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Hinweise und Basisinformationen zur Anerkennung von Berufen

Allgemeine Hinweise zu Anerkennungsverfahren und Besonderheiten innerhalb Europas

Die Landesregierung unterstützt die Verbesserung der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in einem einheitlichen Verfahren. Das MAGS ist dabei einerseits für die Koordinierung der Anerkennungsverfahren zwischen den verschiedenen Ressorts, andererseits für die Aufsicht über die Anerkennungsverfahren der Berufe im eigenen Ressort zuständig.

Anerkennung von Berufsqualifikationen Allgemeine Hinweise zum Thema

Die Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland ist für das Land Nordrhein-Westfalen von großer Bedeutung. Die kontinuierliche Verbesserung der qualitätsgesicherten Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in einem einheitlichen, effizienten und transparenten Verfahren ist ein erklärtes Ziel der Landesregierung

Hat eine Fachkraft im Ausland ihre Berufsqualifikation – beispielsweise in Form eines Studiums oder einer Ausbildung – erworben und möchte nun in Deutschland den erlernten Beruf ausüben, ist gegebenenfalls eine Anerkennung der Berufsqualifikation für die Arbeitsaufnahme erforderlich. Dies richtet sich danach, ob es sich dabei um einen reglementierten oder nicht-reglementierten Beruf handelt.

Reglementierte Berufe

Unter reglementierten Berufen werden berufliche Tätigkeiten verstanden, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Hierzu zählt insbesondere auch die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über entsprechende Berufsqualifikationen verfügen und gegebenenfalls noch weitere Voraussetzungen erfüllen müssen. Die Anerkennung der Berufsqualifikation ist für die Ausübung eines reglementierten Berufs zwingend erforderlich und häufig ein Teil des Berufszulassungsverfahrens.

Nicht-reglementierte Berufe

Bei nicht-reglementierten Berufen ist die Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht rechtlich geschützt. Daher ist es für Fachkräfte, die im Ausland einen Beruf erlernt haben, der in Deutschland nicht-reglementiert ist, möglich, sich ohne formales Anerkennungsverfahren auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu bewerben und zu arbeiten. Jedoch hilft eine Anerkennung bei der Einordnung der erworbenen Qualifikation und kann abhängig vom Arbeitgeber bei der Einstellung und Entlohnung eine Rolle spielen.

Hochschulabschlüsse

Ausländische Hochschulabschlüsse, die nicht zu reglementierten Berufen hinführen, bescheinigen in der Regel keine berufsspezifische Fach- und Handlungskompetenzen, sondern vielmehr den Erwerb von fachbezogenen Kenntnissen. Absolventinnen und Absolventen dieser Studiengänge können sich zwar direkt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben, jedoch haben sie die Möglichkeit, ihre Hochschulabschlüsse nach dem Lissabonner Anerkennungsübereinkommen durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewerten zu lassen. Mit der Zeugnisbewertung wird die ausländische Hochschulqualifikation beschrieben und bescheinigt.

Anerkennung von Berufsqualifikationen Allgemeine Hinweise zu Anerkennungsverfahren

Das Anerkennungsverfahren wird von der Anerkennungsbehörde, der sogenannten zuständigen Stelle durchgeführt. Der Anerkennungsfinder hilft bei der Ermittlung der zuständigen Stelle.

Auf Antrag überprüft die zuständige Stelle im sogenannten Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren, ob die im Ausland erworbene Berufsqualifikation dem jeweiligen deutschen Berufsabschluss (Referenzqualifikation) entspricht. Wichtigstes Kriterium für die Gleichwertigkeitsprüfung ist, ob wesentliche Unterschiede bestehen, beispielsweise wenn sich die im Ausland erworbenen berufsspezifischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse erheblich von den Anforderungen der jeweiligen deutschen Berufsausbildung unterscheiden. Liegen wesentliche Unterschiede vor, die nicht durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder andere Befähigungsnachweise kompensiert werden können, werden diese als Defizite in einem Zwischenbescheid festgehalten, die zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit durch Qualifizierungsmaßnahmen ausgeglichen werden müssen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber

Im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes hat die Bundesregierung das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz eingeführt.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann als Besonderheit arbeitgeberseitig beantragt werden.

In Nordrhein-Westfalen wurde als zentrale Ausländerbehörde die Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung (ZFE) in Bonn eingerichtet. Der durch die Fachkraft im Ausland bevollmächtigte Arbeitgeber kann sich an die ZFE wenden, die das beschleunigte Fachkräfteverfahren durchführt. Vorteile dabei sind die kürzeren Fristen für das Visums- und Anerkennungsverfahren.

Anerkennung von Berufsqualifikationen Besonderheiten für Berufsqualifikationen innerhalb der Europäischen Union

Für Berufsqualifikationen (sowohl allgemein als auch bei bestimmten Berufen), die innerhalb der EU/EWR/Schweiz erworben wurden, gelten besondere Regelungen, die zur Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens dienen sollen.

Automatische Anerkennung

Für folgende Berufe wurden innerhalb der Europäischen Union Mindestanforderungen und Qualitätsstandards an die Berufsausbildung vereinbart, die eine automatische Anerkennung ermöglichen:

  • Apothekerin / Apotheker
  • Architektin / Architekt
  • Ärztin / Arzt
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Pflegefachfrau / Pflegefachmann (allgemeine Pflege)
  • Hebamme
  • Tierärztin / Tierarzt
  • Zahnärztin / Zahnarzt

Auf Antrag bei der zuständigen Stelle können bestimmte Berufsqualifikationen in diesen Berufen ohne individuelle Einzelprüfung der Ausbildungsinhalte als gleichwertig anerkannt werden, sofern sie nach einem bestimmten Stichtag erworben wurden.

Europäischer Berufsausweis

Der Europäische Berufsausweis (EBA) ist ein elektronisch erstelltes Zertifikat und dient als Nachweis über die Anerkennung der Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedsstaat in einem vollelektronischen Verfahren. Er wird auf Antrag bislang nur für folgende Berufe ausgestellt:

Apothekerin / Apotheker
Bergführerin / Bergführer
Immobilienmaklerin / Immobilienmakler
Pflegefachfrau / Pflegefachmann
Physiotherapeutin / Physiotherapeut

 

Dienstleistung

Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit besteht die Möglichkeit, ohne Durchführung eines Anerkennungsverfahrens innerhalb des Unionsgebietes grenzüberschreitende Tätigkeiten auszuüben. Es besteht dabei eine Meldepflicht bei der zuständigen Behörde vor der erstmaligen Dienstleistungserbringung, die jährlich zu erneuen ist. Die örtlichen berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln finden dabei Anwendung. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt. Bei bestimmten Berufen, wie etwa bei reglementierten Berufen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, kann eine Nachprüfung durch die zuständige Behörde erfolgen.

Anerkennung von Berufsqualifikationen aus dem Vereinigten Königreich und Nordirland

Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die im Vereinigten Königreich und Nordirland erworben wurden, gelten in Deutschland seit dem 1. Januar 2021 grundsätzlich die Regelungen für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Dies bedeutet, dass eine vor dem 1. Januar 2021 erfolgte Anerkennung auch weiterhin uneingeschränkt gültig bleibt.
Sofern die Berufsqualifikation aus dem Vereinigten Königreich und Nordirland vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen wurde, gelten für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger unabhängig vom Zeitpunkt des Antrags auf Anerkennung der Berufsausbildung auch weiterhin die Regelungen der automatischen Anerkennung nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie.