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Nachbarschaftshilfe

Finanzielle Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen mit Hilfe- und Unterstützungsbedarf

Angebote zur Unterstützung im Alltag spielt in der häuslichen Versorgung pflegebedürftiger Menschen eine immer größere Rolle. Die Landesregierung hat mit der "Nachbarschaftshilfe" einen unbürokratischen Zugang zu dieser wichtigen Form der Unterstützung dauerhaft sichergestellt.

Die Pflegeversicherung gewährt Pflegebedürftigen einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser kann im Wege der Kostenerstattung unter anderem die Leistungen der anerkannten Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden.

Anerkannte Nachbarschaftshilfe

Von anerkannter Nachbarschaftshilfe spricht man, wenn ehrenamtlich engagierte Einzelpersonen pflegebedürfte Menschen mit Hilfe- und Unterstützungsbedarf in ihren alltäglichen Tätigkeiten unterstützen, begleiten, stärken und entlasten. Ab dem 1. Januar 2024 können Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag für die Leistungen der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer erleichterten Voraussetzungen einsetzen.

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag

Die Nachbarschaftshilfe

  1. übernimmt die Unterstützung ehrenamtlich,
  2. ist nicht bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert,
  3. lebt nicht mit der pflegebedürftigen Person in einer häuslichen Gemeinschaft,
  4. ist nicht gleichzeitig Pflegeperson der pflegebedürftigen Person,
  5. a) verfügt über eine geeignete Qualifizierung im Umfang eines Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurses

    oder (alternativ)

    b) bestätigt, dass sie das Informationsangebot der Regionalbüros, Alter, Pflege und Demenz bzw. die in diesem Zusammenhang in Kooperation mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Landes Nordrhein-Westfalens erstellte Broschüre zur Nachbarschaftshilfe kennt.
  6. willigt gegenüber der Pflegekasse zum Datenabgleich und zur Überprüfung der Angaben mit anderen Pflegekassen ein.

Die Nachbarschaftshilfe weist gegenüber der pflegebedürftigen Person die Erfüllung der Voraussetzung nach Nummer 5a nach oder bestätigt ihr die Kenntnisnahme nach Nummer 5b. Der Nachweis oder die Bestätigung wird dann im Rahmen des Leistungsantrags bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht.

Weitere Informationen Verweise und Downloads