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Ausbildung und Beruf

Auszubildende misst die Größe eines Metallgewindes

Ausbildung und Beruf

Hilfen für Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beruf

Menschen mit Behinderungen stehen Erleichterungen an ihrem Arbeitsplatz zu: Kündigungsschutz und Zusatzurlaub, persönliche Hilfen und finanzielle Leistungen. Hilfen und finanzielle Leistungen können auch den Unternehmen gewährt werden, die einen Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen anbieten.

Schwerbehinderte Menschen sind in besonderem Maße vor Kündigungen geschützt. Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in NRW kann nach dem Sozialgesetzbuch IX nur dann gekündigt werden, wenn zuvor das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland oder Westfalen-Lippe zustimmt. Es sei denn, das Arbeitsverhältnis besteht weniger als sechs Monate.

Der besondere Kündigungsschutz besteht, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung

  • die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachgewiesen ist, weil
    • sie offenkundig ist oder
    • der kommunale Aufgabenträger, also die Stadt- bzw. Kreisverwaltung sie festgestellt hat oder
    • bei einem Personenkreis mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, die Gleichstellung durch Bescheid der Agentur für Arbeit erfolgte.
  • ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zwar anhängig ist, die Stadt- bzw. Kreisverwaltung jedoch ohne Verschulden des Antragstellers nach Ablauf der Frist - in der Regel 3 Wochen - noch keine Entscheidung hat treffen können.

Der besondere Kündigungsschutz besteht nicht für Beschäftigte, deren Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist oder wenn die Stadt- bzw. Kreisverwaltung eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht treffen konnte.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe: "Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB IX". Diese kann hier bestellt werden.

Arbeitsassistenz

Für viele behinderte Menschen ist die Teilhabe am Arbeitsleben nur durch eine persönliche Arbeitsassistenz möglich, zum Beispiel Vorleser für sehbehinderte Menschen. Die Kosten für die Assistenz werden von den Rehabilitationsträgern oder von den Integrationsämtern getragen.

Begleitung

Um ihrem Beruf nachzugehen, brauchen manche behinderten Menschen die Hilfe einer Begleitperson. Reisekosten und Verpflegung der Begleitperson werden vom zuständigen Rehabilitationsträger erstattet.

Betriebliches Arbeitstraining

Das „Betriebliche Arbeitstraining“, bei dem die Betroffenen in ihrem Betrieb am Arbeitsplatz lernen und sich beruflich weiterbilden, kann die Beschäftigungschancen von Menschen mit Behinderung deutlich steigern. Beim Betrieblichen Arbeitstraining kommt ein Coach direkt an den Arbeitsplatz und leitet an, klärt auf und unterstützt bei der Kommunikation im Betrieb.

Finanzielle Hilfen an schwerbehinderte Menschen

  • Übernahme der Kosten für technische Arbeitshilfen,
  • Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz,
  • Hilfen zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum, Anpassung und Ausstattung an behinderungsbedingte Bedürfnisse, Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung,
  • Leistungen, um einen Führerschein zu erwerben, ein Fahrzeug zu kaufen oder behinderungsgerecht auszustatten,
  • Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft und in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen
  • Hilfen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten,
  • Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz (s.o.)

Finanzielle Hilfen an Arbeitgeber

Arbeitgeber können Zuschüsse oder Darlehen erhalten, wenn

  • sie Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen bereitstellen,
  • sie Arbeits- und Ausbildungsplätze behinderungsgerecht umgestalten,
  • schwerbehinderte Menschen am Arbeitsplatz besonders betreut werden oder
  • durch die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen außergewöhnliche Belastungen entstehen
  • sie im Bereich der Prävention bei der Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement tätig werden.

Die finanziellen Hilfen an schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber können auch Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 erhalten, wenn sie den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sind. Die Gleichstellung ist möglich, wenn infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden kann. Darüber informiert und entscheidet die Agentur für Arbeit.

Wer einen Schwerbehindertenausweis hat und seinem Arbeitgeber vorlegt, erhält Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche. Der Arbeitgeber sollte über den Anspruch auf Zusatzurlaub unmittelbar nach Eintritt der Schwerbehinderung informiert werden.

Die Urlaubstage gibt es zusätzlich zum Grundurlaub, der den schwerbehinderten Beschäftigten laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach den gesetzlichen Bestimmungen ohnehin zusteht. Die Länge des Zusatzurlaubs richtet sich nach den Arbeitstagen während der Woche – er beträgt beispielsweise fünf Tage, wenn die Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist, vier Tage bei vier Arbeitstagen in der Woche.

Den vollen Zusatzurlaub gibt es dann, wenn die Schwerbehinderung für das komplette Jahr anerkannt worden ist. Bei Eintritt oder Wegfall im Verlauf eines Kalenderjahres besteht ein Anspruch auf Zusatzurlaub nur anteilig. Die Regelung lautet: Für jeden vollen Kalendermonat als Schwerbehinderter besteht Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden aufgerundet.

Agenturen für Arbeit

Sie beraten behinderte und schwerbehinderte Jugendliche und Erwachsene in allen Fragen der Berufswahl, der beruflichen Entwicklung und des Berufswechsels, informieren über beruflich bedeutsame Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und sind für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung zuständig.
Informationen finden Sie hier

Integrationsämter

Die Integrationsämter der Landschaftsverbände sind für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen zuständig. Sie kooperieren mit den örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und größeren Städten. Schwerbehinderte Menschen erhalten u.a. behinderungsgerechte Betreuung, technische Hilfen oder arbeitsbegleitende Fortbildung. Den Arbeitgebern finanziert das Integrationsamt beispielsweise behinderungsgerechte Arbeits- und Ausbildungsplätze.

