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Krebserzeugende Gefahrstoffe

Produkte aus dem Bau- und Supermarkt mit Gefahrensymbolen

Krebserzeugende Gefahrstoffe

Besondere Stoffeigenschaften rufen besonders zu berücksichtigende Gefährdungen hervor. Bei krebserzeugenden Gefahrstoffen sind daher zusätzliche Maßnahmen umzusetzen. Hier reichen in der Regel die allgemeinen Schutzmaßnahmen wie Organisation- und Hygienemaßnahmen, freie Lüftung sowie sachgerechte Lagerung und Entsorgung nicht aus.

Die Gefährdungsbeurteilung wird häufig zusätzlich erschwert, da nicht alle Gefahrstoffe am Arbeitsplatz gekennzeichnet sind. Meist werden krebserzeugende Gefahrstoffe erst bei der Tätigkeit freigesetzt bzw. entstehen erst dort. Hierzu zählen vorwiegend Stäube, die bei bearbeitenden Arbeitsverfahren entstehen wie z. B. Quarzstaub, Hartholzstäube, Asbest, Nickel-, Cadmium-, Cobalt- und Berylliumstaub sowie Faserstaub künstlicher Mineralfasern. Andere typische krebserzeugende Gefahrstoffe sind z. B. Chrom(VI)-Verbindungen, Benzol, PAK, Formaldehyd, Ethylenoxid sowie Zytostatika. Forderungen der Gefahrstoffverordnung werden in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisiert. Während die am Arbeitsplatz einzuhaltenden Grenzwerte für diverse Gefahrstoffe in der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ (AGW) festgelegt sind, gibt es für den Umgang mit krebserzeugenden Stoffen in der Regel keine Wirkungsschwelle, d. h. es gibt keine Konzentration bei der der Stoff als völlig unbedenklich angesehen werden kann. Für solche Stoffe wurde folglich auch kein AGW festgelegt. Um einen sicheren Umgang dennoch zu gewährleisten, wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe das „Risikobezogene Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ entwickelt und in der TRGS 910 konkretisiert.

Können Gefährdungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen nicht ausgeschlossen werden, sind betroffene Beschäftigte durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber in einem Verzeichnis gemäß § 14 der Gefahrstoffverordnung zu führen. Konkrete Kriterien, wann dieses Verzeichnis zu führen ist, wird in der Technischen Regel TRGS 410 „Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B“ beschrieben. Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bietet als Dokumentationshilfe die „Zentrale Expositionsdatenbank – ZED“ an. Hier erhalten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber weitere Unterstützung.

Auch die 3. Periode der Deutschen Gemeinsamen Arbeitsschutzstrategie (GDA) widmet sich diesem Thema. Mit dem Arbeitsprogramm "Sicherer Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" erhalten alle Akteure im Arbeits­schutz Hilfestellung zu diesem Thema. Im GDA-Portal finden sich zahlreiche Hilfestel­lungen u. a. auch der Gefahrstoff-Check - dieser Hilft bei der ersten Ermittlung im Betrieb vor Ort.

Gefahrstoffschutzpreis 2024

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird im Jahr 2024 zum fünfzehnten Mal den Deutschen Gefahrstoffschutzpreis in Höhe von 10.000 Euro verleihen. Unter dem Motto „STOP dem Krebs am Arbeitsplatz“ steht auch dieses Jahr der Schutz vor krebserzeugenden Gefahrstoffen im Fokus. 

Ausgezeichnet werden insbesondere vorbildliche praktische Problemlösungen und Initiativen, die Beschäftigte vor krebserzeugenden Gefahrstoffen schützen.

Teilnehmen können sowohl Einzelpersonen, Personengruppen, als auch Unternehmen und Organisationen.
Bewerbungen können bis einschließlich 30. April 2024 unter gefahrstoffschutzpreis [at] baua.bund.de (gefahrstoffschutzpreis[at]baua[dot]bund[dot]de) eingereicht werden.

Weitere Informationen finden Sie unter:
www.gefahrstoffschutzpreis.de


Weitere Informationen

Asbest

Ein besonders bekannter und weitverbreiteter krebserzeugender Gefahrstoff ist Asbest. Auch im Falle von Asbest, sind es biobeständige Fasern von gewisser Länge und Breite, die für die krebserzeugende Wirkung verantwortlich sind. Erst im Jahre 1993 wurde ein umfassendes Herstellungs- und Verwendungsverbot von Asbest beschlossen. Da die Latenzzeit zwischen beruflicher Exposition und Ausbruch der Krebserkrankung im Schnitt 30 Jahre beträgt, steigt die Anzahl der Neuerkrankungen nach wie vor kontinuierlich an. Bei allen Tätigkeiten in Gebäuden, die vor 1993 erbaut wurden, sollte zu Beginn die potentielle Gefährdung durch asbesthaltige Materialien beurteilt werden. Hier fasst das Merkblatt „Asbest im Haus? – (Sicher) Renovieren und Modernisieren.“ die wichtigsten Maßnahmen zusammen.

Es gibt ein allgemeines Verwendungsverbot für Asbest nach Paragraph 15 der GefStoffV. In Einzelfällen sind Ausnahmen unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich: Eine der ganz wenigen Ausnahmen von diesem Verwendungsverbot ist der Weiterbetrieb von Abwasserrohren aus Asbestzement (AZ) im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Tätigkeiten). Bei notwendigen Tätigkeiten am Rohrleitungssystem ist daher vor Beginn der Arbeiten zu prüfen, ob mit AZ-Rohren umgegangen werden muss und welche besonderen Umgangsvorschriften zu beachten sind. Daher wurde ein Kriterienkatalog entwickelt, der dabei unterstützt, Abwasserrohre als mögliche Asbestzementrohre zu identifizieren, den sicheren Umgang fördert und bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung genutzt werden kann.