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Die Gefahrstoffverordnung

Gefahrstoffe treten mehr oder weniger in nahezu allen Branchen auf, bzw. werden dort verwendet. Diese Gefahrstoffe und die mit ihrer Verwendung einhergehenden Gefährdungen sind sehr vielfältig.
Um den Menschen und die Umwelt vor diesen stoffbedingten Gefährdungen zu schützen, gibt es mit der Verabschiedung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ein striktes und umfangreiches Regelwerk. Es kommt damit dem hohen Ziel des im Grundgesetz verankerten Rechts eines jeden Menschen bzw. hier der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vergl. Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) auf körperliche Unversehrtheit nach.

Die Gefahrstoffverordnung legt Maßnahmen zur Regelung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische, sowie Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse fest.
Konkretisiert werden die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) . Sie werden durch den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) im Auftrag des Ministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet und im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben.

Ob es sich bei einem Stoff, Gemisch oder Erzeugnis um einen Gefahrstoff handelt, hängt von seinen Eigenschaften ab. So handelt es sich beispielsweise bei allen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die den in § 3 der Gefahrstoffverordnung bzw. den im Anhang I der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) aufgeführten Kriterien entsprechen, um Gefahrstoffe. Es gibt aber auch Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV, die erst bei der Tätigkeit entstehen oder freigesetzt werden. Hierzu zählen z. B. Holzstäube oder Schweißrauche.
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber als Normadressatin oder Normaladressat der Gefahrstoffverordnung hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Sollte dies der Fall sein, so sind alle von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und mit geeigneten und wirksamen Maßnahmen zu begegnen. Da für eine sachgerechte Beurteilung der stoffbedingten Gefährdungen eine entsprechende Expertise erforderlich ist, muss dies unter Beteiligung einer fachkundigen Person erfolgen. Dies kann mitunter einer der nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bestellten Akteure, z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sein.

Sofern weder der Stoff noch das Arbeitsverfahren ersetzt (substituiert) werden können, hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf ein Minimum (Minimierungsgebot) zu reduzieren. Die Minimierung der Gefährdungen ist vorrangig durch technische Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle sowie nachrangig durch organisatorische und individuelle, persönliche Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Dieses Prinzip bzw. die Rangfolge der Schutzmaßnahmen wird als sogenanntes STOP-Prinzip bezeichnet.

Mögliche Maßnahmen gegen gefahrstoffbedingte Gefährdungen können sein:
  • Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle, wie angemessene Be- und Entlüftung, Einhausung und/ oder Kapselung, Absaugung.
  • Organisatorische Schutzmaßnahmen, wie angemessene Unterweisung und Begrenzung der Expositionsdauer und -häufigkeit.
  • Persönliche Schutzmaßnahmen, wie die Bereitstellung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen hat die Arbeitgeberin bzw.der Arbeitgeber regelmäßig zu überprüfen. Dies kann z. B. bei inhalativer Exposition messtechnisch oder in einigen Fällen auch rechnerisch durch die Anwendung geeigneter Rechenmodelle erfolgen. Eine Aussage über die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen liefern hier die im Technischen Regelwerk verankerten Arbeitsplatzgrenzwerte bzw. Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen. Eine weitere, teils sehr individuelle Aussage über die Wirksamkeit der ergriffenen Schutzmaßnahmen kann ein Biomonitoring, welches auch Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sein kann, liefern.

Je nach Gefährdungspotential gibt die Gefahrstoffverordnung der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber über „Allgemeine Schutzmaßnahmen“ und „Zusätzliche Schutzmaßnahmen“ auch „Besondere Schutzmaßnahmen“ vor. Besondere Schutzmaßnahmen sind beispielgebend bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen, und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B die Anwendung eines risikobezogenen Maßnahmenkonzeptes. Als besondere Schutzmaßnahmen vor physikalisch-chemischen Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen, sind Vorgaben des primären, sekundären und tertiären Explosionsschutzes im Betrieb umzusetzen.
Neben der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber haben auch die Arbeitnehmenden entsprechend des §15 des Arbeitsschutzgesetzes die Pflicht, gemäß der Unterweisung und Weisung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für die eigene als auch die Sicherheit und Gesundheit, der von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffenen Dritten, Sorge zu tragen. Dazu gehören u. a. auch die sichere Handhabung von Gefahrstoffen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der installierten Schutzvorrichtungen und der zur Verfügung gestellten Schutzausrüstungen.
In Nordrhein-Westfalen ist die Überwachung der Biostoffverordnung eine der Aufgaben der jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierung. Kompetente Ansprechpersonen der Arbeitsschutzverwaltung finden Sie bei der für Sie örtlich zuständigen Bezirksregierung oder dem Arbeitsschutz-Telefon Nordrhein-Westfalen.

Weitere nützliche Informationen Auskünfte und Formulare zum Thema Gefahrstoffe