Ansprechpersonen finden Sie hier

Fachdienste bei den Landschaftsverbänden

Bei den Integrationsämtern stehen spezielle Fachdienste behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern beratend zur Verfügung:
Ingenieur-Fachdienst, Psychosozialer Fachdienst, Fachdienst für hörbehinderte Menschen, Fachdienst für sehbehinderte Menschen und der Fachdienst für betriebliche Suchtprävention.
Weitere Informationen unter: https://www.lwl-inklusionsamt-arbeit.de

Integrationsfachdienste

Integrationsfachdienste beteiligen sich im Auftrag der Agenturen für Arbeit, der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter an der Vermittlung und Betreuung behinderter Menschen und der Beratung der Arbeitgeber. Ein Verzeichnis der Integrationsfachdienste in Nordrhein-Westfalen finden Sie unter: http://www.integrationsaemter.de/...

Informationen zu Integrationsfachdiensten in Westfalen-Lippe auf der Seite des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe unter: https://www.lwl-inklusionsamt-arbeit.de

Informationen zum Integrationsamt, zu Fachdiensten, Integrationsfachdiensten im Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbands Rheinland finden Sie hier: http://www.lvr.de/...

Technischer Beratungsdienst der Bundesagentur für Arbeit

Zu den Aufgaben des Technischen Beratungsdienstes gehören u.a: Beratung von Arbeitgebern über Arbeitsbedingungen und die behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, Beratung bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung und bei der Förderung von Einrichtungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter. Technische Berater sind bei der Agentur für Arbeit, den Regionaldirektionen und der Hauptstelle der BA tätig.

Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) - Vereinbarungen für "NRW-Weg" und Qualitätssicherung

Landesregierung bestätigt den Zugang zu Behindertenwerkstätten für Menschen mit schweren Behinderungen – Vereinbarung und Beitrittserklärung zu Qualitätssicherung und Gewaltprävention

Menschen mit schweren Behinderungen haben in Nordrhein-Westfalen Zugang zu Beschäftigung in den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Diesen "NRW-Weg" hat die Landesregierung in einer gemeinsamen Vereinbarung mit den Partnern festgeschrieben. Eine weitere Vereinbarung verbessert Qualitätssicherung und Gewaltprävention in den WfbM. Werkstätten und Werkstatträte können der Vereinbarung zur Qualitätssicherung jederzeit beitreten.

Werkstätten für behinderte Menschen: "NRW-Weg" der Inklusion – Vereinbarungen und Beitrittserklärung zum Herunterladen

Zwei Vereinbarungen sichern in Nordrhein-Westfalen Zugang und Beschäftigung für Menschen mit schweren Behinderungen und stärken Qualitätssicherung und Gewaltprävention in den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Getragen werden die Vereinbarungen vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen, der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit, der deutschen Rentenversicherung Westfalen, Rheinland und Bund sowie den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe sowie von verschiedenen Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderung.

Den Onlinetext finden Sie hier in Kürze auch in leichter Sprache.

Zugang zu Werkstätten für Menschen mit schweren Behinderungen

Die „Vereinbarung zur Teilhabe an Arbeit von Menschen mit sehr hohen und/oder sehr besonderen Unterstützungsbedarfen in nordrhein-westfälischen Werkstätten für behinderte Menschen und/ oder bei anderen Leistungsanbietern“ verbessert den Zugang zu den Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM). Nordrhein-Westfalen ermöglicht als bislang einziges Bundesland den Zugang zu Werkstätten auch für Menschen mit schweren Behinderungen. Der NRW-Weg für Inklusion wird mit der Vereinbarung nicht nur für die Zukunft gesichert, sondern auch qualitativ weiterentwickelt.

Qualitätssicherung und Gewaltprävention

In der zweiten Rahmenvereinbarung stehen die Themen Qualitätssicherung und Gewaltprävention in den Werkstätten für behinderte Menschen im Mittelpunkt. Eckpunkte sind unter anderem die Unterstützung der Einrichtungen bei ihrer Aufgabenwahrnehmung sowie das aktive Einbeziehen der Beschäftigten bei den genannten Themen.
Zur Gewaltprävention ist zum Beispiel vorgesehen, dass Werkstätten, die sich der Vereinbarung anschließen, ein eigenes Schutzkonzept vorhalten, das aus einer Präventions- und einer Interventionsstrategie besteht. Menschen mit Behinderung sollen zudem befähigt und gestärkt werden, ihre Rechte selbst wahrzunehmen.

Der Rahmenvereinbarung zu Qualitätssicherung und Gewaltprävention können Werkstätten für behinderte Menschen und Werkstatträte als Interessenvertretung der dort Beschäftigten jederzeit beitreten.

Die Beitrittserklärungen können dem Landesarbeitsministerium per Post oder Email zugeleitet werden:
Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes NRW
Referat VI B 3
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf
E-Mail: doris.dicke [at] mags.nrw.de (doris[dot]dicke[at]mags[dot]nrw[dot]de)