Anerkennung von Unterstützungsangeboten für pflegebedürftige Menschen
Antragsverfahren für die Anerkennung eines Unterstützungsangebots
Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag für pflegebedürftige Menschen anbieten möchten, benötigen Sie eine Anerkennung für dieses Angebot. In Nordrhein-Westfalen regelt die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) - die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
Zuständig für die Anerkennung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Den Text der Verordnung finden Sie hier: Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO)
Registrierung und Antragstellung
Nutzen Sie für die Antragstellung das elektronische Datenverarbeitungssystem www.pfaduia.nrw.de. Das System leitet Sie durch das Antragsformular und informiert Sie über die nötigen Schritte. Im Rahmen der Antragstellung benötigt die Behörde einige Daten, die zum Teil durch Vorlage entsprechender Dokumente nachgewiesen werden müssen. Die Dokumente können im Datensystem hochgeladen werden.
Welchen Antrag auf Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung im Alltag möchten Sie stellen?
- Einzelbetreuung, hauswirtschaftliche Unterstützung, Alltagshilfen und Angebote zur Entlastung Pflegender
- Betreuungsgruppe (das Angebot ist auf die Betreuung von mindestens drei pflegebedürftigen Personen ausgerichtet)
Informationen zur Preisgestaltung - Angemessenheit von Preisen
Entsprechend § 7 Absatz 6 AnFöVO werden Angebote nur anerkannt, wenn ihre Vergütungen angemessen sind und die Preise für vergleichbare Leistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.
Orientiert an den durchschnittlichen Preisen ambulanter Pflegedienste in Nordrhein-Westfalen liegt der Höchstbetrag derzeit bei 36,00 € je Stunde. Soweit Angebote für Betreuungsgruppen erbracht werden, darf ein Höchstbetrag von 99,50 € pro Tag nicht überschritten werden (in Anlehnung an die Tagespflege). Bei stundenweiser Betreuung in Gruppen sind maximal 20,00 € je Stunde anerkennungsfähig.
Preisgestaltung ab 2025
Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz hat der Bund pauschale Erhöhungen aller Geld- und Sachleistungen – also auch des Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI - beschlossen. Die Leistungserhöhung um4,5 % soll zum 1. Januar 2025 erfolgen.
Daran angepasst wird Nordrhein-Westfalen den Höchstpreis für die Erbringung von Leistungen zur Unterstützung im Alltag auf 38,00 € je Stunde ab dem 01.01.2025 erhöhen.
Bei der Preisgestaltung ist zu bedenken, dass es sich grundsätzlich um niedrigschwellige Unterstützungsangebote handelt. Die genannten Höchstbeträge sollten möglichst nicht ausgeschöpft werden.
Informieren Sie sich bei den Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz oder Ihrer Pflegekasse.
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