
Anerkennung von Unterstützungsangeboten für pflegebedürftige Menschen
Antragsverfahren für die Anerkennung eines Unterstützungsangebots
Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag für pflegebedürftige Menschen anbieten möchten, benötigen Sie eine Anerkennung für dieses Angebot. In Nordrhein-Westfalen regelt die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) - die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
Zuständig für die Anerkennung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Den Text der Verordnung finden Sie hier: Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO)
Registrierung und Antragstellung
Nutzen Sie für die Antragstellung das elektronische Datenverarbeitungssystem www.pfaduia.nrw.de. Das System leitet Sie durch das Antragsformular und informiert Sie über die nötigen Schritte. Im Rahmen der Antragstellung benötigt die Behörde einige Daten, die zum Teil durch Vorlage entsprechender Dokumente nachgewiesen werden müssen. Die Dokumente können im Datensystem hochgeladen werden.
Welchen Antrag auf Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung im Alltag möchten Sie stellen?
- Einzelbetreuung, hauswirtschaftliche Unterstützung, Alltagshilfen und Angebote zur Entlastung Pflegender
- Betreuungsgruppe (das Angebot ist auf die Betreuung von mindestens drei pflegebedürftigen Personen ausgerichtet)
Informationen zur Preisgestaltung - Angemessenheit von Preisen ab 2025
Entsprechend § 7 Absatz 6 AnFöVO werden Angebote nur anerkannt, wenn ihre Vergü-tungen angemessen sind und die Preise für vergleichbare Leistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.
Die jeweiligen Höchstpreise werden angepasst, sie gelten ab 1.Januar 2025:
Für die Erbringung von Unterstützungsleistungen im Alltag wird ein Höchstpreis von bis zu 38,00 € je Leistungsstunde als angemessen angesehen.
Der Preis umfasst alle für die Erbringung der Leistungen notwendigen Nebenkosten.
Für Angebote für Betreuungsgruppen wird ein Preis von 104,00 € pro Tag als angemes-sener Höchstpreis für ganztägige Angebote angesehen. Für die Inanspruchnahme von Einzelstunden kann ein Stundensatz von bis zu 21 € anerkannt werden.
Bei der Preisgestaltung ist zu bedenken, dass es sich grundsätzlich um niedrigschwellige Unterstützungsangebote handelt. Die genannten Höchstbeträge sollten möglichst nicht ausgeschöpft werden.
Informieren Sie sich bei den Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz oder Ihrer Pflegekasse.
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