigen dazu, weite Teile des Nahverkehrsangebotes im gesamten Bundesgebiet kostenlos zu nutzen. Konkret heißt das:

  • Straßenbahnen, O-Busse sowie U-Bahnen und Omnibusse im Orts- und Nachbarortslinienverkehr,
  • Omnibuslinien im Nahverkehr und
  • in ganz Deutschland alle Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn und anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen nutzen zu können.
Die bundesweite Freifahrt ist seit September 2011 möglich. Die bisherigen „Streckenverzeichnisse“, die die Freifahrt auf einen Umkreis von 50 km um den Wohnort des Berechtigten beschränkten, sind entfallen. Die bundesweite Freifahrtberechtigung gilt für Fahrten in der 2. Klasse in S-Bahn, Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE) und Interregio-Express (IRE).
Begleitpersonen fahren bei eingetragenem Merkzeichen "B" (Notwendigkeit einer Begleitperson) in allen Personenzügen – auch Fernzügen – ohne Kilometerbegrenzung kostenlos. Das gilt auch, wenn der Behinderte selbst nicht freifahrtberechtigt ist. Das gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung eingetragen ist und der ohne Begleitperson fährt.

Auch ohne Beiblatt mit Wertmarke ist die Beförderung eines mitgeführten Krankenfahrstuhls oder orthopädischen Hilfsmittels unentgeltlich. Hilfsmittel, die eine Größe von 120 x 70 cm (entspricht ISO-Norm 7193) überschreiten, können nur im Rahmen der Fahrradmitnahme (Fahrradabteil, Fahrradkarte) befördert werden. Blinde Menschen haben Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung eines Führhundes.

Darüber hinaus bietet die Deutsche Bahn AG eine Reihe von weiteren Nachteilsausgleichen und Serviceleistungen an, wie zum Beispiel

  • Kostenfreie Platzreservierung bei eingetragenem Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis,
  • barrierefreie Bereiche für Rollstuhlnutzer/-innen,
  • vorrangig von schwerbehinderten Menschen nutzbare Sitzplätze,
  • Ein-, Aus- und Umsteigehilfen,
  • Erwerb der BahnCard 50 zum halben Preis (ab GdB 70).

Weitere nützliche Tipps finden Sie auf der Seite der Deutschen Bahn.

 

Weitere Information

zum Thema Reiseplanung und  Beratung  sowie barrierefreies Reisen

zum Nahverkehr in NRW, eine Initiative des Verkehrsministeriums NRW

Informationen zum Öffentlichen Nahverkehr, für Menschen mit Behinderung
 

Seit August 2008 ist die EU-Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität gültig. Sie sieht vor, dass keinem Menschen die Beförderung mit einem Flugzeug aufgrund seiner Behinderung verweigert werden darf. Zugleich sollen behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität unentgeltlich die Hilfe erhalten, die sie benötigen, um die gleichen Flugreisemöglichkeiten zu haben wie jeder andere Fluggast auch.

Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen (mit eingetragenem Merkzeichen "B" ) fliegen bei einigen deutschen Fluggesellschaften (z.B. Lufthansa oder Eurowings) im innerdeutschen Linienverkehr kostenlos. Schwerkriegsbeschädigten, Schwerwehrdienstbeschädigten, rassisch oder politisch Verfolgten, deren Grad der Schädigungsfolgen (GdS) mindestens 50 beträgt und vor dem 1. Oktober 1979 festgestellt wurde, ermäßigen die Fluggesellschaften im innerdeutschen Flugverkehr die Flugpreise um 30 Prozent.

Nähere Auskünfte erhalten Sie im Einzelfall bei den jeweiligen Fluggesellschaft oder Ihrem Reisebüro. Dies gilt insbesondere für die unterschiedlichen Reisebedingungen (Passagiertarife) der Fluggesellschaften. Es kann durchaus sein, dass es preiswerter ist, wenn eine schwerbehinderte Person für sich und die Begleitperson zwei Tickets der billigsten Kategorie kauft. Denn: Vergünstigungen für Schwerbehinderte gelten nicht selten nur für hochwertige Tarife.

Außergewöhnlich Gehbehinderte (aG), Blinde (Bl) und Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie (angeborene Gliedmaßenfehlbildung, bei der Hände oder Füße unmittelbar an den Schultern beziehungsweise Hüften ansetzen) können einen blauen, EU-weit gültigen Parkausweis erhalten.

Eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde berechtigt unter anderem dazu:

  • auf Behindertenparkplätzen zu parken,
  • im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden zu parken,
  • im Zonenhalteverbot die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden zu parken
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während dieser Zeiten zu parken und
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung zu parken, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Außerdem besteht die Möglichkeit, persönliche Behindertenparkplätze zum Beispiel in der Nähe der eigenen Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstelle einrichten zu lassen. Das gilt jedoch nur, wenn es in der näheren Umgebung keine Garage und keinen Abstellplatz gibt und ein zeitlich beschränktes Sonderrecht für das Parken nicht ausreicht.

Für kleinwüchsige Menschen und Ohnhänder gibt es eine Ausnahmegenehmigung, die ihnen das Halten an Parkuhren und auf Parkplätzen mit Parkautomaten kostenfrei ermöglicht. Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden.

Wer selber keinen Führerschein hat, kann eine Ausnahmegenehmigung erhalten, die für seinen jeweiligen Fahrer gilt. Auch Blinde, die sich nur mit fremder Hilfe fortbewegen können und auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, können diese Ausnahmegenehmigung bekommen.

Die Ausnahmegenehmigung gilt in fast allen europäischen Ländern. Sie berechtigt zudem, kostenlos auf den Kundenparkplätzen der Deutschen Bahn AG zu parken.

Zuständig für Ausnahmegenehmigungen ist die örtliche Ordnungsbehörde. Sie stellt auf Antrag gegen Vorlage eines Lichtbildes (Passfoto) den blauen Parkausweis aus, der im Fahrzeug sichtbar angebracht werden muss.

Schwerbehinderte Menschen, die die strengen Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ knapp nicht erfüllen und bei denen die Merkzeichen „G“ und „B“ vorliegen, können einen bundesweit gültigen orangenen Parkausweis erhalten.
 
Dazu gehören

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt und
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

 
Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung einem der oben genannten Personenkreise gleichzustellen sind.
 
Ein landesweit gültiger orangener Parkausweis wird schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen G und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane ausgestellt.

Aufgrund ihrer Behinderung können für Autobesitzer zusätzliche Gebühren entstehen. Beispielsweise, weil besondere Bedienungseinrichtungen in den Fahrzeugbrief oder bestimmte Auflagen in den Führerschein eingetragen werden müssen. Solche Gebühren können von den zuständigen Stellen ermäßigt oder auch gar nicht erhoben werden.

Gebühren, die auch ohne Behinderung zu entrichten wären, beispielsweise für die regelmäßige Überprüfung des Fahrzeugs, werden nicht ermäßigt.

 Informationen gibt es für Menschen mit Behinderungen auch  auf der Internetseite des ADAC.