Private Haushaltshilfe
Informationen zur Unterstützung durch Private Haushaltshilfe
Neben anerkannten Unterstützungsangeboten können pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige auch eine sogenannte „private Haushaltshilfen“ zur Entlastung im Alltag in Anspruch zu nehmen.
Für Leistungen, die „private Haushaltshilfen“ in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis mit einer pflegebedürftigen Person oder deren Angehörigen erbringen, ist kein behördliches Anerkennungsverfahren erforderlich. Vorausssetzung ist jedoch, dass für diese Leistungen nur der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro eingesetzt wird.
Eine private Haushaltshilfe kann direkt bei der zuständigen Pflegekasse abgerechnet werden, wenn sie
- ein Informationsgespräch bei einem Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz wahrgenommen hat
- durch den Arbeitgeber bei der Sozialversicherung oder im Falle einer geringfügigen Beschäftigung bei der Minijobzentrale gemeldet worden ist
- über eine geeignete Qualifizierung mindestens im Umfang eines Pflegekurses verfügt
- nicht mit der anspruchsberechtigten Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist und
- nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.
Die private Haushaltshilfe weist gegenüber der anspruchsberechtigten Person die Erfüllung der Voraussetzungen zum Zwecke der Vorlage bei der zuständigen Pflegekasse nach und erteilt gegenüber der Pflegekasse ihre Einwilligung zum Datenabgleich.
Umfangreiche „private Haushaltshilfe“ in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis mit der pflegebedürftigen Person oder ihren Angehörigen:
Sollen über den Entlastungsbetrag hinaus weitere Pflegeversicherungsmittel eingesetzt werden (bis zu 40 Prozent des ambulanten Sachleistungsbetrags), ist ein Antrag auf Anerkennung erforderlich.
Zuständig für die Anerkennung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
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