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Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung

Mann mit Schutzkleidung und Kettensäge zersägt in einem Wald einen Baum

Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung

Der Arbeitgeber hat zu seiner Unterstützung Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung beraten und unterstützen.

Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und einer Betriebsärztin / eines Betriebsarztes


Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt sind gemäß § 2 bzw. § 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes schriftlich zu bestellen. Bei der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung kann der Unternehmer oder der von ihm beauftragte Verantwortliche interne bzw. externe Fachkräfte oder überbetriebliche Dienste beauftragen, die ihn bei der Organisation und Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützen. Die Unfallversicherungsträger konkretisieren das Arbeitssicherheitsgesetz durch die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Diese Unfallverhütungsvorschrift beschreibt, welche Anforderungen an die Fachkunde der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte gestellt werden. Sie bestimmt deren Einsatzzeiten im Betrieb in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten, der Betriebsart und den betriebsspezifischen Besonderheiten. Der Unternehmer eines Kleinbetriebes hat die Wahlmöglichkeit zwischen der so genannten Regelbetreuung und einem alternativen Betreuungskonzept, das als Unternehmermodell bekannt geworden ist.

Bildung eines Arbeitsschutzausschusses

Ein wichtiges Element in der Arbeitsschutzorganisation ist der Arbeitsschutzausschuss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz. Bei mehr als 20 Beschäftigten tritt er mindestens einmal vierteljährlich zusammen und berät über die Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses sind:

  • der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person,
  • zwei Betriebsratsmitglieder,
  • die Betriebsärztin/der Betriebsarzt,
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit und
  • die Sicherheitsbeauftragten.

Der Ausschuss soll eine Drehscheibe für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz sein. Er kann dazu genutzt werden,

  • die Gefährdungsbeurteilung zu lenken
  • betriebs- und praxisnahe Maßnahmen zu beschließen
  • das Unfallgeschehen zu erörtern
  • Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutzes aufzubereiten.

Der Arbeitsschutzausschuss ist für den Arbeitgeber ein wichtiges Forum, damit er seinen Grundpflichten nach § 3 Arbeitsschutzgesetz nachkommen kann. Mit dieser Kommunikationsplattform kann die Planung und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen im Sinne eines permanenten und dynamischen Prozesses initiiert und kontrolliert werden..