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Anerkennung Gesundheitsberufe

Drei Ärzte

Anerkennung von Gesundheitsberufen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ist für die Aufsicht über die Anerkennungsverfahren im eigenen Ressort zuständig. Dazu gehören auch die Berufe im Gesundheitswesen.

Für die Anerkennungsverfahren der Gesundheitsberufe ist in Nordrhein-Westfalen die Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (ZAG) zuständig.

Bei Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist neben dem Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung notwendig, um den Beruf ausüben zu dürfen. Bei Heilberufen mit Approbation wird die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation innerhalb des Approbationsverfahrens geprüft.

Pflege- und Gesundheitsfachberufe

Für folgende Pflege- und Gesundheitsfachberufe kann ein Antrag auf Anerkennung bei der ZAG gestellt werden:

  • Altenpflegerin / Altenpfleger
  • Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent
  • Diätassistentin / Diätassistent
  • Ergotherapeutin / Ergotherapeut
  • Familienpflegerin / Familienpfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Hebamme
  • Logopädin / Logopäde
  • Masseurin und med. Bademeisterin / Masseur und med. Bademeister
  • Medizinisch-technische Assistentin / Medizinisch-technischer Assistent für:
    • Funktionsdiagnostik
    • Laboratorium
    • Radiologie
  • Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter
  • Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent
  • Orthoptistin / Orthoptist
  • Pflegefachassistentin / Pflegefachassistent
  • Pflegefachfrau / Pflegefachmann
  • Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent
  • Physiotherapeutin / Physiotherapeut
  • Podologin / Podologe
  • Fachweiterbildung Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege:
    • Hygiene
    • Intensivpflege und Anästhesie
    • Operationsdienst
    • Psychiatrie

Die ZAG prüft für diese Berufe im Rahmen des sogenannten Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens, ob zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der entsprechenden inländischen Berufsausbildung wesentliche Unterschiede vorliegen. Ist dies der Fall, werden diese wesentlichen Unterschiede in einem Zwischenbescheid festgestellt und müssen durch Nachqualifizierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.
Es bestehen folgende Möglichkeiten zur Nachqualifizierung:

  • Fachkräfte mit Abschlüssen aus der EU/EWR/Schweiz können einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung absolvieren.
  • Fachkräfte mit Abschlüssen aus Drittstaaten können einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung absolvieren.

Neben dem Gleichwertigkeitsfeststellungsbescheid wird für die Berufsausübung eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung benötigt. Für die Ausstellung der Erlaubnis sind die unteren Gesundheitsbehörden oder die Bezirksregierungen am Ort der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit zuständig.

Heilberufe mit Approbation

Für folgende Berufe kann bei der ZAG ein Antrag auf Approbation gestellt werden:

  • Apothekerin / Apotheker
  • Ärztin / Arzt
  • Psychotherapeutin / Psychotherapeut
  • Zahnärztin / Zahnarzt

Die ZAG prüft für diese Berufe im Rahmen des Approbationsverfahrens die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit dem entsprechenden inländischen Berufsabschluss. Für die Berufe Apotheker, Ärzte und Zahnärzte gilt die automatische Anerkennung, vorausgesetzt die Berufsqualifikation wurde innerhalb der Europäischen Union nach der Stichtagsregelung erworben.

Sofern die Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden kann, besteht die Möglichkeit, dass die ZAG im sogenannten Gutachterverfahren ein schriftliches Gutachten über die Gleichwertigkeit bei der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) beauftragt. Die Kosten für das Gutachten sind durch die Antragsstellenden zu tragen. Kann die Gleichwertigkeit – auch nach dem Gutachterverfahren – nicht festgestellt werden, ist sie durch das erfolgreiche Bestehen einer Kenntnisprüfung (oder Eignungsprüfung für Abschlüsse aus der EU) nachzuweisen. Die Antragsstellenden können bei der ZAG während des laufenden Verfahrens zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung eine Berufserlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung beantragen, die für maximal zwei Jahre ausgestellt wird.

Für die Ausstellung der Approbation sind neben dem Nachweis der Gleichwertigkeit noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen, unter anderem ein Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse durch erfolgreiches Bestehen der Fachsprachprüfung, die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses sowie eine ärztliche Bescheinigung der gesundheitlichen Eignung. Die Approbation berechtigt zur selbstständigen Berufsausübung innerhalb der gesamten Bundesrepublik Deutschland und ist unbefristet gültig.

Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine

Hier finden Sie Informationen für geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die an einer Anerkennung ihrer Berufsausbildung in einem Gesundheitsberuf interessiert sind.